Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
Nordamerika. -- Uebrige Staaten.

In Oesterreich entscheidet zunächst die Statthalterei der
Provinz über die Patentfähigkeit der Erfindung und über die
gehörig erfolgte Anmeldung. Gegen die zurückweisende Ver-
fügung der Statthalterei findet der Rekurs an den Handels-
minister statt. Letzterer entscheidet entweder auf den Antrag
der Statthalterei oder auf den Rekurs des Erfinders endgültig
über das Patentgesuch und fertigt dasselbe im Falle der Ge-
währung unter seiner Unterschrift aus1).

In Russland fertigt der Minister nach vorherigem Beneh-
men mit dem Reichsrathe das Patent unter Gegenzeichnung
des Departements-Directors aus2).

In Schweden entscheidet das Handels-Collegium ohne Be-
rufung3).

In Spanien und in den Niederlanden ist die Entscheidung
über die Patentgesuche und die Ausfertigung der Patente dem
Könige vorbehalten4).

§. 12. Publication.

Verschiedener Umfang. -- Preussisches Recht. -- Verfahren in Eng-
land. -- Nordamerika. -- Frankreich und die übrigen Staaten.

Die Publication des ertheilten Patentes ist in allen Ge-
setzgebungen übereinstimmend vorgesehen. Sie folgt mit Noth-
wendigkeit aus dem Zwecke, dem Patentinhaber den alleinigen
Gebrauch seiner Erfindung zu sichern und Andere von dem
Gebrauche derselben auszuschliessen. Die Art der Veröffent-
lichung ist jedoch in den verschiedenen Staaten wesentlich ver-
schieden geregelt. Während in einigen Ländern wie in Preussen
nur der Patenttitel oder die kurzgefasste Bezeichnung des Ge-
genstandes der Erfindung bekannt gemacht, die Beschreibung
derselben aber geheim gehalten wird, erstreckt sich in andern

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §§. 15--18.
2) Russ. Digesten h. t. Art. 129.
3) Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 7.
4) Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 2. -- Niederländ. Regle-
ment v. 26. März 1817 Art. 4 & 5.
Nordamerika. — Uebrige Staaten.

In Oesterreich entscheidet zunächst die Statthalterei der
Provinz über die Patentfähigkeit der Erfindung und über die
gehörig erfolgte Anmeldung. Gegen die zurückweisende Ver-
fügung der Statthalterei findet der Rekurs an den Handels-
minister statt. Letzterer entscheidet entweder auf den Antrag
der Statthalterei oder auf den Rekurs des Erfinders endgültig
über das Patentgesuch und fertigt dasselbe im Falle der Ge-
währung unter seiner Unterschrift aus1).

In Russland fertigt der Minister nach vorherigem Beneh-
men mit dem Reichsrathe das Patent unter Gegenzeichnung
des Departements-Directors aus2).

In Schweden entscheidet das Handels-Collegium ohne Be-
rufung3).

In Spanien und in den Niederlanden ist die Entscheidung
über die Patentgesuche und die Ausfertigung der Patente dem
Könige vorbehalten4).

§. 12. Publication.

Verschiedener Umfang. — Preussisches Recht. — Verfahren in Eng-
land. — Nordamerika. — Frankreich und die übrigen Staaten.

Die Publication des ertheilten Patentes ist in allen Ge-
setzgebungen übereinstimmend vorgesehen. Sie folgt mit Noth-
wendigkeit aus dem Zwecke, dem Patentinhaber den alleinigen
Gebrauch seiner Erfindung zu sichern und Andere von dem
Gebrauche derselben auszuschliessen. Die Art der Veröffent-
lichung ist jedoch in den verschiedenen Staaten wesentlich ver-
schieden geregelt. Während in einigen Ländern wie in Preussen
nur der Patenttitel oder die kurzgefasste Bezeichnung des Ge-
genstandes der Erfindung bekannt gemacht, die Beschreibung
derselben aber geheim gehalten wird, erstreckt sich in andern

