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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 12. Publication.

Auch nach Ablauf des ertheilten Patentes wird die Be-
schreibung nicht von Amtswegen veröffentlicht. Die Zeichnun-
gen und Beschreibungen, sowie die Modelle, werden so lange
unter Verschluss aufbewahrt, bis der frühere Patentinhaber auf
deren Rückgabe bosonders anträgt1). Doch bestimmt ein äl-
teres Rescript, dass die Beschreibung nach Ablauf des Patentes
an Jeden, der davon Gebrauch zu machen wünscht, auf beson-
dern Antrag mitgetheilt werden soll2).

In Frankreich wird ebenfalls zunächst nur der Titel
des Patentes von Amtswegen veröffentlicht. Diese Publication
erfolgt bei der Ertheilung des Patentes durch das Gesetzbulle-
tin und am Jahresschlusse in der Form eines Verzeichnisses
der im Laufe des Jahres ertheilten Patente, welches auf dem
Secretariate der Präfectur jedes Departements zur Einsicht
offen liegt3).

Der Titel des Patentes wird nach der in dem Patentge-
suche enthaltenen Fassung veröffentlicht. Der Antrag, dem
Minister die Abänderung eines dem wirklichen Inhalte der Er-
findung nicht entsprechenden Titels zu gestatten, wurde bei
der Berathung des Gesetzes vom 3. Juli 1844 ausdrücklich ab-
gelehnt4). Dagegen wird im Art. 30 jenes Gesetzes die Nich-
tigkeit des ertheilten Patentes für den Fall angedroht, dass die
Beschreibung falsch ist, oder betrügerischer Weise einen an-
dern Gegenstand bezeichnet, als den wirklichen Gegenstand
der Erfindung.

Die vollständige Mittheilung der Beschreibung und der

pflogenen Verhandlungen gelangen nur zur Kenntniss derjenigen Be-
amten, welche nach dem Geschäftsgange nothwendig bei der Erledi-
gung der Sache betheiligt werden müssen und dürfen an Niemanden
weiter mitgetheilt werden.
Rescript vom 19. October 1867 an S. & K. in Solingen:
Ueber ertheilte Erfindungspatente wird eine Auskunft an dritte
Personen grundsätzlich nicht ertheilt. Demnach muss die Beantwortung
Ihrer Anfrage abgelehnt und auf die in den amtlichen Blättern erfolg-
ten Veröffentlichungen der ertheilten Patente lediglich verwiesen werden.
1) Schreiben des Handelsministers an den Minister der auswär-
tigen Angelegenheiten vom 13. August 1855 (nnten S. 121).
2) Rescript an die Regierung zu Liegnitz vom 28. Juli 1822.
3) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 24.
4) Renouard, Traite des brevets d'invention. Paris 1865 p. 338.
II. Verfahren. §. 12. Publication.

Auch nach Ablauf des ertheilten Patentes wird die Be-
schreibung nicht von Amtswegen veröffentlicht. Die Zeichnun-
gen und Beschreibungen, sowie die Modelle, werden so lange
unter Verschluss aufbewahrt, bis der frühere Patentinhaber auf
deren Rückgabe bosonders anträgt1). Doch bestimmt ein äl-
teres Rescript, dass die Beschreibung nach Ablauf des Patentes
an Jeden, der davon Gebrauch zu machen wünscht, auf beson-
dern Antrag mitgetheilt werden soll2).

In Frankreich wird ebenfalls zunächst nur der Titel
des Patentes von Amtswegen veröffentlicht. Diese Publication
erfolgt bei der Ertheilung des Patentes durch das Gesetzbulle-
tin und am Jahresschlusse in der Form eines Verzeichnisses
der im Laufe des Jahres ertheilten Patente, welches auf dem
Secretariate der Präfectur jedes Departements zur Einsicht
offen liegt3).

