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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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III. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.

Die Frist zur Einlegung des Recurses an das Handels-
Ministerium, welcher beiden Theilen offen steht, ist die für
streitige Administrativsachen allgemein vorgeschriebene von
vier Wochen. Ihr Lauf beginnt mit dem Tage nach der Zu-
stellung des angefochtenen Bescheides. Gegen die Recursent-
scheidung des Handels-Ministeriums findnt ein weiteres Rechts-
mittel nicht statt. Die Vollstreckung der endgültigen Entschei-
dung erfolgt im Verwaltungswege durch polizeiliche Beschlag-
nahme der zu confiscirenden Gegenstände. Auch die Kosten
des Verfahrens werden im Wege der Verwaltungsexecution
von dem verpflichteten Theile beigetrieben.

Neben dem oben dargestellten Administrativverfahren fin-
det wegen der Entschädigungsansprüche des Patentinhabers

Instruction, welche in einem Streitfalle zwischen den Fabrikanten S.
& Cie. und C. der prozessleitenden Regierung durch Ministerialrescript
vom 19. Juni 1834 ertheilt wurde:
"Das Patent der Fabrikanten S. & Cie. zu L. ist nicht auf die
Anfertigung von künstlichem Sago überhaupt, sondern auf dessen Fa-
brikation nach dem eigenthümlichen vor der Patentertheilung beschrie-
benen Verfahren gerichtet Es kommt also darauf an, ob der C. wirk-
lich, wie der Beschwerdeführer behauptet, auf eben dieselbe Weise fa-
brizirt. Um dies zu constatiren, hätte die Königl. Regierung in Ge-
mässheit der Verfügung vom 1. Mai vor. J. sich die Materialien zur
Beurtheilung der Sache von hier erbitten und sodann ermitteln sollen,
ob das Verfahren des C. mit dem von S. & Cie. beschriebenen Verfahren
in den für eigenthümlich erachteten Theileu desselben übereinstimmte.
Die Königl. Regierung erhält daher hierbei in der versiegelten Anlage
einen Auszug aus der Beschreibung des S.'schen Verfahrens und des
Berichtes der Königl. technischen Deputation für Gewerbe mit der
Anweisung nach vorheriger Vernehmung des C. über die Klage der
Beschwerdeführer nöthigenfalls die Beweisaufnahme zu veranlassen, beide
Theile sodann weiter zu hören und in der Sache mittelst eines mit
Gründen auszufertigenden Resolutes zu entscheiden. Von der Beschrei-
bung des S.'schen Verfahrens ist übrigens nur insofern Gebrauch zu
machen, als es der Zweck der Untersuchung und Entscheidung der
Sache erfordert. Sie wird daher, wenn seitens der Kläger die Mitthei-
lung an den Verklagten nicht zugestanden werden sollte, nur den mit
der Beweisaufnahme Beauftragten, nicht dem Verklagten selbst bekannt
zu machen, nur von der Königl. Regierung selbst zu benutzen, sodann
aber versiegelt aufzubewahren sein, sowie auch dem C., wenn er es
verlangt, die Geheimhaltung seines Verfahrens in gleicher Weise nicht
zu versagen ist."
III. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.

Die Frist zur Einlegung des Recurses an das Handels-
Ministerium, welcher beiden Theilen offen steht, ist die für
streitige Administrativsachen allgemein vorgeschriebene von
vier Wochen. Ihr Lauf beginnt mit dem Tage nach der Zu-
stellung des angefochtenen Bescheides. Gegen die Recursent-
scheidung des Handels-Ministeriums findnt ein weiteres Rechts-
mittel nicht statt. Die Vollstreckung der endgültigen Entschei-
dung erfolgt im Verwaltungswege durch polizeiliche Beschlag-
nahme der zu confiscirenden Gegenstände. Auch die Kosten
des Verfahrens werden im Wege der Verwaltungsexecution
von dem verpflichteten Theile beigetrieben.

Neben dem oben dargestellten Administrativverfahren fin-
det wegen der Entschädigungsansprüche des Patentinhabers

