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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Ausführung der Erfindung. -- Aufhebung des Patents.
Erfindung darf, ebenfalls bei Verlust des Rechtes während der
ganzen Patentdauer niemals ein ganzes Jahr hindurch unter-
brochen werden (Beschluss v. 6. November 1835, oben S. 135).

Wird die Bescheinigung über die Ausführung der Erfin-
dung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht, so ergeht
eine Erinnerung mit vierwöchentlicher Frist, nach deren frucht-
losem Ablauf die Aufhebung des Patentes verfügt wird. Die
Bescheinigung soll nach dem Ministerialbeschlusse vom 1. Juni
1833 von der Ortspolizeibehörde ertheilt werden (Erläuterun-
gen §. 6); doch wird in der Praxis das Attest jedes sach-
verständigen, zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtig-
tigten Beamten zugelassen. Die Ortspolizeibehörde zieht, wo
dies nothwendig ist, den erforderlichen technischen Beirath zu
und erbittet nöthigenfalls die Beschreibung der patentirten Er-
findung von dem Handels-Minister, um nach Anleitung dersel-
ben die gehörig erfolgte Ausführung der Erfindung zu prüfen.

Die Aufhebung des Patentes erfolgt ausser dem Falle
der unterlassenen oder unterbrochenen Ausführung der Erfin-
dung wegen Mangels der Neuheit der Erfindung. Der Vorbe-
halt des Widerrufes für den Fall, dass sich nachträglich er-
geben sollte, dass die vorausgesetzte Neuheit und Eigenthüm-
lichkeit der Erfindung nicht vorhanden sei, wird in den Pa-
tenturkunden besonders ausgedrückt (oben S. 204). Ein Ver-
fahren ist für diesen Fall der Aufhebung nicht vorgeschrieben.
Der Widerruf des Patentes wird vielmehr meist ohne vorhe-
rige Anhörung des Patentinhabers von dem Handels-Minister
ausgesprochen, sobald die frühere Veröffentlichung oder An-
wendung der Erfindung vor Ertheilung des Patentes constatirt
worden ist. Die Aufhebung wird in derselben Weise wie die
Ertheilung des Patentes durch den Staatsanzeiger und die Re-
gierungsamtsblätter bekannt gemacht.

Die Kosten der Erfindungspatente bestehen in Preussen
lediglich in den zum Patentgesuche und zu den Ausfertigun-
gen der amtlichen Behörde erforderlichen Stempeln (oben S. 202 f.)

Der Inhalt der durch das Erfindungspatent erworbenen
Rechte kann wie jedes andere Vermögensrecht an andere Per-
sonen im Wege der Cession abgetreten werden. Doch muss
der Cessionar selbst zur Erlangung eines Erfindungspa-
tentes persönlich befähigt sein (oben S. 161). Die Cession
kann auch bereits vor der Ertheilung des Patentes erfolgen

Ausführung der Erfindung. — Aufhebung des Patents.
Erfindung darf, ebenfalls bei Verlust des Rechtes während der
ganzen Patentdauer niemals ein ganzes Jahr hindurch unter-
brochen werden (Beschluss v. 6. November 1835, oben S. 135).

Wird die Bescheinigung über die Ausführung der Erfin-
dung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht, so ergeht
eine Erinnerung mit vierwöchentlicher Frist, nach deren frucht-
losem Ablauf die Aufhebung des Patentes verfügt wird. Die
Bescheinigung soll nach dem Ministerialbeschlusse vom 1. Juni
1833 von der Ortspolizeibehörde ertheilt werden (Erläuterun-
gen §. 6); doch wird in der Praxis das Attest jedes sach-
verständigen, zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtig-
tigten Beamten zugelassen. Die Ortspolizeibehörde zieht, wo
dies nothwendig ist, den erforderlichen technischen Beirath zu
und erbittet nöthigenfalls die Beschreibung der patentirten Er-
findung von dem Handels-Minister, um nach Anleitung dersel-
ben die gehörig erfolgte Ausführung der Erfindung zu prüfen.

