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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Anträge beim Bundestage.
Berathungen wieder aufznehmen und die Sächsische Regierung
legte den Entwurf eines Patentgesetzes den deutschen Bundes-
staaten vor, welchem jedoch von Würtemberg ein Gegenent-
wurf gegenübergestellt wurde. Beide Entwürfe ordneten die
Errichtung eines gemeinsamen Patentamtes für die Bundes-
staaten an.

Der Ausschuss für die handelspolitischen Angelegenhei-
ten erstattete über diese Anträge in der Sitzung des Bundes-
tages vom 10. Juli 1861 (Protokolle S. 395) Bericht und be-
fürwortete zwar nicht den Vorschlag eines gemeinsamen Pa-
tentgesetzes, wohl aber die gemeinsame Regelung der Grund-
sätze über den Patentschutz und beantragte zu diesem Zwecke
die Einsetzuug einer Commission von Fachmännern.

Die Anträge beim Bundestage trafen mit den Vorschlä-
gen der sogenannten Würzburger Regierungen wegen einer
gemeinsamen Prozess- und Nachdruckgesetzgebung zusammen
und verfolgten wie diese vorwiegend den Zweck, das Unhalt-
bare der wiederhergestellten Bundeseinrichtungen und die un-
befriedigende Lage der deutschen Politik durch eine grosse
Geschäftigkeit auf dem Gebiete der materiellen Bedürfnisse
zu verdecken, und den Einfluss, welchen Preussen gerade auf
diesem Gebiete durch die Zollvereinseinrichtungen gewonnen
hatte, zu beschränken.

Preussen verhielt sich gegen alle diese Anträge ableh-
nend und nahm deshalb auch an den Commissionsberathungen
beim Bundestage über die Patentgesetzgebung nicht Theil. Es
widersetzte sich der Ausdehnung der Competenz des Bundes-
tages auf die materielle Gesetzgebung und verlangte, dass bis
zur Herstellung einer dem politischen Bedürfnisse genügenden
Bundeseinrichtung alle gemeinsamen Bestrebungen dieser Art
auf den Weg der besondern Vereinbarung unter den einzelnen
Staaten verwiesen würden.

Die Preussische Regierung liess zum Zwecke einer sol-
chen Vereinbarung den Entwurf eines deutschen Patentgesetzes
ausarbeiten. Doch hatten weder diese Anregungen noch auch
die Arbeiten der Commission des Bundestages1) noch endlich die
mit Oesterreich in Folge des Handelsvertrages vom 11. April

1) Die Einberufung der Fachmänner-Commission wurde in der
Sitzung vom 5. Dezember 1861 beschlossen (Protokolle S. 309). Die Com-

Anträge beim Bundestage.
Berathungen wieder aufznehmen und die Sächsische Regierung
legte den Entwurf eines Patentgesetzes den deutschen Bundes-
staaten vor, welchem jedoch von Würtemberg ein Gegenent-
wurf gegenübergestellt wurde. Beide Entwürfe ordneten die
Errichtung eines gemeinsamen Patentamtes für die Bundes-
staaten an.

Der Ausschuss für die handelspolitischen Angelegenhei-
ten erstattete über diese Anträge in der Sitzung des Bundes-
tages vom 10. Juli 1861 (Protokolle S. 395) Bericht und be-
fürwortete zwar nicht den Vorschlag eines gemeinsamen Pa-
tentgesetzes, wohl aber die gemeinsame Regelung der Grund-
sätze über den Patentschutz und beantragte zu diesem Zwecke
die Einsetzuug einer Commission von Fachmännern.

Die Anträge beim Bundestage trafen mit den Vorschlä-
gen der sogenannten Würzburger Regierungen wegen einer
gemeinsamen Prozess- und Nachdruckgesetzgebung zusammen
und verfolgten wie diese vorwiegend den Zweck, das Unhalt-
bare der wiederhergestellten Bundeseinrichtungen und die un-
befriedigende Lage der deutschen Politik durch eine grosse
Geschäftigkeit auf dem Gebiete der materiellen Bedürfnisse
zu verdecken, und den Einfluss, welchen Preussen gerade auf
diesem Gebiete durch die Zollvereinseinrichtungen gewonnen
hatte, zu beschränken.

