schwerde (writ of error) an den Obersten Gerichtshof der Union nach Massgabe der allgemeinen Prozessgesetze statt1).
In Oesterreich erfolgt nach §§. 41--48 des Gesetzes vom 15. August 1852 die Untersuchung und Bestrafung der Eingriffe in Gewerbsprivilegien durch die politische Bezirks- behörde, in deren Bezirke dieselben stattgefunden haben, nach den für das Verfahren bei Gewerbs-Uebertretungen bestehenden Vor- schriften. -- Gegen die diesfälligen Verfügungen und Er- kenntnisse der politischen Bezirksbehörde, steht Jedem, der sich dadurch beschwert glaubt, der Recurs an die vorgesetzte politische Landesstelle, und wenn hierdurch eine Abänderung der ersten Entscheidung verfügt wurde, weiterhin an das Handels- Ministerium offen; jedoch muss dieser Recurs in dem einen und an- dern Falle längstens binnen 14 Tagen nach dem Zustellungstage, der Entscheidung, wogegen recurrirt wird, eingelegt werden. Wird gegen ein Straf-Erkenntniss recurrirt, so ist die Vollstreckung desselben bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschie- ben. -- Ergibt sich während der Untersuchung, dass die Ent- scheidung von einer Vorfrage abhängt, worüber nur die Civil- gerichte zu sprechen haben, so verweist die Strafbehörde die Partheien an das zuständige Civilgericht, und sie kann in solchem Falle nur nach hierüber vorgelegtem rechtskräftigen civilgerichtlichen Urtheile ihre eigene Entscheidung schöpfen. Uebrigens dient dem Verletzten die rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde, womit Jemand der Uebertretung des Privi- legiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Strafe verurtheilt worden ist, zur Grundlage der vor dem Civilrichter etwa gel- tend zu machenden Ersatzansprüche. Insofern es sich bei Eingriffen in ein Privilegium nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern nur um die Einstellung des Eingriffs handelt, oder wenn es nur um die Entscheidung über das Eigenthum eines Privilegiums, es möge wegen der Priorität der Erfindung etc., oder aus einem privatrechtlichen Titel streitig sein, oder um privatrechtliche Ansprüche des Beschädigten zu thun ist, welche von der Strafbehörde auf den Rechtsweg verwiesen worden sind, ist darüber von dem Civilgerichte und zwar in jenen Kronenländern, in welchen das summarische Verfahren
1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 17.
IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.
schwerde (writ of error) an den Obersten Gerichtshof der Union nach Massgabe der allgemeinen Prozessgesetze statt1).
In Oesterreich erfolgt nach §§. 41—48 des Gesetzes vom 15. August 1852 die Untersuchung und Bestrafung der Eingriffe in Gewerbsprivilegien durch die politische Bezirks- behörde, in deren Bezirke dieselben stattgefunden haben, nach den für das Verfahren bei Gewerbs-Uebertretungen bestehenden Vor- schriften. — Gegen die diesfälligen Verfügungen und Er- kenntnisse der politischen Bezirksbehörde, steht Jedem, der sich dadurch beschwert glaubt, der Recurs an die vorgesetzte politische Landesstelle, und wenn hierdurch eine Abänderung der ersten Entscheidung verfügt wurde, weiterhin an das Handels- Ministerium offen; jedoch muss dieser Recurs in dem einen und an- dern Falle längstens binnen 14 Tagen nach dem Zustellungstage, der Entscheidung, wogegen recurrirt wird, eingelegt werden. Wird gegen ein Straf-Erkenntniss recurrirt, so ist die Vollstreckung desselben bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschie- ben. — Ergibt sich während der Untersuchung, dass die Ent- scheidung von einer Vorfrage abhängt, worüber nur die Civil- gerichte zu sprechen haben, so verweist die Strafbehörde die Partheien an das zuständige Civilgericht, und sie kann in solchem Falle nur nach hierüber vorgelegtem rechtskräftigen civilgerichtlichen Urtheile ihre eigene Entscheidung schöpfen. Uebrigens dient dem Verletzten die rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde, womit Jemand der Uebertretung des Privi- legiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Strafe verurtheilt worden ist, zur Grundlage der vor dem Civilrichter etwa gel- tend zu machenden Ersatzansprüche. Insofern es sich bei Eingriffen in ein Privilegium nicht um die Verhängung einer Strafe, sondern nur um die Einstellung des Eingriffs handelt, oder wenn es nur um die Entscheidung über das Eigenthum eines Privilegiums, es möge wegen der Priorität der Erfindung etc., oder aus einem privatrechtlichen Titel streitig sein, oder um privatrechtliche Ansprüche des Beschädigten zu thun ist, welche von der Strafbehörde auf den Rechtsweg verwiesen worden sind, ist darüber von dem Civilgerichte und zwar in jenen Kronenländern, in welchen das summarische Verfahren
1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 17.
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IV. Verfolgung der Rechte. §. 21. Verfahren.
schwerde (writ of error) an den Obersten Gerichtshof der Union
nach Massgabe der allgemeinen Prozessgesetze statt 1).
In Oesterreich erfolgt nach §§. 41—48 des Gesetzes
vom 15. August 1852 die Untersuchung und Bestrafung der
Eingriffe in Gewerbsprivilegien durch die politische Bezirks-
behörde, in deren Bezirke dieselben stattgefunden haben, nach den
für das Verfahren bei Gewerbs-Uebertretungen bestehenden Vor-
schriften. — Gegen die diesfälligen Verfügungen und Er-
kenntnisse der politischen Bezirksbehörde, steht Jedem, der
sich dadurch beschwert glaubt, der Recurs an die vorgesetzte
politische Landesstelle, und wenn hierdurch eine Abänderung
der ersten Entscheidung verfügt wurde, weiterhin an das Handels-
Ministerium offen; jedoch muss dieser Recurs in dem einen und an-
dern Falle längstens binnen 14 Tagen nach dem Zustellungstage,
der Entscheidung, wogegen recurrirt wird, eingelegt werden. Wird
gegen ein Straf-Erkenntniss recurrirt, so ist die Vollstreckung
desselben bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschie-
ben. — Ergibt sich während der Untersuchung, dass die Ent-
scheidung von einer Vorfrage abhängt, worüber nur die Civil-
gerichte zu sprechen haben, so verweist die Strafbehörde die
Partheien an das zuständige Civilgericht, und sie kann in
solchem Falle nur nach hierüber vorgelegtem rechtskräftigen
civilgerichtlichen Urtheile ihre eigene Entscheidung schöpfen.
Uebrigens dient dem Verletzten die rechtskräftige Entscheidung
der Strafbehörde, womit Jemand der Uebertretung des Privi-
legiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Strafe verurtheilt
worden ist, zur Grundlage der vor dem Civilrichter etwa gel-
tend zu machenden Ersatzansprüche. Insofern es sich bei
Eingriffen in ein Privilegium nicht um die Verhängung einer
Strafe, sondern nur um die Einstellung des Eingriffs handelt,
oder wenn es nur um die Entscheidung über das Eigenthum
eines Privilegiums, es möge wegen der Priorität der Erfindung
etc., oder aus einem privatrechtlichen Titel streitig sein, oder
um privatrechtliche Ansprüche des Beschädigten zu thun ist,
welche von der Strafbehörde auf den Rechtsweg verwiesen
worden sind, ist darüber von dem Civilgerichte und zwar in
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1) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 17.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/219>, abgerufen am 24.11.2024.
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