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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Preussen.
nach §. 10 des Publicandums der Rechtsweg statt. Hier ent-
steht die Frage, ob das im Art. 9 des Publicandums vorge-
schriebene Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Ent-
schädigungsklage vorhergehen muss und ob die Entscheidung
der Verwaltungsbehörden über die behauptete Beeinträchtigung
für das Verfahren im Rechtswege über den Entschädigungsan-
spruch präjudiciell ist.

Beide Fragen müssen verneint werden. Allerdings ist die
Entscheidung über die Gültigkeit der ertheilten Patente in
Preussen der Cognition der Gerichte entzogen (oben S. 122
Anm. 1). Sie kann daher auch nicht im Wege des Einwandes
gegen die Entschädigungsklage des Patentinhabers vor den
Gerichten angefochten werden. Im Uebrigen ist die Entschei-
dung über den Entschädigungsanspruch des Patentinhabers, also
auch die Beurtheilung der angeblich beschädigenden Handlung
des Verklagten durch §. 10 des Publicandums ohne jede Be-
schränkung der richterlichen Beurtheilung überwiesen. Die
Klage des Patentinhabers muss daher angenommen werden,
auch ohne dass vorher im Administrativverfahren die Beein-
trächtigung des Patentinhabers durch den Verklagten festge-
stellt ist1) und die Feststellung der entscheidenden Verwal-
tungsbehörde ist ebensowenig massgebend für die Entscheidung
des Civilrichters über den Entschädigungsanspruch.

In Frankreich findet ebenfalls eine doppelte Art der
Contraventionsklage statt im Civil- und im Criminalverfahren.
Das letztere Verfahren bildet nach dem Getetz vom 5. Juli
1844 die Regel2).

Die Competenz der Zuchtpolizeigerichte, vor welche die

1) Hierbei kommt namentlich in Betracht, dass nach dem oben
S. 174 Gesagten die Entschädigungsklage des Patentinhabers unabhän-
gig ist von der im §. 9 des Publicandums vorgesehenen Verwarnung
des Contravenienten, welche der Confiscation im Administrativverfahren
vorhergehen muss.
2) Das Gesetz vom 7. Januar 1791 hatte in den Art. 10 u. 11
die Contraventionsklage vor die Friedensgerichte verwiesen, allein schon
durch das Gesetz vom 25. Mai 1838 über die Friedensgerichte wurde
die Entscheidung über diese Klage den Zuchtpolizeigerichten übertra-
gen und die Competenz der letzteren wurde durch Art. 45 u. 46 des
Patentgesetzes vom 5. Juli 1844 ausdrücklich aufrecht erhalten.

Preussen.
nach §. 10 des Publicandums der Rechtsweg statt. Hier ent-
steht die Frage, ob das im Art. 9 des Publicandums vorge-
schriebene Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Ent-
schädigungsklage vorhergehen muss und ob die Entscheidung
der Verwaltungsbehörden über die behauptete Beeinträchtigung
für das Verfahren im Rechtswege über den Entschädigungsan-
spruch präjudiciell ist.

Beide Fragen müssen verneint werden. Allerdings ist die
Entscheidung über die Gültigkeit der ertheilten Patente in
Preussen der Cognition der Gerichte entzogen (oben S. 122
Anm. 1). Sie kann daher auch nicht im Wege des Einwandes
gegen die Entschädigungsklage des Patentinhabers vor den
Gerichten angefochten werden. Im Uebrigen ist die Entschei-
dung über den Entschädigungsanspruch des Patentinhabers, also
auch die Beurtheilung der angeblich beschädigenden Handlung
des Verklagten durch §. 10 des Publicandums ohne jede Be-
schränkung der richterlichen Beurtheilung überwiesen. Die
Klage des Patentinhabers muss daher angenommen werden,
auch ohne dass vorher im Administrativverfahren die Beein-
trächtigung des Patentinhabers durch den Verklagten festge-
stellt ist1) und die Feststellung der entscheidenden Verwal-
tungsbehörde ist ebensowenig massgebend für die Entscheidung
des Civilrichters über den Entschädigungsanspruch.