Preussen verhielt sich gegen alle diese Anträge ableh-
nend und nahm deshalb auch an den Commissionsberathungen
beim Bundestage über die Patentgesetzgebung nicht Theil. Es
widersetzte sich der Ausdehnung der Competenz des Bundes-
tages auf die materielle Gesetzgebung und verlangte, dass bis
zur Herstellung einer dem politischen Bedürfnisse genügenden
Bundeseinrichtung alle gemeinsamen Bestrebungen dieser Art
auf den Weg der besondern Vereinbarung unter den einzelnen
Staaten verwiesen würden.

Die Preussische Regierung liess zum Zwecke einer sol-
chen Vereinbarung den Entwurf eines deutschen Patentgesetzes
ausarbeiten. Doch hatten weder diese Anregungen noch auch
die Arbeiten der Commission des Bundestages1) noch endlich die
mit Oesterreich in Folge des Handelsvertrages vom 11. April

1) Die Einberufung der Fachmänner-Commission wurde in der
Sitzung vom 5. Dezember 1861 beschlossen (Protokolle S. 309). Die Com-
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[199/0226] Anträge beim Bundestage. Berathungen wieder aufznehmen und die Sächsische Regierung legte den Entwurf eines Patentgesetzes den deutschen Bundes- staaten vor, welchem jedoch von Würtemberg ein Gegenent- wurf gegenübergestellt wurde. Beide Entwürfe ordneten die Errichtung eines gemeinsamen Patentamtes für die Bundes- staaten an. Der Ausschuss für die handelspolitischen Angelegenhei- ten erstattete über diese Anträge in der Sitzung des Bundes- tages vom 10. Juli 1861 (Protokolle S. 395) Bericht und be- fürwortete zwar nicht den Vorschlag eines gemeinsamen Pa- tentgesetzes, wohl aber die gemeinsame Regelung der Grund- sätze über den Patentschutz und beantragte zu diesem Zwecke die Einsetzuug einer Commission von Fachmännern. Die Anträge beim Bundestage trafen mit den Vorschlä- gen der sogenannten Würzburger Regierungen wegen einer gemeinsamen Prozess- und Nachdruckgesetzgebung zusammen und verfolgten wie diese vorwiegend den Zweck, das Unhalt- bare der wiederhergestellten Bundeseinrichtungen und die un- befriedigende Lage der deutschen Politik durch eine grosse Geschäftigkeit auf dem Gebiete der materiellen Bedürfnisse zu verdecken, und den Einfluss, welchen Preussen gerade auf diesem Gebiete durch die Zollvereinseinrichtungen gewonnen hatte, zu beschränken. Preussen verhielt sich gegen alle diese Anträge ableh- nend und nahm deshalb auch an den Commissionsberathungen beim Bundestage über die Patentgesetzgebung nicht Theil. Es widersetzte sich der Ausdehnung der Competenz des Bundes- tages auf die materielle Gesetzgebung und verlangte, dass bis zur Herstellung einer dem politischen Bedürfnisse genügenden Bundeseinrichtung alle gemeinsamen Bestrebungen dieser Art auf den Weg der besondern Vereinbarung unter den einzelnen Staaten verwiesen würden. Die Preussische Regierung liess zum Zwecke einer sol- chen Vereinbarung den Entwurf eines deutschen Patentgesetzes ausarbeiten. Doch hatten weder diese Anregungen noch auch die Arbeiten der Commission des Bundestages 1) noch endlich die mit Oesterreich in Folge des Handelsvertrages vom 11. April 1) Die Einberufung der Fachmänner-Commission wurde in der Sitzung vom 5. Dezember 1861 beschlossen (Protokolle S. 309). Die Com-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/226>, abgerufen am 21.11.2024.