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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 11. Patentertheilung.
Weiteres aus, findet er gegen die Beschreibung etwas zu erinnern,
oder ergibt sich, dass der Patentsucher nicht der erste Erfinder
ist, oder dass die Erfindung zum Theil bereits bekannt, bereits
patentirt oder bereits veröffentlicht ist, so theilt der Patent-
commissar seine Bedenken dem Patentsucher mit und belehrt
ihn, wie er sein erneuertes Patentgesuch einrichten soll1). Will
der Erfinder sich bei diesem Bescheide nicht beruhigen, so
steht ihm die Berufung dagegen offen. Diese Berufung geht in
erster Linie an dieselbe Prüfungsbehörde, welche in erster In-
stanz entschieden hat. Erst wenn das Patentgesuch zweimal
zurückgewiesen ist, kann Berufung an die obere Prüfungsbe-
hörde eingelegt werden, welche aus drei rechts- und sachkun-
digen Mitgliedern besteht. Ist das Patentgesuch nicht von
Amtswegen, sondern auf den Einspruch eines Dritten zurück-
gewiesen, so geht die Berufung sogleich in erster Linie an die
obere Prüfungsbehörde. Gegen die Entscheidung der Letzteren
findet noch eine dritte (oder im Falle des Einspruchs eine
zweite) Berufung statt, über welche vor dem Patentcommissar
in Person verhandelt wird. Vor der Einlegung der ersten Be-
rufung muss der Patentsucher die eidliche Versicherung er-
neuern, dass er sich für den ersten und wahren Urheber der
Erfindung hält, für welche er das Patent nachsucht2).

Die Vorschriften des Sächsischen, des Bayerischen und des
Belgischen Gesetzes über die Patentertheilung stimmen mit
denjenigen des Französischen Gesetzes überein. Die Entschei-
dung über das Patentgesuch erfolgt durch den Minister des
Innern. Eine Berufung gegen die Versagung des nachgesuch-
ten Patentes ist in dem Patentgesetze nicht vorgesehen, sie
findet also nur insofern statt, als die allgemeinen Gesetze
eine Beschwerde gegen Verfügungen des Ministers überhaupt
gestatten3).

Das Italienische Gesetz überträgt die Patentertheilung
dem Minister der öffentlichen Arbeiten. Gegen die Zurückwei-
sung des Patentgesuches findet die Berufung an eine besondere
Commission statt4).

1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 7.
2) Statut v. 4. März 1861 sect. 2 & 3.
3) Sächs. Verordnung v. 20. Januar 1853 §. 15. -- Bayer. Gesetz
v. 10. Februar 1842 §§. 14--16. -- Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 19.
4) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 36 Art. 39--43.

II. Verfahren. §. 11. Patentertheilung.
Weiteres aus, findet er gegen die Beschreibung etwas zu erinnern,
oder ergibt sich, dass der Patentsucher nicht der erste Erfinder
ist, oder dass die Erfindung zum Theil bereits bekannt, bereits
patentirt oder bereits veröffentlicht ist, so theilt der Patent-
commissar seine Bedenken dem Patentsucher mit und belehrt
ihn, wie er sein erneuertes Patentgesuch einrichten soll1). Will
der Erfinder sich bei diesem Bescheide nicht beruhigen, so
steht ihm die Berufung dagegen offen. Diese Berufung geht in
erster Linie an dieselbe Prüfungsbehörde, welche in erster In-
stanz entschieden hat. Erst wenn das Patentgesuch zweimal
zurückgewiesen ist, kann Berufung an die obere Prüfungsbe-
hörde eingelegt werden, welche aus drei rechts- und sachkun-
digen Mitgliedern besteht. Ist das Patentgesuch nicht von
Amtswegen, sondern auf den Einspruch eines Dritten zurück-
gewiesen, so geht die Berufung sogleich in erster Linie an die
obere Prüfungsbehörde. Gegen die Entscheidung der Letzteren
findet noch eine dritte (oder im Falle des Einspruchs eine
zweite) Berufung statt, über welche vor dem Patentcommissar
in Person verhandelt wird. Vor der Einlegung der ersten Be-
rufung muss der Patentsucher die eidliche Versicherung er-
neuern, dass er sich für den ersten und wahren Urheber der
Erfindung hält, für welche er das Patent nachsucht2).