In Frankreich findet ebenfalls eine doppelte Art der
Contraventionsklage statt im Civil- und im Criminalverfahren.
Das letztere Verfahren bildet nach dem Getetz vom 5. Juli
1844 die Regel2).

Die Competenz der Zuchtpolizeigerichte, vor welche die

1) Hierbei kommt namentlich in Betracht, dass nach dem oben
S. 174 Gesagten die Entschädigungsklage des Patentinhabers unabhän-
gig ist von der im §. 9 des Publicandums vorgesehenen Verwarnung
des Contravenienten, welche der Confiscation im Administrativverfahren
vorhergehen muss.
2) Das Gesetz vom 7. Januar 1791 hatte in den Art. 10 u. 11
die Contraventionsklage vor die Friedensgerichte verwiesen, allein schon
durch das Gesetz vom 25. Mai 1838 über die Friedensgerichte wurde
die Entscheidung über diese Klage den Zuchtpolizeigerichten übertra-
gen und die Competenz der letzteren wurde durch Art. 45 u. 46 des
Patentgesetzes vom 5. Juli 1844 ausdrücklich aufrecht erhalten.
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[187/0214] Preussen. nach §. 10 des Publicandums der Rechtsweg statt. Hier ent- steht die Frage, ob das im Art. 9 des Publicandums vorge- schriebene Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Ent- schädigungsklage vorhergehen muss und ob die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die behauptete Beeinträchtigung für das Verfahren im Rechtswege über den Entschädigungsan- spruch präjudiciell ist. Beide Fragen müssen verneint werden. Allerdings ist die Entscheidung über die Gültigkeit der ertheilten Patente in Preussen der Cognition der Gerichte entzogen (oben S. 122 Anm. 1). Sie kann daher auch nicht im Wege des Einwandes gegen die Entschädigungsklage des Patentinhabers vor den Gerichten angefochten werden. Im Uebrigen ist die Entschei- dung über den Entschädigungsanspruch des Patentinhabers, also auch die Beurtheilung der angeblich beschädigenden Handlung des Verklagten durch §. 10 des Publicandums ohne jede Be- schränkung der richterlichen Beurtheilung überwiesen. Die Klage des Patentinhabers muss daher angenommen werden, auch ohne dass vorher im Administrativverfahren die Beein- trächtigung des Patentinhabers durch den Verklagten festge- stellt ist 1) und die Feststellung der entscheidenden Verwal- tungsbehörde ist ebensowenig massgebend für die Entscheidung des Civilrichters über den Entschädigungsanspruch. In Frankreich findet ebenfalls eine doppelte Art der Contraventionsklage statt im Civil- und im Criminalverfahren. Das letztere Verfahren bildet nach dem Getetz vom 5. Juli 1844 die Regel 2). Die Competenz der Zuchtpolizeigerichte, vor welche die 1) Hierbei kommt namentlich in Betracht, dass nach dem oben S. 174 Gesagten die Entschädigungsklage des Patentinhabers unabhän- gig ist von der im §. 9 des Publicandums vorgesehenen Verwarnung des Contravenienten, welche der Confiscation im Administrativverfahren vorhergehen muss. 2) Das Gesetz vom 7. Januar 1791 hatte in den Art. 10 u. 11 die Contraventionsklage vor die Friedensgerichte verwiesen, allein schon durch das Gesetz vom 25. Mai 1838 über die Friedensgerichte wurde die Entscheidung über diese Klage den Zuchtpolizeigerichten übertra- gen und die Competenz der letzteren wurde durch Art. 45 u. 46 des Patentgesetzes vom 5. Juli 1844 ausdrücklich aufrecht erhalten.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/214>, abgerufen am 21.11.2024.