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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Publicandum von 1815. -- Gewerbeordnung.
selbst verliehen werden, und konnte als ein Specialgesetz
nach §. 10 der Einleitung zum Allg. Landrecht nur durch die
für die Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung ver-
bindliche Kraft erlangen. Allein statt der Verleihung durch
den Landesherrn erfolgte die Patentertheilung auf Grund der
nicht publicirten Kabinetsorder vom 27. September 1815 durch
den Handelsminister. Statt der nothwendigen Festsetzung der
rechtlichen Wirkungen des ertheilten Patentes für jeden ein-
zelnen Fall wurde lediglich auf die allgemeinen Festsetzungen
des Publicandums verwiesen und statt der vollständigen Be-
kanntmachung, welche bei den Gesetzen früher durch die Amts-
blätter erfolgte, wurde nur die Patentformel durch den Staatsan-
zeiger und durch die Amtsblätter veröffentlicht.

Die nothwendige gesetzliche Sanction zu diesen Abweichun-
gen von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist jedoch später
erfolgt. Die allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 be-
stimmt nämlich im §. 9:

"Die besonderen Vorschriften über Ertheilung und Be-
nutzung der Erfindungs-Patente kommen ferner zur Anwen-
dung."

Es unterliegt keinem Zweifel, dass unter den hier ange-
führten Vorschriften die damals seit 30 Jahren in der Anwen-
dung befindlichen Vorschriften des Publicandums vom 14. Octo-
ber 1815 verstanden sind, und dass dieselben durch §. 9 der
Allg. Gewerbeordnung die nachträgliche gesetzliche Sanction er-
halten haben.

Beim Abschlusse der Zollvereinsverträge wurde eine Verein-
barung über gemeinsame Grundsätze hinsichtlich der Patentge-
setzgebung vorbehalten um durch eine solche Gemeinsamkeit der
Grundsätze die Verkehrsbeschränkungen zu beseitigen, welche
zu Gunsten der in den einzelnen Staaten ertheilten Erfindungspa-
tente auch nach Aufhebung der Zollschranken bestehen blieben.
Um dieses Resultat zu erreichen, war es nothwendig, entweder
die Patentertheilung für sämmtliche Vereinsstaaten einer gemein-
samen Behörde zu übertragen, oder das ausschliessliche Recht
des Patentinhabers auf die Anfertigung der patentirten Waare
und den Gebrauch der patentirten Vorrichtung zu beschränken,
dagegen das mit der Freiheit des Verkehrs unter den Vereins-
staaten unverträgliche Verkaufsmonopol des Patentinhabers
aufzuheben. Die erstere Alternative erwies sich von vorn

Publicandum von 1815. — Gewerbeordnung.
selbst verliehen werden, und konnte als ein Specialgesetz
nach §. 10 der Einleitung zum Allg. Landrecht nur durch die
für die Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung ver-
bindliche Kraft erlangen. Allein statt der Verleihung durch
den Landesherrn erfolgte die Patentertheilung auf Grund der
nicht publicirten Kabinetsorder vom 27. September 1815 durch
den Handelsminister. Statt der nothwendigen Festsetzung der
rechtlichen Wirkungen des ertheilten Patentes für jeden ein-
zelnen Fall wurde lediglich auf die allgemeinen Festsetzungen
des Publicandums verwiesen und statt der vollständigen Be-
kanntmachung, welche bei den Gesetzen früher durch die Amts-
blätter erfolgte, wurde nur die Patentformel durch den Staatsan-
zeiger und durch die Amtsblätter veröffentlicht.

Die nothwendige gesetzliche Sanction zu diesen Abweichun-
gen von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist jedoch später
erfolgt. Die allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 be-
stimmt nämlich im §. 9:

„Die besonderen Vorschriften über Ertheilung und Be-
nutzung der Erfindungs-Patente kommen ferner zur Anwen-
dung.‟

Es unterliegt keinem Zweifel, dass unter den hier ange-
führten Vorschriften die damals seit 30 Jahren in der Anwen-
dung befindlichen Vorschriften des Publicandums vom 14. Octo-
ber 1815 verstanden sind, und dass dieselben durch §. 9 der
Allg. Gewerbeordnung die nachträgliche gesetzliche Sanction er-
halten haben.

