Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Preussen. -- Frankreich. -- Grossbritannien.
der London Gazette und in dem Amtsblatte des Patentamtes
bekannt gemacht und gewährt einen vorläufigen Patentschutz
für die Dauer von 6 Monaten1). Wenn statt der vorläufigen
Beschreibung gleich die vollständige Beschreibung eingereicht
wird, so findet die Vorprüfung durch den Kronanwalt nicht
statt. Die Erfindung wird ohne Weiteres angezeigt und bleibt
für die Dauer von sechs Monaten vorläufig geschützt2).

Die definitive Entscheidung wird durch einen wiederholten
Antrag des Patentsuchers eingeleitet, welcher binnen vier Mo-
naten nach der Anmeldung gestellt werden muss. Diesem
Antrage folgt das Aufgebot (vergl. §. 12) und nach dem Ab-
laufe der 21tägigen Frist zur Anmeldung der Einsprüche, die
definitive Entscheidung des Kronanwaltes und zwar sofern dem
Patentgesuche stattgegeben werden soll, in der Form einer
Zusicherung (warrant), auf Grund deren die Ausfertigung des
Patentes selbst binnen drei Monaten bei dem Lord Kanzler
nachgesucht werden muss. Bei dem Letztern können abermals
Einwendungen gegen die Patentertheilung angebracht werden,
über welche der Lord Kanzler endgültig entscheidet3). Das
Patent wird Namens der Königin ausgefertigt und mit dem
grossen Siegel versehen. Es trägt das Datum der Anmeldung
(oben S. 94).

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika entscheidet
der Patentcommissar auf den Bericht des mit der Prüfung be-
auftragten Beamten. Wird das Patentgesuch in seinem ganzen
Umfange als begründet gefunden, so fertigt er das Patent ohne

1) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect 8: -- "and if
such law officer be satisfied that the provisional specification descri-
bes the nature of the invention, he shall allow the same and give a
certificate of his allowance and such certificate shall be filed in the
office of the commissioners and thereupon the invention therein re-
fered to may, during the term of six months from the date of the
application for letters patent for the said invention, be used and
published without prejudice to any letters patent to be granted for
the same."
2) ibid. sect. 9 & 11.
3) ibid. sect. 15. Die Zurückweisung des Patentgesuches kann
sowohl in erster Instanz durch den Kronanwalt, als auch in der zwei-
ten Instanz durch den Lord Kanzler stattfinden. Dem Patentsucher
steht weder in dem einen noch in dem andern Falle eine Berufung zu.

Preussen. — Frankreich. — Grossbritannien.
der London Gazette und in dem Amtsblatte des Patentamtes
bekannt gemacht und gewährt einen vorläufigen Patentschutz
für die Dauer von 6 Monaten1). Wenn statt der vorläufigen
Beschreibung gleich die vollständige Beschreibung eingereicht
wird, so findet die Vorprüfung durch den Kronanwalt nicht
statt. Die Erfindung wird ohne Weiteres angezeigt und bleibt
für die Dauer von sechs Monaten vorläufig geschützt2).

Die definitive Entscheidung wird durch einen wiederholten
Antrag des Patentsuchers eingeleitet, welcher binnen vier Mo-
naten nach der Anmeldung gestellt werden muss. Diesem
Antrage folgt das Aufgebot (vergl. §. 12) und nach dem Ab-
laufe der 21tägigen Frist zur Anmeldung der Einsprüche, die
definitive Entscheidung des Kronanwaltes und zwar sofern dem
Patentgesuche stattgegeben werden soll, in der Form einer
Zusicherung (warrant), auf Grund deren die Ausfertigung des
Patentes selbst binnen drei Monaten bei dem Lord Kanzler
nachgesucht werden muss. Bei dem Letztern können abermals
Einwendungen gegen die Patentertheilung angebracht werden,
über welche der Lord Kanzler endgültig entscheidet3). Das
Patent wird Namens der Königin ausgefertigt und mit dem
grossen Siegel versehen. Es trägt das Datum der Anmeldung
(oben S. 94).

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika entscheidet
der Patentcommissar auf den Bericht des mit der Prüfung be-
auftragten Beamten. Wird das Patentgesuch in seinem ganzen
Umfange als begründet gefunden, so fertigt er das Patent ohne

1) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect 8: — »and if
such law officer be satisfied that the provisional specification descri-
bes the nature of the invention, he shall allow the same and give a
certificate of his allowance and such certificate shall be filed in the
office of the commissioners and thereupon the invention therein re-
fered to may, during the term of six months from the date of the
application for letters patent for the said invention, be used and
published without prejudice to any letters patent to be granted for
the same.«
2) ibid. sect. 9 & 11.
3) ibid. sect. 15. Die Zurückweisung des Patentgesuches kann
sowohl in erster Instanz durch den Kronanwalt, als auch in der zwei-
ten Instanz durch den Lord Kanzler stattfinden. Dem Patentsucher
steht weder in dem einen noch in dem andern Falle eine Berufung zu.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0136" n="109"/><fw place="top" type="header">Preussen. &#x2014; Frankreich. &#x2014; Grossbritannien.</fw><lb/>
der <hi rendition="#i">London Gazette</hi> und in dem Amtsblatte des Patentamtes<lb/>
bekannt gemacht und gewährt einen vorläufigen Patentschutz<lb/>
für die Dauer von 6 Monaten<note place="foot" n="1)">15 &amp; 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect 8: &#x2014; »and if<lb/>
such law officer be satisfied that the provisional specification descri-<lb/>
bes the nature of the invention, he shall allow the same and give a<lb/>
certificate of his allowance and such certificate shall be filed in the<lb/>
office of the commissioners and thereupon the invention therein re-<lb/>
fered to may, during the term of six months from the date of the<lb/>
application for letters patent for the said invention, be used and<lb/>
published without prejudice to any letters patent to be granted for<lb/>
the same.«</note>. Wenn statt der vorläufigen<lb/>
Beschreibung gleich die vollständige Beschreibung eingereicht<lb/>
wird, so findet die Vorprüfung durch den Kronanwalt nicht<lb/>
statt. Die Erfindung wird ohne Weiteres angezeigt und bleibt<lb/>
für die Dauer von sechs Monaten vorläufig geschützt<note place="foot" n="2)">ibid. sect. 9 &amp; 11.</note>.</p><lb/>
            <p>Die definitive Entscheidung wird durch einen wiederholten<lb/>
Antrag des Patentsuchers eingeleitet, welcher binnen vier Mo-<lb/>
naten nach der Anmeldung gestellt werden muss. Diesem<lb/>
Antrage folgt das Aufgebot (vergl. §. 12) und nach dem Ab-<lb/>
laufe der 21tägigen Frist zur Anmeldung der Einsprüche, die<lb/>
definitive Entscheidung des Kronanwaltes und zwar sofern dem<lb/>
Patentgesuche stattgegeben werden soll, in der Form einer<lb/>
Zusicherung (warrant), auf Grund deren die Ausfertigung des<lb/>
Patentes selbst binnen drei Monaten bei dem Lord Kanzler<lb/>
nachgesucht werden muss. Bei dem Letztern können abermals<lb/>
Einwendungen gegen die Patentertheilung angebracht werden,<lb/>
über welche der Lord Kanzler endgültig entscheidet<note place="foot" n="3)">ibid. sect. 15. Die Zurückweisung des Patentgesuches kann<lb/>
sowohl in erster Instanz durch den Kronanwalt, als auch in der zwei-<lb/>
ten Instanz durch den Lord Kanzler stattfinden. Dem Patentsucher<lb/>
steht weder in dem einen noch in dem andern Falle eine Berufung zu.</note>. Das<lb/>
Patent wird Namens der Königin ausgefertigt und mit dem<lb/>
grossen Siegel versehen. Es trägt das Datum der Anmeldung<lb/>
(oben S. 94).</p><lb/>
            <p>In den Vereinigten Staaten von Nordamerika entscheidet<lb/>
der Patentcommissar auf den Bericht des mit der Prüfung be-<lb/>
auftragten Beamten. Wird das Patentgesuch in seinem ganzen<lb/>
Umfange als begründet gefunden, so fertigt er das Patent ohne<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[109/0136] Preussen. — Frankreich. — Grossbritannien. der London Gazette und in dem Amtsblatte des Patentamtes bekannt gemacht und gewährt einen vorläufigen Patentschutz für die Dauer von 6 Monaten 1). Wenn statt der vorläufigen Beschreibung gleich die vollständige Beschreibung eingereicht wird, so findet die Vorprüfung durch den Kronanwalt nicht statt. Die Erfindung wird ohne Weiteres angezeigt und bleibt für die Dauer von sechs Monaten vorläufig geschützt 2). Die definitive Entscheidung wird durch einen wiederholten Antrag des Patentsuchers eingeleitet, welcher binnen vier Mo- naten nach der Anmeldung gestellt werden muss. Diesem Antrage folgt das Aufgebot (vergl. §. 12) und nach dem Ab- laufe der 21tägigen Frist zur Anmeldung der Einsprüche, die definitive Entscheidung des Kronanwaltes und zwar sofern dem Patentgesuche stattgegeben werden soll, in der Form einer Zusicherung (warrant), auf Grund deren die Ausfertigung des Patentes selbst binnen drei Monaten bei dem Lord Kanzler nachgesucht werden muss. Bei dem Letztern können abermals Einwendungen gegen die Patentertheilung angebracht werden, über welche der Lord Kanzler endgültig entscheidet 3). Das Patent wird Namens der Königin ausgefertigt und mit dem grossen Siegel versehen. Es trägt das Datum der Anmeldung (oben S. 94). In den Vereinigten Staaten von Nordamerika entscheidet der Patentcommissar auf den Bericht des mit der Prüfung be- auftragten Beamten. Wird das Patentgesuch in seinem ganzen Umfange als begründet gefunden, so fertigt er das Patent ohne 1) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect 8: — »and if such law officer be satisfied that the provisional specification descri- bes the nature of the invention, he shall allow the same and give a certificate of his allowance and such certificate shall be filed in the office of the commissioners and thereupon the invention therein re- fered to may, during the term of six months from the date of the application for letters patent for the said invention, be used and published without prejudice to any letters patent to be granted for the same.« 2) ibid. sect. 9 & 11. 3) ibid. sect. 15. Die Zurückweisung des Patentgesuches kann sowohl in erster Instanz durch den Kronanwalt, als auch in der zwei- ten Instanz durch den Lord Kanzler stattfinden. Dem Patentsucher steht weder in dem einen noch in dem andern Falle eine Berufung zu.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/136
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/136>, abgerufen am 24.11.2024.