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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer.

Die Verlängerung der ursprünglich bewilligten Patent-
dauer ist in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in Russ-
land und in Portugal unbedingt untersagt1). In Frankreich
kann sie nur durch ein Gesetz erfolgen2).

In Oesterreich, Bayern, Würtemberg und Italien kann ein
Patent, welches auf eine geringere als die gesetzlich zulässige
Dauer ertheilt ist, vor dem Ablauf auf Ansuchen des Patent-
inhabers auf das zulässige Maximum von 15 (in Würtemberg
von 10) Jahren verlängert werden3).

In Preussen ist die Verlängerung der ursprünglich be-
willigten Patentdauer bis auf das im §. 4 des Publicandums
vom 14. October 1815 bestimmte Maximum von 15 Jahren nach
dem Ermessen des Ministers zulässig.

Im Königreich Sachsen wird jedes Patent nach Ablauf
der ursprünglich bewilligten 5 Jahre auf fernere 5 Jahre ver-
längert, wenn vor dem Ablauf des Patentes darum nachge-
sucht wird4).

In Grossbritannien kann das auf die Dauer von 14 Jahren
ertheilte Patent vor dessen Ablauf auf fernere 7 oder 14 Jahre
verlängert werden. Das Gesuch um Verlängerung muss den
Nachweis erbringen, dass der Patentinhaber mehr Kosten auf
die Erfindung verwendet hat, als binnen der gesetzlichen Pa-
tentdauer daraus zurückgewonnen werden kann. Das Gesuch
wird von der richterlichen Abtheilung des Geheimeraths ge-
prüft, auf dessen Bericht dann die Verlängerung auf 7 oder

1) Statut v. 4. März 1861 sect. 16. -- Russ. Digesten h. t. §. 134.
-- Portugies. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 17.
2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 15. -- Eine solche Verlängerung
von Patenten über die Dauer von 15 Jahren hat in Frankreich bisher
zweimal stattgefunden: das eine Mal durch Gesetz vom 18. Juni 1856
für ein Patent des Dr. Boucherie zum Imprägniren von Hölzern, das an-
dere Mal durch Gesetz vom 1. August 1860 für zwei Patente des In-
strumentenmachers Sax auf von ihm erfundene musikalische Instru-
mente (Renouard, Traite des brevets d'invention p. 419).
3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 27. -- Bayer. Ge-
setz v. 10. Februar 1842 §. 17. -- Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung
v. 5. August 1836 Art. 149. -- Italien. Gesetz. v. 30. October 1859
Art. 12.
4) Gesetz v. 20. Januar 1853 §. 8.
III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer.

Die Verlängerung der ursprünglich bewilligten Patent-
dauer ist in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in Russ-
land und in Portugal unbedingt untersagt1). In Frankreich
kann sie nur durch ein Gesetz erfolgen2).

In Oesterreich, Bayern, Würtemberg und Italien kann ein
Patent, welches auf eine geringere als die gesetzlich zulässige
Dauer ertheilt ist, vor dem Ablauf auf Ansuchen des Patent-
inhabers auf das zulässige Maximum von 15 (in Würtemberg
von 10) Jahren verlängert werden3).

In Preussen ist die Verlängerung der ursprünglich be-
willigten Patentdauer bis auf das im §. 4 des Publicandums
vom 14. October 1815 bestimmte Maximum von 15 Jahren nach
dem Ermessen des Ministers zulässig.

Im Königreich Sachsen wird jedes Patent nach Ablauf
der ursprünglich bewilligten 5 Jahre auf fernere 5 Jahre ver-
längert, wenn vor dem Ablauf des Patentes darum nachge-
sucht wird4).

