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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Materielle Vorprüfung.
nach einander fünf bis sechs Patente über dieselbe oder doch
ungefähr die gleiche Erfindung ertheilt werden1).

Ganz anders verhält es sich mit dieser Prüfung in den
Ländern des eigentlichen Vorprüfungssystemes namentlich in
Preussen und in den Vereinigten Staaten, wo das nachgesuchte
Patent nur ertheilt werden darf, wenn sowohl die Patentfähig-
keit des Gegenstandes als auch die Neuheit der Erfindung
durch vorherige Prüfung festgestellt worden ist.

Ueber das Verfahren bei dieser Prüfung und über die
massgebenden Gesichtspunkte bestimmte das Publicandum vom
14. October 1815 im Art. 3:

"Die Regierung veranlasst eine Prüfung der angezeigten Er-
findung oder Verbesserung durch Sachverständige und be-
richtet über die Gewährung des Gesuches an das Finanz-
Ministerium, welches entweder eine neue Prüfung vornehmen
lässt oder auf den Grund der durch die Provinzial-Regierung
angestellten Prüfung über das Gesuch sowohl in Absicht
der Patentirung im Allgemeinen, als über den Umfang und
die Dauer des Patentes entscheidet und demnächst das Pa-
tent selbst ausfertigt und vollzieht, die eingereichten Mo-
delle, Zeichnungen und Beschreibungen aber sorgfältig auf-
bewahren lässt."

Die Prüfung und Berichterstattung durch die Regierungen
ist wie oben S. 93 bereits bemerkt wurde, längst obsolet ge-
worden.

Ueber das jetzt gebräuchliche Verfahren wird in den
amtlichen Erläuterungen zu Art. 3 des Publicandums Folgen-
des bemerkt:

"Die Prüfung des Patentgesuches erfolgt jederzeit durch
die Königliche technische Deputation für Gewerbe. Sie be-
schränkt sich auf die Untersuchung der Neuheit und Eigen-
thümlichkeit der Sache, ohne dass es auf eine Erörterung
der Zweckmässigkeit und Nützlichkeit derselben ankommt,
mit Ausnahme des Falles, wo es sich um Ertheilung eines
Patentes wegen reeller Verbesserung bereits vorhandener
Vorrichtungen oder Methoden handelt. Wird das Patentge-
such begründet gefunden, so wird dem Patentsucher vor Er-
1) Daselbst S. 96.

Materielle Vorprüfung.
nach einander fünf bis sechs Patente über dieselbe oder doch
ungefähr die gleiche Erfindung ertheilt werden1).

Ganz anders verhält es sich mit dieser Prüfung in den
Ländern des eigentlichen Vorprüfungssystemes namentlich in
Preussen und in den Vereinigten Staaten, wo das nachgesuchte
Patent nur ertheilt werden darf, wenn sowohl die Patentfähig-
keit des Gegenstandes als auch die Neuheit der Erfindung
durch vorherige Prüfung festgestellt worden ist.

Ueber das Verfahren bei dieser Prüfung und über die
massgebenden Gesichtspunkte bestimmte das Publicandum vom
14. October 1815 im Art. 3:

»Die Regierung veranlasst eine Prüfung der angezeigten Er-
findung oder Verbesserung durch Sachverständige und be-
richtet über die Gewährung des Gesuches an das Finanz-
Ministerium, welches entweder eine neue Prüfung vornehmen
lässt oder auf den Grund der durch die Provinzial-Regierung
angestellten Prüfung über das Gesuch sowohl in Absicht
der Patentirung im Allgemeinen, als über den Umfang und
die Dauer des Patentes entscheidet und demnächst das Pa-
tent selbst ausfertigt und vollzieht, die eingereichten Mo-
delle, Zeichnungen und Beschreibungen aber sorgfältig auf-
bewahren lässt.«

Die Prüfung und Berichterstattung durch die Regierungen
ist wie oben S. 93 bereits bemerkt wurde, längst obsolet ge-
worden.

Ueber das jetzt gebräuchliche Verfahren wird in den
amtlichen Erläuterungen zu Art. 3 des Publicandums Folgen-
des bemerkt:

»Die Prüfung des Patentgesuches erfolgt jederzeit durch
die Königliche technische Deputation für Gewerbe. Sie be-
schränkt sich auf die Untersuchung der Neuheit und Eigen-
thümlichkeit der Sache, ohne dass es auf eine Erörterung
der Zweckmässigkeit und Nützlichkeit derselben ankommt,
mit Ausnahme des Falles, wo es sich um Ertheilung eines
Patentes wegen reeller Verbesserung bereits vorhandener
Vorrichtungen oder Methoden handelt. Wird das Patentge-
such begründet gefunden, so wird dem Patentsucher vor Er-
1) Daselbst S. 96.
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[103/0130] Materielle Vorprüfung. nach einander fünf bis sechs Patente über dieselbe oder doch ungefähr die gleiche Erfindung ertheilt werden 1). Ganz anders verhält es sich mit dieser Prüfung in den Ländern des eigentlichen Vorprüfungssystemes namentlich in Preussen und in den Vereinigten Staaten, wo das nachgesuchte Patent nur ertheilt werden darf, wenn sowohl die Patentfähig- keit des Gegenstandes als auch die Neuheit der Erfindung durch vorherige Prüfung festgestellt worden ist. Ueber das Verfahren bei dieser Prüfung und über die massgebenden Gesichtspunkte bestimmte das Publicandum vom 14. October 1815 im Art. 3: »Die Regierung veranlasst eine Prüfung der angezeigten Er- findung oder Verbesserung durch Sachverständige und be- richtet über die Gewährung des Gesuches an das Finanz- Ministerium, welches entweder eine neue Prüfung vornehmen lässt oder auf den Grund der durch die Provinzial-Regierung angestellten Prüfung über das Gesuch sowohl in Absicht der Patentirung im Allgemeinen, als über den Umfang und die Dauer des Patentes entscheidet und demnächst das Pa- tent selbst ausfertigt und vollzieht, die eingereichten Mo- delle, Zeichnungen und Beschreibungen aber sorgfältig auf- bewahren lässt.« Die Prüfung und Berichterstattung durch die Regierungen ist wie oben S. 93 bereits bemerkt wurde, längst obsolet ge- worden. Ueber das jetzt gebräuchliche Verfahren wird in den amtlichen Erläuterungen zu Art. 3 des Publicandums Folgen- des bemerkt: »Die Prüfung des Patentgesuches erfolgt jederzeit durch die Königliche technische Deputation für Gewerbe. Sie be- schränkt sich auf die Untersuchung der Neuheit und Eigen- thümlichkeit der Sache, ohne dass es auf eine Erörterung der Zweckmässigkeit und Nützlichkeit derselben ankommt, mit Ausnahme des Falles, wo es sich um Ertheilung eines Patentes wegen reeller Verbesserung bereits vorhandener Vorrichtungen oder Methoden handelt. Wird das Patentge- such begründet gefunden, so wird dem Patentsucher vor Er- 1) Daselbst S. 96.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/130>, abgerufen am 24.11.2024.