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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 22. Entstehungsgeschichte.
herein als unausführbar. Es blieb daher die Einschränkung
der Rechte des Patentinhabers als einzige Lösung übrig (vgl.
§. 15). Dieser Vorschlag der Preussischen Regierung fand in-
dess erst nach langen Verhandlungen bei den übrigen Vereins-
regierungen Eingang und führte zum Abschlusse der Ueberein-
kunft vom 21. September 1842, deren Ratification preussischer-
seits am 29. Juni 1843 erfolgte.

Neben der angeführten Veränderung in den Wirkungen
des Patentschutzes änderte die Uebereinkunft noch in einigen
andern Puncten die Vorschriften des Publicandums vom 14.
October 1815 ab, indem sie die Unterthanen der übrigen Ver-
einsstaaten in Bezug auf die Erlangung von Erfindungspaten-
ten den Inländern gleichstellte und die Ertheilung von Ein-
führungspatenten für die in einem andern Vereinsstaate pa-
tentirten Erfindungen ausschliesslich dem Patentinhaber zu-
sicherte (vergl. oben S. 65. S. 97).

Andere Abänderungen des Publicandums waren im Re-
scriptenwege erfolgt. So wurde durch eine Circularverfügung
vom 17. Dezember 1831 die Veröffentlichung der ertheilten Pa-
tente von Amtswegen vorgeschrieben und durch andere Verfü-
gungen die Anbringung der Patentgesuche bei der Ministerial-
instanz (statt bei der Provinzialregierung) zur Regel erhoben
(oben S. 114. S. 93).

Der Inhalt der bis zum August 1834 ergangenen abän-
dernden und erläuternden Vorschriften wurde aus Anlass der
Verhandlungen über die Uebereinkunft vom 21. September 1842
zur Mittheilung an die Zollvereinsregierungen gesammelt und
ist in dieser Form später von Loosey (Sammlung der Gesetze
für Erfindungsprivilegien S. 344 f.) veröffentlicht worden.

Im Jahre 1850 wurde nach der Beendigung des Dresdner
Ministerialconferenzen dem wiederhergestellten Deutschen Bunde
unter andern Gegenständen der Bundesgesetzgebung auch die
Frage wegen Entwerfung allgemeiner zum Schutze von Erfin-
dungen aufzustellender Vorschriften überwiesen und im Jahre
1852 zu diesem Zwecke eine Fachkommission nach Frankfurt
berufen, deren Entwurf dem handelspolitischen Ausschusse des
Bundestages überwiesen wurde, ohne dass eine Berichterstat-
tung darüber erfolgte. In der Bundestagsitzung vom 26. Juli
1860 (Protokolle S. 354) stellten die Regierungen von Bayern,
Sachsen, Würtemberg, beide Hessen u. s. w. den Antrag, diese

V. Preussische Gesetzgebung. §. 22. Entstehungsgeschichte.
herein als unausführbar. Es blieb daher die Einschränkung
der Rechte des Patentinhabers als einzige Lösung übrig (vgl.
§. 15). Dieser Vorschlag der Preussischen Regierung fand in-
dess erst nach langen Verhandlungen bei den übrigen Vereins-
regierungen Eingang und führte zum Abschlusse der Ueberein-
kunft vom 21. September 1842, deren Ratification preussischer-
seits am 29. Juni 1843 erfolgte.

Neben der angeführten Veränderung in den Wirkungen
des Patentschutzes änderte die Uebereinkunft noch in einigen
andern Puncten die Vorschriften des Publicandums vom 14.
October 1815 ab, indem sie die Unterthanen der übrigen Ver-
einsstaaten in Bezug auf die Erlangung von Erfindungspaten-
ten den Inländern gleichstellte und die Ertheilung von Ein-
führungspatenten für die in einem andern Vereinsstaate pa-
tentirten Erfindungen ausschliesslich dem Patentinhaber zu-
sicherte (vergl. oben S. 65. S. 97).

Andere Abänderungen des Publicandums waren im Re-
scriptenwege erfolgt. So wurde durch eine Circularverfügung
vom 17. Dezember 1831 die Veröffentlichung der ertheilten Pa-
tente von Amtswegen vorgeschrieben und durch andere Verfü-
gungen die Anbringung der Patentgesuche bei der Ministerial-
instanz (statt bei der Provinzialregierung) zur Regel erhoben
(oben S. 114. S. 93).

