Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
des Patentes bei nicht erfolgter Zahlung einer Jahresrate wird
nicht durch einen Beschluss der Verwaltungsbehörde ausge-
sprochen (wie dies in dem früheren Patentgesetze vom 7. Ja-
nuar 1791 vorgesehen war). Es bleibt vielmehr, wenn das
verwirkte Patent geltend gemacht wird, der Beurtheilung der
Gerichte in jedem einzelnen Falle überlassen, ob die Verwir-
kung eingetreten ist1). Allein es bedarf jedenfalls nicht der
im Art. 39 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 vorgesehenen Nich-
tigkeitserklärung durch Urtheil und Recht, um ein durch Nicht-
zahlung der Jahresrate erloschenes Patent absolut ungültig zu
machen. Es genügt die amtliche Bekanntmachung über die
nicht erfolgte Zahlung der verfallenen Jahresrate, mit Berufung
auf welche sich Jeder gegen die etwaige Contraventionsklage
des Inhabers des erloschenen Patentes schützen kann. Hätte
der Gesetzgeber die förmliche Aufhebung des Patentes gemäss
§. 39 des Gesetzes für nöthig erachtet, so hätte er nothwendig
im Art. 37 der Staatsbehörde das Recht beilegen müssen, die
Klage auf Aufhebung des Patentes wegen der Nichtzahlung
der Taxe anzustellen (vergl. oben S. 122).

In Belgien wird eine jährliche progressive Patentabgabe
erhoben (vergl. §. 14). Die Verwirkung des Patentes tritt ein,
wenn eine Jahresrate nach vorheriger Aufforderung binnen
sechs Monaten nicht berichtigt wird. Die Aufhebung wird von
dem Minister des Innern verordnet und durch den Moniteur be-
kannt gemacht2).

In Italien tritt der Verlust des Patentrechtes ein, wenn
eine der Jahresraten nicht binnen drei Monaten nach Verfall
entrichtet wird3).

Im Kirchenstaate wird die Patentabgabe in zwei gleichen
Raten beim Empfange der Patenturkunde und im ersten Mo-
nate der zweiten Hälfte der Patentdauer erhoben. Das Patent

-- Renouard l. c. p. 448. -- Durch den Ministerialbeschluss vom 25.
Februar 1848 und durch das Decret vom 23. Februar 1849 wurde die
Frist zur Zahlung der in den Tagen seit dem 22. Februar 1848 in
Paris verfallenen Patentabgaben bis zum 1. Juli 1849 verlängert.
1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 34. -- Renouard, Traite des bre-
vets d'invention p. 446 f.
2) Gesetz v. 27. März 1857 Art. 1.
3) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 58.

II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
des Patentes bei nicht erfolgter Zahlung einer Jahresrate wird
nicht durch einen Beschluss der Verwaltungsbehörde ausge-
sprochen (wie dies in dem früheren Patentgesetze vom 7. Ja-
nuar 1791 vorgesehen war). Es bleibt vielmehr, wenn das
verwirkte Patent geltend gemacht wird, der Beurtheilung der
Gerichte in jedem einzelnen Falle überlassen, ob die Verwir-
kung eingetreten ist1). Allein es bedarf jedenfalls nicht der
im Art. 39 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 vorgesehenen Nich-
tigkeitserklärung durch Urtheil und Recht, um ein durch Nicht-
zahlung der Jahresrate erloschenes Patent absolut ungültig zu
machen. Es genügt die amtliche Bekanntmachung über die
nicht erfolgte Zahlung der verfallenen Jahresrate, mit Berufung
auf welche sich Jeder gegen die etwaige Contraventionsklage
des Inhabers des erloschenen Patentes schützen kann. Hätte
der Gesetzgeber die förmliche Aufhebung des Patentes gemäss
§. 39 des Gesetzes für nöthig erachtet, so hätte er nothwendig
im Art. 37 der Staatsbehörde das Recht beilegen müssen, die
Klage auf Aufhebung des Patentes wegen der Nichtzahlung
der Taxe anzustellen (vergl. oben S. 122).

In Belgien wird eine jährliche progressive Patentabgabe
erhoben (vergl. §. 14). Die Verwirkung des Patentes tritt ein,
wenn eine Jahresrate nach vorheriger Aufforderung binnen
sechs Monaten nicht berichtigt wird. Die Aufhebung wird von
dem Minister des Innern verordnet und durch den Moniteur be-
kannt gemacht2).

In Italien tritt der Verlust des Patentrechtes ein, wenn
eine der Jahresraten nicht binnen drei Monaten nach Verfall
entrichtet wird3).

Im Kirchenstaate wird die Patentabgabe in zwei gleichen
Raten beim Empfange der Patenturkunde und im ersten Mo-
nate der zweiten Hälfte der Patentdauer erhoben. Das Patent

