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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
selben aufgefordert, nach deren fruchtlosem Ablauf die Auf-
hebung des Patentes von dem Minister verordnet und ebenso
wie die Ertheilung des Patentes bekannt gemacht wird. Ein
Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt (oben
S. 122).

Die Ausführung der Erfindung muss im Inlande erfol-
gen1). Die Ortspolizeibehörde, welche um Ausstellung der
Bescheinigung ersucht wird, muss sich nöthigenfalls mit dem
erforderlichen technischen Beirathe versehen. Sie muss die
Mittheilung der hinterlegten Beschreibung bei dem Handels-
Ministerium nachsuchen, um auf Grund derselben die Ueber-
einstimmung der ausgeführten mit der patentirten Vorrichtung
zu prüfen, wozu die Patentformel allein in der Regel nicht
ausreicht2).

Ueber die fortdauernde Benutzung der Erfindung während
der Patentdauer wird ein Nachweis nicht verlangt.

In Frankreich geht der Patentinhaber seines Rechtes
verlustig, wenn er nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum
des Patentes die Erfindung in Frankreich zur Ausführung
bringt, oder die Benutzung während der Patentdauer zwei
Jahre hindurch unterbricht3). Eine amtliche Feststellung der

1) Rescript vom 6. November 1844 an R. und E. L. zu A. bei
Schneeberg:
"Bei einem für den Preussischen Staat ertheilten Patente kommt
die Ausführüng der patentirten Sache ausserhalb des Gebietes dessel-
ben nicht in Betracht und kann daher der Nachweis, dass das Ihnen
diesseits ertheilte Patent im Königreich Sachsen ausgeführt worden,
nicht für genügend erachtet werden."
2) Rescript an das Polizei-Präsidium zu Berlin vom 30. Octo-
ber 1833:
Bei der Bescheinigung über die erfolgte Ausführung der Erfin-
dung durch die Ortspolizeibehörde ist der Bericht der technischen De-
putation auf welchen das Patent ertheilt ist, zu Grunde zu legen. Die
Forderung, dass der Patentinhaber die eingereichten Zeichnungen und
Beschreibungen vorlege, ist nicht zu erfüllen, weil diese Documente,
die Basis des Patentes, dem Patentirten am allerwenigsten ausgehän-
digt werden könne.
3) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 32. Sera dechu de tous ses droits:
2. Le brevete qui n'aura pas mis en exploitation sa decouverte
ou invention en France dans le delai de deux ans a dater du jour
de la signature du brevet, ou qui aura cesse de l'exploiter pendant

II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
selben aufgefordert, nach deren fruchtlosem Ablauf die Auf-
hebung des Patentes von dem Minister verordnet und ebenso
wie die Ertheilung des Patentes bekannt gemacht wird. Ein
Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt (oben
S. 122).

Die Ausführung der Erfindung muss im Inlande erfol-
gen1). Die Ortspolizeibehörde, welche um Ausstellung der
Bescheinigung ersucht wird, muss sich nöthigenfalls mit dem
erforderlichen technischen Beirathe versehen. Sie muss die
Mittheilung der hinterlegten Beschreibung bei dem Handels-
Ministerium nachsuchen, um auf Grund derselben die Ueber-
einstimmung der ausgeführten mit der patentirten Vorrichtung
zu prüfen, wozu die Patentformel allein in der Regel nicht
ausreicht2).

Ueber die fortdauernde Benutzung der Erfindung während
der Patentdauer wird ein Nachweis nicht verlangt.

In Frankreich geht der Patentinhaber seines Rechtes
verlustig, wenn er nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum
des Patentes die Erfindung in Frankreich zur Ausführung
bringt, oder die Benutzung während der Patentdauer zwei
Jahre hindurch unterbricht3). Eine amtliche Feststellung der

1) Rescript vom 6. November 1844 an R. und E. L. zu A. bei
Schneeberg:
»Bei einem für den Preussischen Staat ertheilten Patente kommt
die Ausführüng der patentirten Sache ausserhalb des Gebietes dessel-
ben nicht in Betracht und kann daher der Nachweis, dass das Ihnen
diesseits ertheilte Patent im Königreich Sachsen ausgeführt worden,
nicht für genügend erachtet werden.«
2) Rescript an das Polizei-Präsidium zu Berlin vom 30. Octo-
ber 1833:
Bei der Bescheinigung über die erfolgte Ausführung der Erfin-
dung durch die Ortspolizeibehörde ist der Bericht der technischen De-
putation auf welchen das Patent ertheilt ist, zu Grunde zu legen. Die
Forderung, dass der Patentinhaber die eingereichten Zeichnungen und
Beschreibungen vorlege, ist nicht zu erfüllen, weil diese Documente,
die Basis des Patentes, dem Patentirten am allerwenigsten ausgehän-
digt werden könne.
3) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 32. Sera déchu de tous ses droits:
2. Le breveté qui n’aura pas mis en exploitation sa découverte
ou invention en France dans le délai de deux ans à dater du jour
de la signature du brevet, ou qui aura cessé de l’exploiter pendant
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[136/0163] II. Verfahren. §. 13. Aufhebung. selben aufgefordert, nach deren fruchtlosem Ablauf die Auf- hebung des Patentes von dem Minister verordnet und ebenso wie die Ertheilung des Patentes bekannt gemacht wird. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet nicht statt (oben S. 122). Die Ausführung der Erfindung muss im Inlande erfol- gen 1). Die Ortspolizeibehörde, welche um Ausstellung der Bescheinigung ersucht wird, muss sich nöthigenfalls mit dem erforderlichen technischen Beirathe versehen. Sie muss die Mittheilung der hinterlegten Beschreibung bei dem Handels- Ministerium nachsuchen, um auf Grund derselben die Ueber- einstimmung der ausgeführten mit der patentirten Vorrichtung zu prüfen, wozu die Patentformel allein in der Regel nicht ausreicht 2). Ueber die fortdauernde Benutzung der Erfindung während der Patentdauer wird ein Nachweis nicht verlangt. In Frankreich geht der Patentinhaber seines Rechtes verlustig, wenn er nicht binnen zwei Jahren nach dem Datum des Patentes die Erfindung in Frankreich zur Ausführung bringt, oder die Benutzung während der Patentdauer zwei Jahre hindurch unterbricht 3). Eine amtliche Feststellung der 1) Rescript vom 6. November 1844 an R. und E. L. zu A. bei Schneeberg: »Bei einem für den Preussischen Staat ertheilten Patente kommt die Ausführüng der patentirten Sache ausserhalb des Gebietes dessel- ben nicht in Betracht und kann daher der Nachweis, dass das Ihnen diesseits ertheilte Patent im Königreich Sachsen ausgeführt worden, nicht für genügend erachtet werden.« 2) Rescript an das Polizei-Präsidium zu Berlin vom 30. Octo- ber 1833: Bei der Bescheinigung über die erfolgte Ausführung der Erfin- dung durch die Ortspolizeibehörde ist der Bericht der technischen De- putation auf welchen das Patent ertheilt ist, zu Grunde zu legen. Die Forderung, dass der Patentinhaber die eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen vorlege, ist nicht zu erfüllen, weil diese Documente, die Basis des Patentes, dem Patentirten am allerwenigsten ausgehän- digt werden könne. 3) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 32. Sera déchu de tous ses droits: 2. Le breveté qui n’aura pas mis en exploitation sa découverte ou invention en France dans le délai de deux ans à dater du jour de la signature du brevet, ou qui aura cessé de l’exploiter pendant

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/163>, abgerufen am 21.11.2024.