Instruction, welche in einem Streitfalle zwischen den Fabrikanten S.
& Cie. und C. der prozessleitenden Regierung durch Ministerialrescript
vom 19. Juni 1834 ertheilt wurde:
»Das Patent der Fabrikanten S. & Cie. zu L. ist nicht auf die
Anfertigung von künstlichem Sago überhaupt, sondern auf dessen Fa-
brikation nach dem eigenthümlichen vor der Patentertheilung beschrie-
benen Verfahren gerichtet Es kommt also darauf an, ob der C. wirk-
lich, wie der Beschwerdeführer behauptet, auf eben dieselbe Weise fa-
brizirt. Um dies zu constatiren, hätte die Königl. Regierung in Ge-
mässheit der Verfügung vom 1. Mai vor. J. sich die Materialien zur
Beurtheilung der Sache von hier erbitten und sodann ermitteln sollen,
ob das Verfahren des C. mit dem von S. & Cie. beschriebenen Verfahren
in den für eigenthümlich erachteten Theileu desselben übereinstimmte.
Die Königl. Regierung erhält daher hierbei in der versiegelten Anlage
einen Auszug aus der Beschreibung des S.’schen Verfahrens und des
Berichtes der Königl. technischen Deputation für Gewerbe mit der
Anweisung nach vorheriger Vernehmung des C. über die Klage der
Beschwerdeführer nöthigenfalls die Beweisaufnahme zu veranlassen, beide
Theile sodann weiter zu hören und in der Sache mittelst eines mit
Gründen auszufertigenden Resolutes zu entscheiden. Von der Beschrei-
bung des S.’schen Verfahrens ist übrigens nur insofern Gebrauch zu
machen, als es der Zweck der Untersuchung und Entscheidung der
Sache erfordert. Sie wird daher, wenn seitens der Kläger die Mitthei-
lung an den Verklagten nicht zugestanden werden sollte, nur den mit
der Beweisaufnahme Beauftragten, nicht dem Verklagten selbst bekannt
zu machen, nur von der Königl. Regierung selbst zu benutzen, sodann
aber versiegelt aufzubewahren sein, sowie auch dem C., wenn er es
verlangt, die Geheimhaltung seines Verfahrens in gleicher Weise nicht
zu versagen ist.«
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[186/0213] III. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren. Die Frist zur Einlegung des Recurses an das Handels- Ministerium, welcher beiden Theilen offen steht, ist die für streitige Administrativsachen allgemein vorgeschriebene von vier Wochen. Ihr Lauf beginnt mit dem Tage nach der Zu- stellung des angefochtenen Bescheides. Gegen die Recursent- scheidung des Handels-Ministeriums findnt ein weiteres Rechts- mittel nicht statt. Die Vollstreckung der endgültigen Entschei- dung erfolgt im Verwaltungswege durch polizeiliche Beschlag- nahme der zu confiscirenden Gegenstände. Auch die Kosten des Verfahrens werden im Wege der Verwaltungsexecution von dem verpflichteten Theile beigetrieben. Neben dem oben dargestellten Administrativverfahren fin- det wegen der Entschädigungsansprüche des Patentinhabers 2) 2) Instruction, welche in einem Streitfalle zwischen den Fabrikanten S. & Cie. und C. der prozessleitenden Regierung durch Ministerialrescript vom 19. Juni 1834 ertheilt wurde: »Das Patent der Fabrikanten S. & Cie. zu L. ist nicht auf die Anfertigung von künstlichem Sago überhaupt, sondern auf dessen Fa- brikation nach dem eigenthümlichen vor der Patentertheilung beschrie- benen Verfahren gerichtet Es kommt also darauf an, ob der C. wirk- lich, wie der Beschwerdeführer behauptet, auf eben dieselbe Weise fa- brizirt. Um dies zu constatiren, hätte die Königl. Regierung in Ge- mässheit der Verfügung vom 1. Mai vor. J. sich die Materialien zur Beurtheilung der Sache von hier erbitten und sodann ermitteln sollen, ob das Verfahren des C. mit dem von S. & Cie. beschriebenen Verfahren in den für eigenthümlich erachteten Theileu desselben übereinstimmte. Die Königl. Regierung erhält daher hierbei in der versiegelten Anlage einen Auszug aus der Beschreibung des S.’schen Verfahrens und des Berichtes der Königl. technischen Deputation für Gewerbe mit der Anweisung nach vorheriger Vernehmung des C. über die Klage der Beschwerdeführer nöthigenfalls die Beweisaufnahme zu veranlassen, beide Theile sodann weiter zu hören und in der Sache mittelst eines mit Gründen auszufertigenden Resolutes zu entscheiden. Von der Beschrei- bung des S.’schen Verfahrens ist übrigens nur insofern Gebrauch zu machen, als es der Zweck der Untersuchung und Entscheidung der Sache erfordert. Sie wird daher, wenn seitens der Kläger die Mitthei- lung an den Verklagten nicht zugestanden werden sollte, nur den mit der Beweisaufnahme Beauftragten, nicht dem Verklagten selbst bekannt zu machen, nur von der Königl. Regierung selbst zu benutzen, sodann aber versiegelt aufzubewahren sein, sowie auch dem C., wenn er es verlangt, die Geheimhaltung seines Verfahrens in gleicher Weise nicht zu versagen ist.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/213>, abgerufen am 21.11.2024.