— Renouard l. c. p. 448. — Durch den Ministerialbeschluss vom 25.
Februar 1848 und durch das Decret vom 23. Februar 1849 wurde die
Frist zur Zahlung der in den Tagen seit dem 22. Februar 1848 in
Paris verfallenen Patentabgaben bis zum 1. Juli 1849 verlängert.
1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 34. — Renouard, Traité des bre-
vets d’invention p. 446 f.
2) Gesetz v. 27. März 1857 Art. 1.
3) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 58.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0167" n="140"/><fw place="top" type="header">II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.</fw><lb/>
des Patentes bei nicht erfolgter Zahlung einer Jahresrate wird<lb/>
nicht durch einen Beschluss der Verwaltungsbehörde ausge-<lb/>
sprochen (wie dies in dem früheren Patentgesetze vom 7. Ja-<lb/>
nuar 1791 vorgesehen war). Es bleibt vielmehr, wenn das<lb/>
verwirkte Patent geltend gemacht wird, der Beurtheilung der<lb/>
Gerichte in jedem einzelnen Falle überlassen, ob die Verwir-<lb/>
kung eingetreten ist<note place="foot" n="1)">Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 34. &#x2014; Renouard, Traité des bre-<lb/>
vets d&#x2019;invention p. 446 f.</note>. Allein es bedarf jedenfalls nicht der<lb/>
im Art. 39 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 vorgesehenen Nich-<lb/>
tigkeitserklärung durch Urtheil und Recht, um ein durch Nicht-<lb/>
zahlung der Jahresrate erloschenes Patent absolut ungültig zu<lb/>
machen. Es genügt die amtliche Bekanntmachung über die<lb/>
nicht erfolgte Zahlung der verfallenen Jahresrate, mit Berufung<lb/>
auf welche sich Jeder gegen die etwaige Contraventionsklage<lb/>
des Inhabers des erloschenen Patentes schützen kann. Hätte<lb/>
der Gesetzgeber die förmliche Aufhebung des Patentes gemäss<lb/>
§. 39 des Gesetzes für nöthig erachtet, so hätte er nothwendig<lb/>
im Art. 37 der Staatsbehörde das Recht beilegen müssen, die<lb/>
Klage auf Aufhebung des Patentes wegen der Nichtzahlung<lb/>
der Taxe anzustellen (vergl. oben S. 122).</p><lb/>
            <p>In Belgien wird eine jährliche progressive Patentabgabe<lb/>
erhoben (vergl. §. 14). Die Verwirkung des Patentes tritt ein,<lb/>
wenn eine Jahresrate nach vorheriger Aufforderung binnen<lb/>
sechs Monaten nicht berichtigt wird. Die Aufhebung wird von<lb/>
dem Minister des Innern verordnet und durch den Moniteur be-<lb/>
kannt gemacht<note place="foot" n="2)">Gesetz v. 27. März 1857 Art. 1.</note>.</p><lb/>
            <p>In Italien tritt der Verlust des Patentrechtes ein, wenn<lb/>
eine der Jahresraten nicht binnen drei Monaten nach Verfall<lb/>
entrichtet wird<note place="foot" n="3)">Gesetz v. 30. October 1859 Art. 58.</note>.</p><lb/>
            <p>Im Kirchenstaate wird die Patentabgabe in zwei gleichen<lb/>
Raten beim Empfange der Patenturkunde und im ersten Mo-<lb/>
nate der zweiten Hälfte der Patentdauer erhoben. Das Patent<lb/><note xml:id="seg2pn_14_2" prev="#seg2pn_14_1" place="foot" n="4)">&#x2014; Renouard l. c. p. 448. &#x2014; Durch den Ministerialbeschluss vom 25.<lb/>
Februar 1848 und durch das Decret vom 23. Februar 1849 wurde die<lb/>
Frist zur Zahlung der in den Tagen seit dem 22. Februar 1848 in<lb/>
Paris verfallenen Patentabgaben bis zum 1. Juli 1849 verlängert.</note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[140/0167] II. Verfahren. §. 13. Aufhebung. des Patentes bei nicht erfolgter Zahlung einer Jahresrate wird nicht durch einen Beschluss der Verwaltungsbehörde ausge- sprochen (wie dies in dem früheren Patentgesetze vom 7. Ja- nuar 1791 vorgesehen war). Es bleibt vielmehr, wenn das verwirkte Patent geltend gemacht wird, der Beurtheilung der Gerichte in jedem einzelnen Falle überlassen, ob die Verwir- kung eingetreten ist 1). Allein es bedarf jedenfalls nicht der im Art. 39 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 vorgesehenen Nich- tigkeitserklärung durch Urtheil und Recht, um ein durch Nicht- zahlung der Jahresrate erloschenes Patent absolut ungültig zu machen. Es genügt die amtliche Bekanntmachung über die nicht erfolgte Zahlung der verfallenen Jahresrate, mit Berufung auf welche sich Jeder gegen die etwaige Contraventionsklage des Inhabers des erloschenen Patentes schützen kann. Hätte der Gesetzgeber die förmliche Aufhebung des Patentes gemäss §. 39 des Gesetzes für nöthig erachtet, so hätte er nothwendig im Art. 37 der Staatsbehörde das Recht beilegen müssen, die Klage auf Aufhebung des Patentes wegen der Nichtzahlung der Taxe anzustellen (vergl. oben S. 122). In Belgien wird eine jährliche progressive Patentabgabe erhoben (vergl. §. 14). Die Verwirkung des Patentes tritt ein, wenn eine Jahresrate nach vorheriger Aufforderung binnen sechs Monaten nicht berichtigt wird. Die Aufhebung wird von dem Minister des Innern verordnet und durch den Moniteur be- kannt gemacht 2). In Italien tritt der Verlust des Patentrechtes ein, wenn eine der Jahresraten nicht binnen drei Monaten nach Verfall entrichtet wird 3). Im Kirchenstaate wird die Patentabgabe in zwei gleichen Raten beim Empfange der Patenturkunde und im ersten Mo- nate der zweiten Hälfte der Patentdauer erhoben. Das Patent 4) 1) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 34. — Renouard, Traité des bre- vets d’invention p. 446 f. 2) Gesetz v. 27. März 1857 Art. 1. 3) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 58. 4) — Renouard l. c. p. 448. — Durch den Ministerialbeschluss vom 25. Februar 1848 und durch das Decret vom 23. Februar 1849 wurde die Frist zur Zahlung der in den Tagen seit dem 22. Februar 1848 in Paris verfallenen Patentabgaben bis zum 1. Juli 1849 verlängert.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/167
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/167>, abgerufen am 24.11.2024.