Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Nichtzahlung der Abgaben.
erlischt, wenn die Zahlung einer Rate binnen Monatsfrist nach
dem Verfall nicht geleistet wird1).

Die Würtembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836
schreibt im Art. 148 ebenfalls eine jährlich zu entrichtende
Patentabgabe vor, ohne indess an die Nichtzahlung derselben
den Verlust des Patentrechtes zu knüpfen.

Der dritte Fall der Verwirkung des Patentes durch den
Erwerb eines ausländischen Patentes für dieselbe Erfindung
gehört gegenwärtig allein der Niederländischen Gesetzgebung
an2). Dieselbe Bestimmung war in dem früheren Französischen
Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 16 Nr. 5 enthalten.
Sie ist jedoch durch das neuere Patentgesetz vom 5. Juli 1844
aufgehoben.

§. 14. Kosten.

Einmalige und periodische Abgaben. -- Progressive Steuern. -- Preus-
sen. -- Vereinigte Staaten. -- Grossbritannien. -- Frankreich. --
Uebrige Staaten.

Die Abgaben, welche für die Ertheilung der Erfindungs-
patente zu entrichten sind, haben entweder den Character von
Gebühren, welche zur Deckung des mit der Patentertheilung
verbundenen Kostenaufwandes bestimmt sind, oder von Steuern,
welche bestimmt sind dem Staate eine Einnahmequelle zu verschaf-
fen und den Zudrang zu den Erfindungspatenten zu mässigen.
Die Absicht, durch die zu entrichtenden Abgaben die Zahl und
die Dauer der Erfindungspatente einzuschränken, waltet na-
mentlich in denjenigen Gesetzgebungen vor, welche die Vor-
prüfung der Patentgesuche entweder für unzulässig erklären,
wie in Frankreich, oder doch im Wesentlichen auf die Voll-
ständigkeit der Gesuche beschränken, wie in England. Die-
ser Zweck der Beschränkung wird in mehreren Staaten voll-
ständiger dadurch erreicht, dass die Abgaben ratenweise im
Laufe der bewilligten Patentdauer entrichtet werden, so dass
mit jeder verfallenden Rate eine Anzahl von Patenten vor Ab-

1) Edict v. 3. September 1833 §. 16 Nr. 6 §. 21.
2) Gesetz v. 25. Januar 1187 Art. 8, e.

Nichtzahlung der Abgaben.
erlischt, wenn die Zahlung einer Rate binnen Monatsfrist nach
dem Verfall nicht geleistet wird1).

Die Würtembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836
schreibt im Art. 148 ebenfalls eine jährlich zu entrichtende
Patentabgabe vor, ohne indess an die Nichtzahlung derselben
den Verlust des Patentrechtes zu knüpfen.

Der dritte Fall der Verwirkung des Patentes durch den
Erwerb eines ausländischen Patentes für dieselbe Erfindung
gehört gegenwärtig allein der Niederländischen Gesetzgebung
an2). Dieselbe Bestimmung war in dem früheren Französischen
Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 16 Nr. 5 enthalten.
Sie ist jedoch durch das neuere Patentgesetz vom 5. Juli 1844
aufgehoben.

§. 14. Kosten.

Einmalige und periodische Abgaben. — Progressive Steuern. — Preus-
sen. — Vereinigte Staaten. — Grossbritannien. — Frankreich. —
Uebrige Staaten.

Die Abgaben, welche für die Ertheilung der Erfindungs-
patente zu entrichten sind, haben entweder den Character von
Gebühren, welche zur Deckung des mit der Patentertheilung
verbundenen Kostenaufwandes bestimmt sind, oder von Steuern,
welche bestimmt sind dem Staate eine Einnahmequelle zu verschaf-
fen und den Zudrang zu den Erfindungspatenten zu mässigen.
Die Absicht, durch die zu entrichtenden Abgaben die Zahl und
die Dauer der Erfindungspatente einzuschränken, waltet na-
mentlich in denjenigen Gesetzgebungen vor, welche die Vor-
prüfung der Patentgesuche entweder für unzulässig erklären,
wie in Frankreich, oder doch im Wesentlichen auf die Voll-
ständigkeit der Gesuche beschränken, wie in England. Die-
ser Zweck der Beschränkung wird in mehreren Staaten voll-
ständiger dadurch erreicht, dass die Abgaben ratenweise im
Laufe der bewilligten Patentdauer entrichtet werden, so dass
mit jeder verfallenden Rate eine Anzahl von Patenten vor Ab-