In Grossbritannien kann das auf die Dauer von 14 Jahren
ertheilte Patent vor dessen Ablauf auf fernere 7 oder 14 Jahre
verlängert werden. Das Gesuch um Verlängerung muss den
Nachweis erbringen, dass der Patentinhaber mehr Kosten auf
die Erfindung verwendet hat, als binnen der gesetzlichen Pa-
tentdauer daraus zurückgewonnen werden kann. Das Gesuch
wird von der richterlichen Abtheilung des Geheimeraths ge-
prüft, auf dessen Bericht dann die Verlängerung auf 7 oder

1) Statut v. 4. März 1861 sect. 16. — Russ. Digesten h. t. §. 134.
— Portugies. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 17.
2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 15. — Eine solche Verlängerung
von Patenten über die Dauer von 15 Jahren hat in Frankreich bisher
zweimal stattgefunden: das eine Mal durch Gesetz vom 18. Juni 1856
für ein Patent des Dr. Boucherie zum Imprägniren von Hölzern, das an-
dere Mal durch Gesetz vom 1. August 1860 für zwei Patente des In-
strumentenmachers Sax auf von ihm erfundene musikalische Instru-
mente (Renouard, Traité des brevets d’invention p. 419).
3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 27. — Bayer. Ge-
setz v. 10. Februar 1842 §. 17. — Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung
v. 5. August 1836 Art. 149. — Italien. Gesetz. v. 30. October 1859
Art. 12.
4) Gesetz v. 20. Januar 1853 §. 8.
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[160/0187] III. Rechte des Patentinhabers. §. 16. Dauer. Die Verlängerung der ursprünglich bewilligten Patent- dauer ist in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in Russ- land und in Portugal unbedingt untersagt 1). In Frankreich kann sie nur durch ein Gesetz erfolgen 2). In Oesterreich, Bayern, Würtemberg und Italien kann ein Patent, welches auf eine geringere als die gesetzlich zulässige Dauer ertheilt ist, vor dem Ablauf auf Ansuchen des Patent- inhabers auf das zulässige Maximum von 15 (in Würtemberg von 10) Jahren verlängert werden 3). In Preussen ist die Verlängerung der ursprünglich be- willigten Patentdauer bis auf das im §. 4 des Publicandums vom 14. October 1815 bestimmte Maximum von 15 Jahren nach dem Ermessen des Ministers zulässig. Im Königreich Sachsen wird jedes Patent nach Ablauf der ursprünglich bewilligten 5 Jahre auf fernere 5 Jahre ver- längert, wenn vor dem Ablauf des Patentes darum nachge- sucht wird 4). In Grossbritannien kann das auf die Dauer von 14 Jahren ertheilte Patent vor dessen Ablauf auf fernere 7 oder 14 Jahre verlängert werden. Das Gesuch um Verlängerung muss den Nachweis erbringen, dass der Patentinhaber mehr Kosten auf die Erfindung verwendet hat, als binnen der gesetzlichen Pa- tentdauer daraus zurückgewonnen werden kann. Das Gesuch wird von der richterlichen Abtheilung des Geheimeraths ge- prüft, auf dessen Bericht dann die Verlängerung auf 7 oder 1) Statut v. 4. März 1861 sect. 16. — Russ. Digesten h. t. §. 134. — Portugies. Gesetz v. 16. Januar 1837 Art. 17. 2) Gesetz v. 5. Juli 1844 Art. 15. — Eine solche Verlängerung von Patenten über die Dauer von 15 Jahren hat in Frankreich bisher zweimal stattgefunden: das eine Mal durch Gesetz vom 18. Juni 1856 für ein Patent des Dr. Boucherie zum Imprägniren von Hölzern, das an- dere Mal durch Gesetz vom 1. August 1860 für zwei Patente des In- strumentenmachers Sax auf von ihm erfundene musikalische Instru- mente (Renouard, Traité des brevets d’invention p. 419). 3) Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 27. — Bayer. Ge- setz v. 10. Februar 1842 §. 17. — Würtemberg. Allg. Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 149. — Italien. Gesetz. v. 30. October 1859 Art. 12. 4) Gesetz v. 20. Januar 1853 §. 8.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/187>, abgerufen am 24.11.2024.