Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.Frankreich und England. Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kostennachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah- resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich- nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt gemacht1). Auch diese Sammlungen können auf dem Secre- tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden. Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der- jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah- res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse- rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht2). In Grossbritannien findet schon im Laufe des Ver- 1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran- zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er- löschen oder nach der Aufhebung des Patentes. 2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18. 3) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 & 11. 4) ib. sect. 12. 5) First set of rules and regulations under the act 15 & 16 Vic-
toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the 1. Oct. 1852 sect. 4 & 5. Frankreich und England. Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kostennachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah- resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich- nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt gemacht1). Auch diese Sammlungen können auf dem Secre- tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden. Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der- jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah- res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse- rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht2). In Grossbritannien findet schon im Laufe des Ver- 1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran- zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er- löschen oder nach der Aufhebung des Patentes. 2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18. 3) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 & 11. 4) ib. sect. 12. 5) First set of rules and regulations under the act 15 & 16 Vic-
toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the 1. Oct. 1852 sect. 4 & 5. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0144" n="117"/><fw place="top" type="header">Frankreich und England.</fw><lb/> Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kosten<lb/> nachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah-<lb/> resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich-<lb/> nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt<lb/> gemacht<note place="foot" n="1)">Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran-<lb/> zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die<lb/> Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er-<lb/> löschen oder nach der Aufhebung des Patentes.</note>. Auch diese Sammlungen können auf dem Secre-<lb/> tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden.<lb/> Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der-<lb/> jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah-<lb/> res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem<lb/> Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem<lb/> Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste<lb/> Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse-<lb/> rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst<lb/> nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht<note place="foot" n="2)">Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18.</note>.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Grossbritannien</hi> findet schon im Laufe des Ver-<lb/> fahrens, welches der Patentertheilung vorhergeht, eine wieder-<lb/> holte Veröffentlichung des Patentgesuches statt. Diese Bekannt-<lb/> machung erfolgt zunächst nach der Anmeldung des Patentge-<lb/> suches, wenn die hinterlegte vorläufige Beschreibung von dem<lb/> Kronanwalte genügend befunden ist, oder ohne solche vorherige<lb/> Prüfung, wenn sogleich die vollständige Beschreibung hinterlegt<lb/> ist (oben S. 109). Die Wirkung dieser Bekanntmachung ist der<lb/> vorläufige Schutz, welcher der zu patentirenden Erfindung auf<lb/> die Dauer von 6 Monaten gewährt wird<note place="foot" n="3)">15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 & 11.</note>. Auf den weiteren<lb/> Antrag des Patentsuchers findet dann die zweite Bekanntma-<lb/> chung statt, mit welcher der Aufruf zur Anmeldung etwaiger<lb/> Einwendungen gegen die Patentertheilung verbunden wird<note place="foot" n="4)">ib. sect. 12.</note>.<lb/> Beide Bekanntmachungen erfolgen durch die amtliche Londoner<lb/> Zeitung <hi rendition="#i">(London Gazette)</hi> und durch das Amtsblatt des Patent-<lb/> amtes <hi rendition="#i">(Commissioners of Patents Journal)</hi><note place="foot" n="5)">First set of rules and regulations under the act 15 & 16 Vic-<lb/> toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the<lb/> 1. Oct. 1852 sect. 4 & 5.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [117/0144]
Frankreich und England.
Zeichnungen kann von Jedermann gegen Erlegung der Kosten
nachgesucht werden. Nach erfolgter Zahlung der zweiten Jah-
resrate der Patenttaxe wird die Beschreibung mit den Zeich-
nungen wörtlich oder im Auszuge durch den Druck bekannt
gemacht 1). Auch diese Sammlungen können auf dem Secre-
tariate der Präfectur jedes Departements eingesehen werden.
Diese Bestimmungen erleiden eine Ausnahme in Betreff der-
jenigen Verbesserungspatente, welche während des ersten Jah-
res nach der Patentirung der verbesserten Erfindung von einem
Dritten nachgesucht werden. Die Beschreibung wird in diesem
Falle bis zum Ablaufe des Jahres während dessen der erste
Patentinhaber das Vorzugsrecht zur Erlangung des Verbesse-
rungspatentes (oben S. 62) hat versiegelt aufbewahrt, und erst
nach dem Ablaufe dieses Jahres mitgetheilt und veröffentlicht 2).
In Grossbritannien findet schon im Laufe des Ver-
fahrens, welches der Patentertheilung vorhergeht, eine wieder-
holte Veröffentlichung des Patentgesuches statt. Diese Bekannt-
machung erfolgt zunächst nach der Anmeldung des Patentge-
suches, wenn die hinterlegte vorläufige Beschreibung von dem
Kronanwalte genügend befunden ist, oder ohne solche vorherige
Prüfung, wenn sogleich die vollständige Beschreibung hinterlegt
ist (oben S. 109). Die Wirkung dieser Bekanntmachung ist der
vorläufige Schutz, welcher der zu patentirenden Erfindung auf
die Dauer von 6 Monaten gewährt wird 3). Auf den weiteren
Antrag des Patentsuchers findet dann die zweite Bekanntma-
chung statt, mit welcher der Aufruf zur Anmeldung etwaiger
Einwendungen gegen die Patentertheilung verbunden wird 4).
Beide Bekanntmachungen erfolgen durch die amtliche Londoner
Zeitung (London Gazette) und durch das Amtsblatt des Patent-
amtes (Commissioners of Patents Journal) 5).
1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 23. 24. Nach dem früheren fran-
zösischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 15. 16 erfolgte die
Mittheilung und Veröffentlichung der Beschreibung erst nach dem Er-
löschen oder nach der Aufhebung des Patentes.
2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 18.
3) 15 & 16 Victoria cap. 83 (1. Juli 1852) sect. 8, 9 & 11.
4) ib. sect. 12.
5) First set of rules and regulations under the act 15 & 16 Vic-
toria cap. 83 for the passing of letters patent for inventions, dated the
1. Oct. 1852 sect. 4 & 5.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |