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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Uebrige Staaten.
in Civilrechtssachen eingeführt ist, nach den darüber beste-
henden Vorschriften zu verhandeln und zu erkennen (§. 46).

Ueber die Identität verschiedener Privilegien, über die
Neuheit der Erfindung und über etwaige Nichtigkeitsgründe
entscheidet das Handels-Ministerium (§§. 42. 45. 48). Sind
solche Vorfragen zu entscheiden, so wird der Prozess bis nach
erfolgter Entscheidung über dieselben ausgesetzt1).

In Bayern, Sachsen und Würtemberg muss die
Contraventionsklage ebenfalls bei den Gewerbepolizeibehörden
angebracht werden2).

1) Diese Vorschriften des Oesterreichischen Rechtes schaffen
eine concurrirende Jurisdiction der Verwaltungsbehörden und der Ge-
richte, indem letztere nach §. 46 über die Priorität entscheiden, wäh-
rend der Handels-Minister dagegen nach §. 42 über die Neuheit der
Erfindung zu entscheiden hat. Es entsteht daraus eine bedenkliche
Rechtsunsicherheit, wie dies noch ganz neuerdings in einem Rechtsfalle
ersichtlich geworden ist.
Der Besitzer des C.'schen Privilegiums, welcher dieses Patent
kürzlich für 25000 Fl. erkauft hatte, machte dasselbe im Rechtswege
gegen einen Nachahmer der patentirten Maschine geltend und erzielte
nach einem durch drei Instanzen geführten Prozesse die rechtskräftige
Verurtheilung desselben und die Versiegelung der nachgemachten Ma-
schine. Unmittelbar nachher wurde auf die Anzeige des verurtheilten
Fabrikanten, dass eine gleiche Maschine schon im Jahre 1818 in Frank-
reich patentirt worden und in der amtlichen Sammlung der französi-
schen Patentbeschreibungen veröffentlicht sei, durch eine blosse Ver-
fügung des Handels-Ministeriums das C.'sche Patent ohne vorheriges
Verfahren aufgehoben und damit zugleich die rechtskräftig ergangene
Entscheidung ausser Kraft gesetzt.
2) Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 33: "Ueber die Befugniss
zur Anfertigung, Ausführung oder Anwendung eines Gegenstandes in
Folge eines Gewerbs-Privilegiums, über den Umfang und die Erlöschung
derselben, so wie über jede andere unter Gewerbs-Privilegien-Inhabern
unter sich oder mit Anderen entstehende, nach administrativen
oder gewerbspolizeilichen Bestimmungen zu entscheidende Irrung be-
schliessen und verfügen in dem ihnen vorgezeichneten Wirkungskreise
die Polizei-Behörden."
Sächs. Verordnung vom 20. Januar 1853 §. 18: "Die zu verfügen-
den Zwangsmittel und sonst erforderlichen Massregeln sind die näm-
lichen, welche bei Störung anderer gewerblicher Verbietungsrechte
nach Massgabe der Gesetze in Anwendung kommen. Widerspricht der
einer Beeinträchtigung eines Erfindungs-Privilegiums Beschuldigte die-
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Uebrige Staaten.
in Civilrechtssachen eingeführt ist, nach den darüber beste-
henden Vorschriften zu verhandeln und zu erkennen (§. 46).

Ueber die Identität verschiedener Privilegien, über die
Neuheit der Erfindung und über etwaige Nichtigkeitsgründe
entscheidet das Handels-Ministerium (§§. 42. 45. 48). Sind
solche Vorfragen zu entscheiden, so wird der Prozess bis nach
erfolgter Entscheidung über dieselben ausgesetzt1).

In Bayern, Sachsen und Würtemberg muss die
Contraventionsklage ebenfalls bei den Gewerbepolizeibehörden
angebracht werden2).