Beim Abschlusse der Zollvereinsverträge wurde eine Verein-
barung über gemeinsame Grundsätze hinsichtlich der Patentge-
setzgebung vorbehalten um durch eine solche Gemeinsamkeit der
Grundsätze die Verkehrsbeschränkungen zu beseitigen, welche
zu Gunsten der in den einzelnen Staaten ertheilten Erfindungspa-
tente auch nach Aufhebung der Zollschranken bestehen blieben.
Um dieses Resultat zu erreichen, war es nothwendig, entweder
die Patentertheilung für sämmtliche Vereinsstaaten einer gemein-
samen Behörde zu übertragen, oder das ausschliessliche Recht
des Patentinhabers auf die Anfertigung der patentirten Waare
und den Gebrauch der patentirten Vorrichtung zu beschränken,
dagegen das mit der Freiheit des Verkehrs unter den Vereins-
staaten unverträgliche Verkaufsmonopol des Patentinhabers
aufzuheben. Die erstere Alternative erwies sich von vorn

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[197/0224] Publicandum von 1815. — Gewerbeordnung. selbst verliehen werden, und konnte als ein Specialgesetz nach §. 10 der Einleitung zum Allg. Landrecht nur durch die für die Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung ver- bindliche Kraft erlangen. Allein statt der Verleihung durch den Landesherrn erfolgte die Patentertheilung auf Grund der nicht publicirten Kabinetsorder vom 27. September 1815 durch den Handelsminister. Statt der nothwendigen Festsetzung der rechtlichen Wirkungen des ertheilten Patentes für jeden ein- zelnen Fall wurde lediglich auf die allgemeinen Festsetzungen des Publicandums verwiesen und statt der vollständigen Be- kanntmachung, welche bei den Gesetzen früher durch die Amts- blätter erfolgte, wurde nur die Patentformel durch den Staatsan- zeiger und durch die Amtsblätter veröffentlicht. Die nothwendige gesetzliche Sanction zu diesen Abweichun- gen von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist jedoch später erfolgt. Die allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 be- stimmt nämlich im §. 9: „Die besonderen Vorschriften über Ertheilung und Be- nutzung der Erfindungs-Patente kommen ferner zur Anwen- dung.‟ Es unterliegt keinem Zweifel, dass unter den hier ange- führten Vorschriften die damals seit 30 Jahren in der Anwen- dung befindlichen Vorschriften des Publicandums vom 14. Octo- ber 1815 verstanden sind, und dass dieselben durch §. 9 der Allg. Gewerbeordnung die nachträgliche gesetzliche Sanction er- halten haben. Beim Abschlusse der Zollvereinsverträge wurde eine Verein- barung über gemeinsame Grundsätze hinsichtlich der Patentge- setzgebung vorbehalten um durch eine solche Gemeinsamkeit der Grundsätze die Verkehrsbeschränkungen zu beseitigen, welche zu Gunsten der in den einzelnen Staaten ertheilten Erfindungspa- tente auch nach Aufhebung der Zollschranken bestehen blieben. Um dieses Resultat zu erreichen, war es nothwendig, entweder die Patentertheilung für sämmtliche Vereinsstaaten einer gemein- samen Behörde zu übertragen, oder das ausschliessliche Recht des Patentinhabers auf die Anfertigung der patentirten Waare und den Gebrauch der patentirten Vorrichtung zu beschränken, dagegen das mit der Freiheit des Verkehrs unter den Vereins- staaten unverträgliche Verkaufsmonopol des Patentinhabers aufzuheben. Die erstere Alternative erwies sich von vorn

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/224>, abgerufen am 24.11.2024.