Der Inhalt der bis zum August 1834 ergangenen abän-
dernden und erläuternden Vorschriften wurde aus Anlass der
Verhandlungen über die Uebereinkunft vom 21. September 1842
zur Mittheilung an die Zollvereinsregierungen gesammelt und
ist in dieser Form später von Loosey (Sammlung der Gesetze
für Erfindungsprivilegien S. 344 f.) veröffentlicht worden.

Im Jahre 1850 wurde nach der Beendigung des Dresdner
Ministerialconferenzen dem wiederhergestellten Deutschen Bunde
unter andern Gegenständen der Bundesgesetzgebung auch die
Frage wegen Entwerfung allgemeiner zum Schutze von Erfin-
dungen aufzustellender Vorschriften überwiesen und im Jahre
1852 zu diesem Zwecke eine Fachkommission nach Frankfurt
berufen, deren Entwurf dem handelspolitischen Ausschusse des
Bundestages überwiesen wurde, ohne dass eine Berichterstat-
tung darüber erfolgte. In der Bundestagsitzung vom 26. Juli
1860 (Protokolle S. 354) stellten die Regierungen von Bayern,
Sachsen, Würtemberg, beide Hessen u. s. w. den Antrag, diese

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[198/0225] V. Preussische Gesetzgebung. §. 22. Entstehungsgeschichte. herein als unausführbar. Es blieb daher die Einschränkung der Rechte des Patentinhabers als einzige Lösung übrig (vgl. §. 15). Dieser Vorschlag der Preussischen Regierung fand in- dess erst nach langen Verhandlungen bei den übrigen Vereins- regierungen Eingang und führte zum Abschlusse der Ueberein- kunft vom 21. September 1842, deren Ratification preussischer- seits am 29. Juni 1843 erfolgte. Neben der angeführten Veränderung in den Wirkungen des Patentschutzes änderte die Uebereinkunft noch in einigen andern Puncten die Vorschriften des Publicandums vom 14. October 1815 ab, indem sie die Unterthanen der übrigen Ver- einsstaaten in Bezug auf die Erlangung von Erfindungspaten- ten den Inländern gleichstellte und die Ertheilung von Ein- führungspatenten für die in einem andern Vereinsstaate pa- tentirten Erfindungen ausschliesslich dem Patentinhaber zu- sicherte (vergl. oben S. 65. S. 97). Andere Abänderungen des Publicandums waren im Re- scriptenwege erfolgt. So wurde durch eine Circularverfügung vom 17. Dezember 1831 die Veröffentlichung der ertheilten Pa- tente von Amtswegen vorgeschrieben und durch andere Verfü- gungen die Anbringung der Patentgesuche bei der Ministerial- instanz (statt bei der Provinzialregierung) zur Regel erhoben (oben S. 114. S. 93). Der Inhalt der bis zum August 1834 ergangenen abän- dernden und erläuternden Vorschriften wurde aus Anlass der Verhandlungen über die Uebereinkunft vom 21. September 1842 zur Mittheilung an die Zollvereinsregierungen gesammelt und ist in dieser Form später von Loosey (Sammlung der Gesetze für Erfindungsprivilegien S. 344 f.) veröffentlicht worden. Im Jahre 1850 wurde nach der Beendigung des Dresdner Ministerialconferenzen dem wiederhergestellten Deutschen Bunde unter andern Gegenständen der Bundesgesetzgebung auch die Frage wegen Entwerfung allgemeiner zum Schutze von Erfin- dungen aufzustellender Vorschriften überwiesen und im Jahre 1852 zu diesem Zwecke eine Fachkommission nach Frankfurt berufen, deren Entwurf dem handelspolitischen Ausschusse des Bundestages überwiesen wurde, ohne dass eine Berichterstat- tung darüber erfolgte. In der Bundestagsitzung vom 26. Juli 1860 (Protokolle S. 354) stellten die Regierungen von Bayern, Sachsen, Würtemberg, beide Hessen u. s. w. den Antrag, diese

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/225>, abgerufen am 21.11.2024.