Die Aufhebung des Patentes erfolgt ausser dem Falle
der unterlassenen oder unterbrochenen Ausführung der Erfin-
dung wegen Mangels der Neuheit der Erfindung. Der Vorbe-
halt des Widerrufes für den Fall, dass sich nachträglich er-
geben sollte, dass die vorausgesetzte Neuheit und Eigenthüm-
lichkeit der Erfindung nicht vorhanden sei, wird in den Pa-
tenturkunden besonders ausgedrückt (oben S. 204). Ein Ver-
fahren ist für diesen Fall der Aufhebung nicht vorgeschrieben.
Der Widerruf des Patentes wird vielmehr meist ohne vorhe-
rige Anhörung des Patentinhabers von dem Handels-Minister
ausgesprochen, sobald die frühere Veröffentlichung oder An-
wendung der Erfindung vor Ertheilung des Patentes constatirt
worden ist. Die Aufhebung wird in derselben Weise wie die
Ertheilung des Patentes durch den Staatsanzeiger und die Re-
gierungsamtsblätter bekannt gemacht.

Die Kosten der Erfindungspatente bestehen in Preussen
lediglich in den zum Patentgesuche und zu den Ausfertigun-
gen der amtlichen Behörde erforderlichen Stempeln (oben S. 202 f.)

Der Inhalt der durch das Erfindungspatent erworbenen
Rechte kann wie jedes andere Vermögensrecht an andere Per-
sonen im Wege der Cession abgetreten werden. Doch muss
der Cessionar selbst zur Erlangung eines Erfindungspa-
tentes persönlich befähigt sein (oben S. 161). Die Cession
kann auch bereits vor der Ertheilung des Patentes erfolgen

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[205/0232] Ausführung der Erfindung. — Aufhebung des Patents. Erfindung darf, ebenfalls bei Verlust des Rechtes während der ganzen Patentdauer niemals ein ganzes Jahr hindurch unter- brochen werden (Beschluss v. 6. November 1835, oben S. 135). Wird die Bescheinigung über die Ausführung der Erfin- dung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht, so ergeht eine Erinnerung mit vierwöchentlicher Frist, nach deren frucht- losem Ablauf die Aufhebung des Patentes verfügt wird. Die Bescheinigung soll nach dem Ministerialbeschlusse vom 1. Juni 1833 von der Ortspolizeibehörde ertheilt werden (Erläuterun- gen §. 6); doch wird in der Praxis das Attest jedes sach- verständigen, zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtig- tigten Beamten zugelassen. Die Ortspolizeibehörde zieht, wo dies nothwendig ist, den erforderlichen technischen Beirath zu und erbittet nöthigenfalls die Beschreibung der patentirten Er- findung von dem Handels-Minister, um nach Anleitung dersel- ben die gehörig erfolgte Ausführung der Erfindung zu prüfen. Die Aufhebung des Patentes erfolgt ausser dem Falle der unterlassenen oder unterbrochenen Ausführung der Erfin- dung wegen Mangels der Neuheit der Erfindung. Der Vorbe- halt des Widerrufes für den Fall, dass sich nachträglich er- geben sollte, dass die vorausgesetzte Neuheit und Eigenthüm- lichkeit der Erfindung nicht vorhanden sei, wird in den Pa- tenturkunden besonders ausgedrückt (oben S. 204). Ein Ver- fahren ist für diesen Fall der Aufhebung nicht vorgeschrieben. Der Widerruf des Patentes wird vielmehr meist ohne vorhe- rige Anhörung des Patentinhabers von dem Handels-Minister ausgesprochen, sobald die frühere Veröffentlichung oder An- wendung der Erfindung vor Ertheilung des Patentes constatirt worden ist. Die Aufhebung wird in derselben Weise wie die Ertheilung des Patentes durch den Staatsanzeiger und die Re- gierungsamtsblätter bekannt gemacht. Die Kosten der Erfindungspatente bestehen in Preussen lediglich in den zum Patentgesuche und zu den Ausfertigun- gen der amtlichen Behörde erforderlichen Stempeln (oben S. 202 f.) Der Inhalt der durch das Erfindungspatent erworbenen Rechte kann wie jedes andere Vermögensrecht an andere Per- sonen im Wege der Cession abgetreten werden. Doch muss der Cessionar selbst zur Erlangung eines Erfindungspa- tentes persönlich befähigt sein (oben S. 161). Die Cession kann auch bereits vor der Ertheilung des Patentes erfolgen

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/232>, abgerufen am 21.11.2024.