1) Diese Vorschriften des Oesterreichischen Rechtes schaffen
eine concurrirende Jurisdiction der Verwaltungsbehörden und der Ge-
richte, indem letztere nach §. 46 über die Priorität entscheiden, wäh-
rend der Handels-Minister dagegen nach §. 42 über die Neuheit der
Erfindung zu entscheiden hat. Es entsteht daraus eine bedenkliche
Rechtsunsicherheit, wie dies noch ganz neuerdings in einem Rechtsfalle
ersichtlich geworden ist.
Der Besitzer des C.’schen Privilegiums, welcher dieses Patent
kürzlich für 25000 Fl. erkauft hatte, machte dasselbe im Rechtswege
gegen einen Nachahmer der patentirten Maschine geltend und erzielte
nach einem durch drei Instanzen geführten Prozesse die rechtskräftige
Verurtheilung desselben und die Versiegelung der nachgemachten Ma-
schine. Unmittelbar nachher wurde auf die Anzeige des verurtheilten
Fabrikanten, dass eine gleiche Maschine schon im Jahre 1818 in Frank-
reich patentirt worden und in der amtlichen Sammlung der französi-
schen Patentbeschreibungen veröffentlicht sei, durch eine blosse Ver-
fügung des Handels-Ministeriums das C.’sche Patent ohne vorheriges
Verfahren aufgehoben und damit zugleich die rechtskräftig ergangene
Entscheidung ausser Kraft gesetzt.
2) Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 33: »Ueber die Befugniss
zur Anfertigung, Ausführung oder Anwendung eines Gegenstandes in
Folge eines Gewerbs-Privilegiums, über den Umfang und die Erlöschung
derselben, so wie über jede andere unter Gewerbs-Privilegien-Inhabern
unter sich oder mit Anderen entstehende, nach administrativen
oder gewerbspolizeilichen Bestimmungen zu entscheidende Irrung be-
schliessen und verfügen in dem ihnen vorgezeichneten Wirkungskreise
die Polizei-Behörden.«
Sächs. Verordnung vom 20. Januar 1853 §. 18: »Die zu verfügen-
den Zwangsmittel und sonst erforderlichen Massregeln sind die näm-
lichen, welche bei Störung anderer gewerblicher Verbietungsrechte
nach Massgabe der Gesetze in Anwendung kommen. Widerspricht der
einer Beeinträchtigung eines Erfindungs-Privilegiums Beschuldigte die-
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[193/0220] Uebrige Staaten. in Civilrechtssachen eingeführt ist, nach den darüber beste- henden Vorschriften zu verhandeln und zu erkennen (§. 46). Ueber die Identität verschiedener Privilegien, über die Neuheit der Erfindung und über etwaige Nichtigkeitsgründe entscheidet das Handels-Ministerium (§§. 42. 45. 48). Sind solche Vorfragen zu entscheiden, so wird der Prozess bis nach erfolgter Entscheidung über dieselben ausgesetzt 1). In Bayern, Sachsen und Würtemberg muss die Contraventionsklage ebenfalls bei den Gewerbepolizeibehörden angebracht werden 2). 1) Diese Vorschriften des Oesterreichischen Rechtes schaffen eine concurrirende Jurisdiction der Verwaltungsbehörden und der Ge- richte, indem letztere nach §. 46 über die Priorität entscheiden, wäh- rend der Handels-Minister dagegen nach §. 42 über die Neuheit der Erfindung zu entscheiden hat. Es entsteht daraus eine bedenkliche Rechtsunsicherheit, wie dies noch ganz neuerdings in einem Rechtsfalle ersichtlich geworden ist. Der Besitzer des C.’schen Privilegiums, welcher dieses Patent kürzlich für 25000 Fl. erkauft hatte, machte dasselbe im Rechtswege gegen einen Nachahmer der patentirten Maschine geltend und erzielte nach einem durch drei Instanzen geführten Prozesse die rechtskräftige Verurtheilung desselben und die Versiegelung der nachgemachten Ma- schine. Unmittelbar nachher wurde auf die Anzeige des verurtheilten Fabrikanten, dass eine gleiche Maschine schon im Jahre 1818 in Frank- reich patentirt worden und in der amtlichen Sammlung der französi- schen Patentbeschreibungen veröffentlicht sei, durch eine blosse Ver- fügung des Handels-Ministeriums das C.’sche Patent ohne vorheriges Verfahren aufgehoben und damit zugleich die rechtskräftig ergangene Entscheidung ausser Kraft gesetzt. 2) Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 33: »Ueber die Befugniss zur Anfertigung, Ausführung oder Anwendung eines Gegenstandes in Folge eines Gewerbs-Privilegiums, über den Umfang und die Erlöschung derselben, so wie über jede andere unter Gewerbs-Privilegien-Inhabern unter sich oder mit Anderen entstehende, nach administrativen oder gewerbspolizeilichen Bestimmungen zu entscheidende Irrung be- schliessen und verfügen in dem ihnen vorgezeichneten Wirkungskreise die Polizei-Behörden.« Sächs. Verordnung vom 20. Januar 1853 §. 18: »Die zu verfügen- den Zwangsmittel und sonst erforderlichen Massregeln sind die näm- lichen, welche bei Störung anderer gewerblicher Verbietungsrechte nach Massgabe der Gesetze in Anwendung kommen. Widerspricht der einer Beeinträchtigung eines Erfindungs-Privilegiums Beschuldigte die- 13

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/220>, abgerufen am 24.11.2024.