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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verwirkung durch Nichtausführung.
erfolgten Ausführung findet nicht statt, ebensowenig ein amt-
liches Verfahren zur Aufhebung des durch Nichtausführung
verwirkten Patentes. Die Verwirkung kann nur im Wege der
Privatklage gegen den Patentinhaber, oder als Einwand gegen
die Contraventionsklage des Letzteren geltend gemacht wer-
den. Im erstern Falle kann die Staatsbehörde mit dem An-
trage auf gänzliche Aufhebung des Patentes interveniren (oben
S. 122).

Die Beweislast ist nach den allgemeinen Regeln zu beur-
theilen. Daher liegt der Beweis der behaupteten Ausführung
dem Patentinhaber und der Beweis der behaupteten Unterbre-
chung seinem Gegner ob. Die Ausführung kann übrigens mit
nützlicher Wirkung für den Patentinhaber durch jeden Dritten
erfolgen, auch wenn derselbe an dem Patente nicht betheiligt
ist1). Das Französische Gesetz gestattet übrigens dem Pa-
tentinhaber, die Gründe der Nichtausführung oder der Unterbre-
chung zu rechtfertigen (vergl. S. 136 Anm. 1) und es beschränkt
diese Rechtfertigung keinesweges auf den Fall. dass die recht-
zeitige Ausführung unmöglich ist, sondern überlässt die Wür-
digung der geltend gemachten Gründe dem freien richterlichen
Ermessen2).

Die Grunsätze des Französischen Rechtes über die Ver-
wirkung durch Nichtausführung liegen unverändert den Vor-
schriften der Belgischen, Italienischen, Oesterreichischen, Baye-
rischen, Sächsischen, Würtembergischen und Spanischen Patent-
gesetze zu Grunde. Die Frist zur ersten Ausführung ist in
Belgien, Oesterreich, Sachsen und Spanien auf ein Jahr be-
stimmt. Sie kann in Belgien um ein Jahr verlängert werden.
In Italien beträgt die Frist zur ersten Ausführung bei Patenten
auf fünf Jahre ein Jahr, bei Patenten von längerer Dauer zwei

deux annees consecutives, a moins que, dans l'un ou l'autre cas il ne
justifie des causes de son inaction.
1) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 31. Dezember
1857. -- Renouard, Traite des brevets d'invention. Paris 1865 p. 235.
2) Nach einem Erkenntnisse des Pariser Cassationshofes vom
6. März 1858 (Renouard, l. c. p. 235 Anm. 2) erscheint die Nichtaus-
führung eines Verbesserungspatentes so lange entschuldigt, als das frü-
here Patent der Ausführung der verbesserten Erfindung im Wege
steht.

Verwirkung durch Nichtausführung.
erfolgten Ausführung findet nicht statt, ebensowenig ein amt-
liches Verfahren zur Aufhebung des durch Nichtausführung
verwirkten Patentes. Die Verwirkung kann nur im Wege der
Privatklage gegen den Patentinhaber, oder als Einwand gegen
die Contraventionsklage des Letzteren geltend gemacht wer-
den. Im erstern Falle kann die Staatsbehörde mit dem An-
trage auf gänzliche Aufhebung des Patentes interveniren (oben
S. 122).

Die Beweislast ist nach den allgemeinen Regeln zu beur-
theilen. Daher liegt der Beweis der behaupteten Ausführung
dem Patentinhaber und der Beweis der behaupteten Unterbre-
chung seinem Gegner ob. Die Ausführung kann übrigens mit
nützlicher Wirkung für den Patentinhaber durch jeden Dritten
erfolgen, auch wenn derselbe an dem Patente nicht betheiligt
ist1). Das Französische Gesetz gestattet übrigens dem Pa-
tentinhaber, die Gründe der Nichtausführung oder der Unterbre-
chung zu rechtfertigen (vergl. S. 136 Anm. 1) und es beschränkt
diese Rechtfertigung keinesweges auf den Fall. dass die recht-
zeitige Ausführung unmöglich ist, sondern überlässt die Wür-
digung der geltend gemachten Gründe dem freien richterlichen
Ermessen2).