Der Titel des Patentes wird nach der in dem Patentge-
suche enthaltenen Fassung veröffentlicht. Der Antrag, dem
Minister die Abänderung eines dem wirklichen Inhalte der Er-
findung nicht entsprechenden Titels zu gestatten, wurde bei
der Berathung des Gesetzes vom 3. Juli 1844 ausdrücklich ab-
gelehnt4). Dagegen wird im Art. 30 jenes Gesetzes die Nich-
tigkeit des ertheilten Patentes für den Fall angedroht, dass die
Beschreibung falsch ist, oder betrügerischer Weise einen an-
dern Gegenstand bezeichnet, als den wirklichen Gegenstand
der Erfindung.

Die vollständige Mittheilung der Beschreibung und der

pflogenen Verhandlungen gelangen nur zur Kenntniss derjenigen Be-
amten, welche nach dem Geschäftsgange nothwendig bei der Erledi-
gung der Sache betheiligt werden müssen und dürfen an Niemanden
weiter mitgetheilt werden.
Rescript vom 19. October 1867 an S. & K. in Solingen:
Ueber ertheilte Erfindungspatente wird eine Auskunft an dritte
Personen grundsätzlich nicht ertheilt. Demnach muss die Beantwortung
Ihrer Anfrage abgelehnt und auf die in den amtlichen Blättern erfolg-
ten Veröffentlichungen der ertheilten Patente lediglich verwiesen werden.
1) Schreiben des Handelsministers an den Minister der auswär-
tigen Angelegenheiten vom 13. August 1855 (nnten S. 121).
2) Rescript an die Regierung zu Liegnitz vom 28. Juli 1822.
3) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 24.
4) Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 338.
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[116/0143] II. Verfahren. §. 12. Publication. Auch nach Ablauf des ertheilten Patentes wird die Be- schreibung nicht von Amtswegen veröffentlicht. Die Zeichnun- gen und Beschreibungen, sowie die Modelle, werden so lange unter Verschluss aufbewahrt, bis der frühere Patentinhaber auf deren Rückgabe bosonders anträgt 1). Doch bestimmt ein äl- teres Rescript, dass die Beschreibung nach Ablauf des Patentes an Jeden, der davon Gebrauch zu machen wünscht, auf beson- dern Antrag mitgetheilt werden soll 2). In Frankreich wird ebenfalls zunächst nur der Titel des Patentes von Amtswegen veröffentlicht. Diese Publication erfolgt bei der Ertheilung des Patentes durch das Gesetzbulle- tin und am Jahresschlusse in der Form eines Verzeichnisses der im Laufe des Jahres ertheilten Patente, welches auf dem Secretariate der Präfectur jedes Departements zur Einsicht offen liegt 3). Der Titel des Patentes wird nach der in dem Patentge- suche enthaltenen Fassung veröffentlicht. Der Antrag, dem Minister die Abänderung eines dem wirklichen Inhalte der Er- findung nicht entsprechenden Titels zu gestatten, wurde bei der Berathung des Gesetzes vom 3. Juli 1844 ausdrücklich ab- gelehnt 4). Dagegen wird im Art. 30 jenes Gesetzes die Nich- tigkeit des ertheilten Patentes für den Fall angedroht, dass die Beschreibung falsch ist, oder betrügerischer Weise einen an- dern Gegenstand bezeichnet, als den wirklichen Gegenstand der Erfindung. Die vollständige Mittheilung der Beschreibung und der 1) 1) Schreiben des Handelsministers an den Minister der auswär- tigen Angelegenheiten vom 13. August 1855 (nnten S. 121). 2) Rescript an die Regierung zu Liegnitz vom 28. Juli 1822. 3) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 24. 4) Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 338. 1) pflogenen Verhandlungen gelangen nur zur Kenntniss derjenigen Be- amten, welche nach dem Geschäftsgange nothwendig bei der Erledi- gung der Sache betheiligt werden müssen und dürfen an Niemanden weiter mitgetheilt werden. Rescript vom 19. October 1867 an S. & K. in Solingen: Ueber ertheilte Erfindungspatente wird eine Auskunft an dritte Personen grundsätzlich nicht ertheilt. Demnach muss die Beantwortung Ihrer Anfrage abgelehnt und auf die in den amtlichen Blättern erfolg- ten Veröffentlichungen der ertheilten Patente lediglich verwiesen werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/143>, abgerufen am 24.11.2024.