Die Vorschriften des Sächsischen, des Bayerischen und des
Belgischen Gesetzes über die Patentertheilung stimmen mit
denjenigen des Französischen Gesetzes überein. Die Entschei-
dung über das Patentgesuch erfolgt durch den Minister des
Innern. Eine Berufung gegen die Versagung des nachgesuch-
ten Patentes ist in dem Patentgesetze nicht vorgesehen, sie
findet also nur insofern statt, als die allgemeinen Gesetze
eine Beschwerde gegen Verfügungen des Ministers überhaupt
gestatten3).

Das Italienische Gesetz überträgt die Patentertheilung
dem Minister der öffentlichen Arbeiten. Gegen die Zurückwei-
sung des Patentgesuches findet die Berufung an eine besondere
Commission statt4).

1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 7.
2) Statut v. 4. März 1861 sect. 2 & 3.
3) Sächs. Verordnung v. 20. Januar 1853 §. 15. — Bayer. Gesetz
v. 10. Februar 1842 §§. 14—16. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 19.
4) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 36 Art. 39—43.
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[110/0137] II. Verfahren. §. 11. Patentertheilung. Weiteres aus, findet er gegen die Beschreibung etwas zu erinnern, oder ergibt sich, dass der Patentsucher nicht der erste Erfinder ist, oder dass die Erfindung zum Theil bereits bekannt, bereits patentirt oder bereits veröffentlicht ist, so theilt der Patent- commissar seine Bedenken dem Patentsucher mit und belehrt ihn, wie er sein erneuertes Patentgesuch einrichten soll 1). Will der Erfinder sich bei diesem Bescheide nicht beruhigen, so steht ihm die Berufung dagegen offen. Diese Berufung geht in erster Linie an dieselbe Prüfungsbehörde, welche in erster In- stanz entschieden hat. Erst wenn das Patentgesuch zweimal zurückgewiesen ist, kann Berufung an die obere Prüfungsbe- hörde eingelegt werden, welche aus drei rechts- und sachkun- digen Mitgliedern besteht. Ist das Patentgesuch nicht von Amtswegen, sondern auf den Einspruch eines Dritten zurück- gewiesen, so geht die Berufung sogleich in erster Linie an die obere Prüfungsbehörde. Gegen die Entscheidung der Letzteren findet noch eine dritte (oder im Falle des Einspruchs eine zweite) Berufung statt, über welche vor dem Patentcommissar in Person verhandelt wird. Vor der Einlegung der ersten Be- rufung muss der Patentsucher die eidliche Versicherung er- neuern, dass er sich für den ersten und wahren Urheber der Erfindung hält, für welche er das Patent nachsucht 2). Die Vorschriften des Sächsischen, des Bayerischen und des Belgischen Gesetzes über die Patentertheilung stimmen mit denjenigen des Französischen Gesetzes überein. Die Entschei- dung über das Patentgesuch erfolgt durch den Minister des Innern. Eine Berufung gegen die Versagung des nachgesuch- ten Patentes ist in dem Patentgesetze nicht vorgesehen, sie findet also nur insofern statt, als die allgemeinen Gesetze eine Beschwerde gegen Verfügungen des Ministers überhaupt gestatten 3). Das Italienische Gesetz überträgt die Patentertheilung dem Minister der öffentlichen Arbeiten. Gegen die Zurückwei- sung des Patentgesuches findet die Berufung an eine besondere Commission statt 4). 1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 7. 2) Statut v. 4. März 1861 sect. 2 & 3. 3) Sächs. Verordnung v. 20. Januar 1853 §. 15. — Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §§. 14—16. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 19. 4) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 36 Art. 39—43.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/137>, abgerufen am 24.11.2024.