Die Grunsätze des Französischen Rechtes über die Ver-
wirkung durch Nichtausführung liegen unverändert den Vor-
schriften der Belgischen, Italienischen, Oesterreichischen, Baye-
rischen, Sächsischen, Würtembergischen und Spanischen Patent-
gesetze zu Grunde. Die Frist zur ersten Ausführung ist in
Belgien, Oesterreich, Sachsen und Spanien auf ein Jahr be-
stimmt. Sie kann in Belgien um ein Jahr verlängert werden.
In Italien beträgt die Frist zur ersten Ausführung bei Patenten
auf fünf Jahre ein Jahr, bei Patenten von längerer Dauer zwei

deux années consecutives, à moins que, dans l’un ou l’autre cas il ne
justifie des causes de son inaction.
1) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 31. Dezember
1857. — Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 235.
2) Nach einem Erkenntnisse des Pariser Cassationshofes vom
6. März 1858 (Renouard, l. c. p. 235 Anm. 2) erscheint die Nichtaus-
führung eines Verbesserungspatentes so lange entschuldigt, als das frü-
here Patent der Ausführung der verbesserten Erfindung im Wege
steht.
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[137/0164] Verwirkung durch Nichtausführung. erfolgten Ausführung findet nicht statt, ebensowenig ein amt- liches Verfahren zur Aufhebung des durch Nichtausführung verwirkten Patentes. Die Verwirkung kann nur im Wege der Privatklage gegen den Patentinhaber, oder als Einwand gegen die Contraventionsklage des Letzteren geltend gemacht wer- den. Im erstern Falle kann die Staatsbehörde mit dem An- trage auf gänzliche Aufhebung des Patentes interveniren (oben S. 122). Die Beweislast ist nach den allgemeinen Regeln zu beur- theilen. Daher liegt der Beweis der behaupteten Ausführung dem Patentinhaber und der Beweis der behaupteten Unterbre- chung seinem Gegner ob. Die Ausführung kann übrigens mit nützlicher Wirkung für den Patentinhaber durch jeden Dritten erfolgen, auch wenn derselbe an dem Patente nicht betheiligt ist 1). Das Französische Gesetz gestattet übrigens dem Pa- tentinhaber, die Gründe der Nichtausführung oder der Unterbre- chung zu rechtfertigen (vergl. S. 136 Anm. 1) und es beschränkt diese Rechtfertigung keinesweges auf den Fall. dass die recht- zeitige Ausführung unmöglich ist, sondern überlässt die Wür- digung der geltend gemachten Gründe dem freien richterlichen Ermessen 2). Die Grunsätze des Französischen Rechtes über die Ver- wirkung durch Nichtausführung liegen unverändert den Vor- schriften der Belgischen, Italienischen, Oesterreichischen, Baye- rischen, Sächsischen, Würtembergischen und Spanischen Patent- gesetze zu Grunde. Die Frist zur ersten Ausführung ist in Belgien, Oesterreich, Sachsen und Spanien auf ein Jahr be- stimmt. Sie kann in Belgien um ein Jahr verlängert werden. In Italien beträgt die Frist zur ersten Ausführung bei Patenten auf fünf Jahre ein Jahr, bei Patenten von längerer Dauer zwei 3) 1) Erkenntniss des Pariser Cassationshofes vom 31. Dezember 1857. — Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris 1865 p. 235. 2) Nach einem Erkenntnisse des Pariser Cassationshofes vom 6. März 1858 (Renouard, l. c. p. 235 Anm. 2) erscheint die Nichtaus- führung eines Verbesserungspatentes so lange entschuldigt, als das frü- here Patent der Ausführung der verbesserten Erfindung im Wege steht. 3) deux années consecutives, à moins que, dans l’un ou l’autre cas il ne justifie des causes de son inaction.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/164>, abgerufen am 21.11.2024.