1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §§. 15—18.
2) Russ. Digesten h. t. Art. 129.
3) Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 7.
4) Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 2. — Niederländ. Regle-
ment v. 26. März 1817 Art. 4 & 5.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0138" n="111"/>
            <fw place="top" type="header">Nordamerika. &#x2014; Uebrige Staaten.</fw><lb/>
            <p>In Oesterreich entscheidet zunächst die Statthalterei der<lb/>
Provinz über die Patentfähigkeit der Erfindung und über die<lb/>
gehörig erfolgte Anmeldung. Gegen die zurückweisende Ver-<lb/>
fügung der Statthalterei findet der Rekurs an den Handels-<lb/>
minister statt. Letzterer entscheidet entweder auf den Antrag<lb/>
der Statthalterei oder auf den Rekurs des Erfinders endgültig<lb/>
über das Patentgesuch und fertigt dasselbe im Falle der Ge-<lb/>
währung unter seiner Unterschrift aus<note place="foot" n="1)">Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §§. 15&#x2014;18.</note>.</p><lb/>
            <p>In Russland fertigt der Minister nach vorherigem Beneh-<lb/>
men mit dem Reichsrathe das Patent unter Gegenzeichnung<lb/>
des Departements-Directors aus<note place="foot" n="2)">Russ. Digesten h. t. Art. 129.</note>.</p><lb/>
            <p>In Schweden entscheidet das Handels-Collegium ohne Be-<lb/>
rufung<note place="foot" n="3)">Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 7.</note>.</p><lb/>
            <p>In Spanien und in den Niederlanden ist die Entscheidung<lb/>
über die Patentgesuche und die Ausfertigung der Patente dem<lb/>
Könige vorbehalten<note place="foot" n="4)">Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 2. &#x2014; Niederländ. Regle-<lb/>
ment v. 26. März 1817 Art. 4 &amp; 5.</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 12. <hi rendition="#g">Publication</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Verschiedener Umfang. &#x2014; Preussisches Recht. &#x2014; Verfahren in Eng-<lb/><hi rendition="#c">land. &#x2014; Nordamerika. &#x2014; Frankreich und die übrigen Staaten.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Die Publication des ertheilten Patentes ist in allen Ge-<lb/>
setzgebungen übereinstimmend vorgesehen. Sie folgt mit Noth-<lb/>
wendigkeit aus dem Zwecke, dem Patentinhaber den alleinigen<lb/>
Gebrauch seiner Erfindung zu sichern und Andere von dem<lb/>
Gebrauche derselben auszuschliessen. Die Art der Veröffent-<lb/>
lichung ist jedoch in den verschiedenen Staaten wesentlich ver-<lb/>
schieden geregelt. Während in einigen Ländern wie in Preussen<lb/>
nur der Patenttitel oder die kurzgefasste Bezeichnung des Ge-<lb/>
genstandes der Erfindung bekannt gemacht, die Beschreibung<lb/>
derselben aber geheim gehalten wird, erstreckt sich in andern<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[111/0138] Nordamerika. — Uebrige Staaten. In Oesterreich entscheidet zunächst die Statthalterei der Provinz über die Patentfähigkeit der Erfindung und über die gehörig erfolgte Anmeldung. Gegen die zurückweisende Ver- fügung der Statthalterei findet der Rekurs an den Handels- minister statt. Letzterer entscheidet entweder auf den Antrag der Statthalterei oder auf den Rekurs des Erfinders endgültig über das Patentgesuch und fertigt dasselbe im Falle der Ge- währung unter seiner Unterschrift aus 1). In Russland fertigt der Minister nach vorherigem Beneh- men mit dem Reichsrathe das Patent unter Gegenzeichnung des Departements-Directors aus 2). In Schweden entscheidet das Handels-Collegium ohne Be- rufung 3). In Spanien und in den Niederlanden ist die Entscheidung über die Patentgesuche und die Ausfertigung der Patente dem Könige vorbehalten 4). §. 12. Publication. Verschiedener Umfang. — Preussisches Recht. — Verfahren in Eng- land. — Nordamerika. — Frankreich und die übrigen Staaten. Die Publication des ertheilten Patentes ist in allen Ge- setzgebungen übereinstimmend vorgesehen. Sie folgt mit Noth- wendigkeit aus dem Zwecke, dem Patentinhaber den alleinigen Gebrauch seiner Erfindung zu sichern und Andere von dem Gebrauche derselben auszuschliessen. Die Art der Veröffent- lichung ist jedoch in den verschiedenen Staaten wesentlich ver- schieden geregelt. Während in einigen Ländern wie in Preussen nur der Patenttitel oder die kurzgefasste Bezeichnung des Ge- genstandes der Erfindung bekannt gemacht, die Beschreibung derselben aber geheim gehalten wird, erstreckt sich in andern 1) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §§. 15—18. 2) Russ. Digesten h. t. Art. 129. 3) Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 7. 4) Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 2. — Niederländ. Regle- ment v. 26. März 1817 Art. 4 & 5.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/138
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/138>, abgerufen am 24.11.2024.