1) Edict v. 3. September 1833 §. 16 Nr. 6 §. 21.
2) Gesetz v. 25. Januar 1187 Art. 8, e.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0168" n="141"/><fw place="top" type="header">Nichtzahlung der Abgaben.</fw><lb/>
erlischt, wenn die Zahlung einer Rate binnen Monatsfrist nach<lb/>
dem Verfall nicht geleistet wird<note place="foot" n="1)">Edict v. 3. September 1833 §. 16 Nr. 6 §. 21.</note>.</p><lb/>
            <p>Die Würtembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836<lb/>
schreibt im Art. 148 ebenfalls eine jährlich zu entrichtende<lb/>
Patentabgabe vor, ohne indess an die Nichtzahlung derselben<lb/>
den Verlust des Patentrechtes zu knüpfen.</p><lb/>
            <p>Der dritte Fall der Verwirkung des Patentes durch den<lb/>
Erwerb eines ausländischen Patentes für dieselbe Erfindung<lb/>
gehört gegenwärtig allein der Niederländischen Gesetzgebung<lb/>
an<note place="foot" n="2)">Gesetz v. 25. Januar 1187 Art. 8, e.</note>. Dieselbe Bestimmung war in dem früheren Französischen<lb/>
Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 16 Nr. 5 enthalten.<lb/>
Sie ist jedoch durch das neuere Patentgesetz vom 5. Juli 1844<lb/>
aufgehoben.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 14. <hi rendition="#g">Kosten</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Einmalige und periodische Abgaben. &#x2014; Progressive Steuern. &#x2014; Preus-<lb/>
sen. &#x2014; Vereinigte Staaten. &#x2014; Grossbritannien. &#x2014; Frankreich. &#x2014;<lb/><hi rendition="#c">Uebrige Staaten.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Die Abgaben, welche für die Ertheilung der Erfindungs-<lb/>
patente zu entrichten sind, haben entweder den Character von<lb/>
Gebühren, welche zur Deckung des mit der Patentertheilung<lb/>
verbundenen Kostenaufwandes bestimmt sind, oder von Steuern,<lb/>
welche bestimmt sind dem Staate eine Einnahmequelle zu verschaf-<lb/>
fen und den Zudrang zu den Erfindungspatenten zu mässigen.<lb/>
Die Absicht, durch die zu entrichtenden Abgaben die Zahl und<lb/>
die Dauer der Erfindungspatente einzuschränken, waltet na-<lb/>
mentlich in denjenigen Gesetzgebungen vor, welche die Vor-<lb/>
prüfung der Patentgesuche entweder für unzulässig erklären,<lb/>
wie in Frankreich, oder doch im Wesentlichen auf die Voll-<lb/>
ständigkeit der Gesuche beschränken, wie in England. Die-<lb/>
ser Zweck der Beschränkung wird in mehreren Staaten voll-<lb/>
ständiger dadurch erreicht, dass die Abgaben ratenweise im<lb/>
Laufe der bewilligten Patentdauer entrichtet werden, so dass<lb/>
mit jeder verfallenden Rate eine Anzahl von Patenten vor Ab-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[141/0168] Nichtzahlung der Abgaben. erlischt, wenn die Zahlung einer Rate binnen Monatsfrist nach dem Verfall nicht geleistet wird 1). Die Würtembergische Gewerbeordnung vom 5. August 1836 schreibt im Art. 148 ebenfalls eine jährlich zu entrichtende Patentabgabe vor, ohne indess an die Nichtzahlung derselben den Verlust des Patentrechtes zu knüpfen. Der dritte Fall der Verwirkung des Patentes durch den Erwerb eines ausländischen Patentes für dieselbe Erfindung gehört gegenwärtig allein der Niederländischen Gesetzgebung an 2). Dieselbe Bestimmung war in dem früheren Französischen Patentgesetze vom 7. Januar 1791 Art. 16 Nr. 5 enthalten. Sie ist jedoch durch das neuere Patentgesetz vom 5. Juli 1844 aufgehoben. §. 14. Kosten. Einmalige und periodische Abgaben. — Progressive Steuern. — Preus- sen. — Vereinigte Staaten. — Grossbritannien. — Frankreich. — Uebrige Staaten. Die Abgaben, welche für die Ertheilung der Erfindungs- patente zu entrichten sind, haben entweder den Character von Gebühren, welche zur Deckung des mit der Patentertheilung verbundenen Kostenaufwandes bestimmt sind, oder von Steuern, welche bestimmt sind dem Staate eine Einnahmequelle zu verschaf- fen und den Zudrang zu den Erfindungspatenten zu mässigen. Die Absicht, durch die zu entrichtenden Abgaben die Zahl und die Dauer der Erfindungspatente einzuschränken, waltet na- mentlich in denjenigen Gesetzgebungen vor, welche die Vor- prüfung der Patentgesuche entweder für unzulässig erklären, wie in Frankreich, oder doch im Wesentlichen auf die Voll- ständigkeit der Gesuche beschränken, wie in England. Die- ser Zweck der Beschränkung wird in mehreren Staaten voll- ständiger dadurch erreicht, dass die Abgaben ratenweise im Laufe der bewilligten Patentdauer entrichtet werden, so dass mit jeder verfallenden Rate eine Anzahl von Patenten vor Ab- 1) Edict v. 3. September 1833 §. 16 Nr. 6 §. 21. 2) Gesetz v. 25. Januar 1187 Art. 8, e.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/168
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/168>, abgerufen am 21.11.2024.