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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verlängerung.
14 Jahre oder nach Befinden auch auf einen kürzeren Zeitraum
gewährt werden kann1).

§. 17. Cession.

Begriff. -- Preussisches Recht. -- Ausländische Gesetzgebungen.

Das Recht des Patentinhabers ist ein Vermögensrecht,
welches gleich allen übrigen unter Lebenden und von Todes
wegen veräussert werden kann. Dieser Grundsatz findet sich
in den meisten der bestehenden Patentgesetze ausdrücklich an-
erkannt, doch wird die Wirksamkeit der Cession in verschie-
denen Patentgesetzen an gewisse Formen oder Bedingungen
geknüpft. Soweit solche besondere Vorschriften nicht ertheilt
sind, ist die Cession in Bezug auf die Bedingungen ihrer Gül-
tigkeit und in Bezug auf ihre Wirkungen nach den Regeln des
Civilrechtes zu beurtheilen.

Für das Preussische Recht, welches keine besondere Be-
schränkungen der Cession von Erfindungspatenten kennt2), er-
geben sich folgende Regeln:

Die Cession kann nur an solche Personen wirksam er-
folgen, welche gesetzlich zum Besitze von Erfindungspatenten
befähigt sind, also mit Rücksicht auf die Bestimmungen im
Eingange des Patentes vom 14. October 1815 nur an Inländer,
an Bürger der Zollvereinsstaaten und derjenigen Länder, wel-
chen durch die bestehenden Staatsverträge die Gleichstellung
mit den Unterthanen der Zollvereinsstaaten zugesichert ist
(oben S. 97). Ausländer, welche keinem dieser Staaten ange-

1) Statut v. 6. August 1844 (7 & 8 Victoria cap. 69) sect. 2 & 3.
-- Früher konnte die Verlängerung nur durch Parlamentsacte erfol-
gen. Das Statut vom 22. August 1843 (6 & 7 Victoria cap. 35) ge-
stattete zuerst dis Verlängerung auf 7 Jahre auf den Bericht des Ge-
heimeraths. An dessen Stelle trat dann das oben angeführte Statut,
welches die Verlängerung auf 14 Jahre gestattete und das Verfahren
vor dem Geheimerath näher regelte.
2) Vergl. die Erläuterungen zu §. 1 des Patentes vom 14. Octo-
ber 1815. "Die aus dem Patente fliessenden Rechte können durch
Uebertragung und Vererbung auf andere qualifizirte Personen über-
gehen."
11

Verlängerung.
14 Jahre oder nach Befinden auch auf einen kürzeren Zeitraum
gewährt werden kann1).

§. 17. Cession.

Begriff. — Preussisches Recht. — Ausländische Gesetzgebungen.

Das Recht des Patentinhabers ist ein Vermögensrecht,
welches gleich allen übrigen unter Lebenden und von Todes
wegen veräussert werden kann. Dieser Grundsatz findet sich
in den meisten der bestehenden Patentgesetze ausdrücklich an-
erkannt, doch wird die Wirksamkeit der Cession in verschie-
denen Patentgesetzen an gewisse Formen oder Bedingungen
geknüpft. Soweit solche besondere Vorschriften nicht ertheilt
sind, ist die Cession in Bezug auf die Bedingungen ihrer Gül-
tigkeit und in Bezug auf ihre Wirkungen nach den Regeln des
Civilrechtes zu beurtheilen.

Für das Preussische Recht, welches keine besondere Be-
schränkungen der Cession von Erfindungspatenten kennt2), er-
geben sich folgende Regeln:

Die Cession kann nur an solche Personen wirksam er-
folgen, welche gesetzlich zum Besitze von Erfindungspatenten
befähigt sind, also mit Rücksicht auf die Bestimmungen im
Eingange des Patentes vom 14. October 1815 nur an Inländer,
an Bürger der Zollvereinsstaaten und derjenigen Länder, wel-
chen durch die bestehenden Staatsverträge die Gleichstellung
mit den Unterthanen der Zollvereinsstaaten zugesichert ist
(oben S. 97). Ausländer, welche keinem dieser Staaten ange-

1) Statut v. 6. August 1844 (7 & 8 Victoria cap. 69) sect. 2 & 3.
— Früher konnte die Verlängerung nur durch Parlamentsacte erfol-
gen. Das Statut vom 22. August 1843 (6 & 7 Victoria cap. 35) ge-
stattete zuerst dis Verlängerung auf 7 Jahre auf den Bericht des Ge-
heimeraths. An dessen Stelle trat dann das oben angeführte Statut,
welches die Verlängerung auf 14 Jahre gestattete und das Verfahren
vor dem Geheimerath näher regelte.
2) Vergl. die Erläuterungen zu §. 1 des Patentes vom 14. Octo-
ber 1815. »Die aus dem Patente fliessenden Rechte können durch
Uebertragung und Vererbung auf andere qualifizirte Personen über-
gehen.«
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[161/0188] Verlängerung. 14 Jahre oder nach Befinden auch auf einen kürzeren Zeitraum gewährt werden kann 1). §. 17. Cession. Begriff. — Preussisches Recht. — Ausländische Gesetzgebungen. Das Recht des Patentinhabers ist ein Vermögensrecht, welches gleich allen übrigen unter Lebenden und von Todes wegen veräussert werden kann. Dieser Grundsatz findet sich in den meisten der bestehenden Patentgesetze ausdrücklich an- erkannt, doch wird die Wirksamkeit der Cession in verschie- denen Patentgesetzen an gewisse Formen oder Bedingungen geknüpft. Soweit solche besondere Vorschriften nicht ertheilt sind, ist die Cession in Bezug auf die Bedingungen ihrer Gül- tigkeit und in Bezug auf ihre Wirkungen nach den Regeln des Civilrechtes zu beurtheilen. Für das Preussische Recht, welches keine besondere Be- schränkungen der Cession von Erfindungspatenten kennt 2), er- geben sich folgende Regeln: Die Cession kann nur an solche Personen wirksam er- folgen, welche gesetzlich zum Besitze von Erfindungspatenten befähigt sind, also mit Rücksicht auf die Bestimmungen im Eingange des Patentes vom 14. October 1815 nur an Inländer, an Bürger der Zollvereinsstaaten und derjenigen Länder, wel- chen durch die bestehenden Staatsverträge die Gleichstellung mit den Unterthanen der Zollvereinsstaaten zugesichert ist (oben S. 97). Ausländer, welche keinem dieser Staaten ange- 1) Statut v. 6. August 1844 (7 & 8 Victoria cap. 69) sect. 2 & 3. — Früher konnte die Verlängerung nur durch Parlamentsacte erfol- gen. Das Statut vom 22. August 1843 (6 & 7 Victoria cap. 35) ge- stattete zuerst dis Verlängerung auf 7 Jahre auf den Bericht des Ge- heimeraths. An dessen Stelle trat dann das oben angeführte Statut, welches die Verlängerung auf 14 Jahre gestattete und das Verfahren vor dem Geheimerath näher regelte. 2) Vergl. die Erläuterungen zu §. 1 des Patentes vom 14. Octo- ber 1815. »Die aus dem Patente fliessenden Rechte können durch Uebertragung und Vererbung auf andere qualifizirte Personen über- gehen.« 11

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/188>, abgerufen am 21.11.2024.