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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
und muss dann dem Ministerium nachgewiesen werden. Von
der nach Ertheilung des Patentes erfolgenden Cession nimmt
die Verwaltung keine Notiz; sie hält sich vielmehr bezüglich
des Nachweises der Ausführung der Erfindung an denjenigen,
auf dessen Namen das Patent ausgefertigt worden ist (oben
S. 162 Anm. 3).

Obgleich juristische Personen nicht füglich als Erfinder
im Sinne des §. 1 des Publicandums angesehen werden können,
so werden dennoch vielfach Patente auf ihren Namen ertheilt.
Es wird daher die Fähigkeit der juristischen Personen, durch
Cession die Rechte des Erfinders und Patentinhabers zu er-
werben, in der Praxis nicht in Frage gestellt (oben S. 162).

Der Inhalt der Rechte des Patentinhabers besteht in der
ausschliesslichen Befugniss zur Verfertigung des patentirten
Gegenstandes, bei Maschinen zum gewerblichen Gebrauche, so
wie bei patentirten technischen Prozessen in der ausschliess-
lichen Anwendung der patentirten Sache, welche sich bei den
Maschinen mit dem Rechte der ausschliesslichen Verfertigung
verbindet.

Ein ausschliessliches Verkaufsrecht, oder die Befugniss,
die Einfuhr, das Feilhalten, oder den Absatz solcher Gegen-
stände, die mit den patentirten übereinstimmen, zu verbieten,
steht dem Patentinhaber nicht zu (Uebereinkunft Art. III,
oben S. 152).

Die Verletzung der Rechte des Patentinhabers durch
Nachahmung oder unbefugten Gebrauch der patentirten Ge-
genstände wird im polizeilichen Wege durch Confiscation der
unbefugt angefertigten Gegenstände, der Werkzeuge, Materia-
lien und Fabrikate bestraft. Doch muss dieser Confiscation
eine polizeiliche Verwarnung vor der unbefugten Benutzung
oder Anwendung der patentirten Sache vorhergehen, so dass
erst im Wiederholungsfalle die Confiscation eintreten kann
(Publicandum §. 10 oben S. 173). Das polizeiliche Verfahren
findet vor der Regierung des Bezirks, in welchem der Con-
travenient wohnt, nach den Regeln des Administrativverfah-
rens statt. Gegen die Entscheidung der Regierung steht bei-
den Theilen der Recurs an den Handels-Minister mit vierwö-
chentlicher Frist offen (oben S. 185 f.).

Der Anspruch des Patentinhabers auf Schadenersatz wird
im Wege der Civilklage gegen den Beeinträchtiger verfolgt.

V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts.
und muss dann dem Ministerium nachgewiesen werden. Von
der nach Ertheilung des Patentes erfolgenden Cession nimmt
die Verwaltung keine Notiz; sie hält sich vielmehr bezüglich
des Nachweises der Ausführung der Erfindung an denjenigen,
auf dessen Namen das Patent ausgefertigt worden ist (oben
S. 162 Anm. 3).

Obgleich juristische Personen nicht füglich als Erfinder
im Sinne des §. 1 des Publicandums angesehen werden können,
so werden dennoch vielfach Patente auf ihren Namen ertheilt.
Es wird daher die Fähigkeit der juristischen Personen, durch
Cession die Rechte des Erfinders und Patentinhabers zu er-
werben, in der Praxis nicht in Frage gestellt (oben S. 162).

Der Inhalt der Rechte des Patentinhabers besteht in der
ausschliesslichen Befugniss zur Verfertigung des patentirten
Gegenstandes, bei Maschinen zum gewerblichen Gebrauche, so
wie bei patentirten technischen Prozessen in der ausschliess-
lichen Anwendung der patentirten Sache, welche sich bei den
Maschinen mit dem Rechte der ausschliesslichen Verfertigung
verbindet.

Ein ausschliessliches Verkaufsrecht, oder die Befugniss,
die Einfuhr, das Feilhalten, oder den Absatz solcher Gegen-
stände, die mit den patentirten übereinstimmen, zu verbieten,
steht dem Patentinhaber nicht zu (Uebereinkunft Art. III,
oben S. 152).

Die Verletzung der Rechte des Patentinhabers durch
Nachahmung oder unbefugten Gebrauch der patentirten Ge-
genstände wird im polizeilichen Wege durch Confiscation der
unbefugt angefertigten Gegenstände, der Werkzeuge, Materia-
lien und Fabrikate bestraft. Doch muss dieser Confiscation
eine polizeiliche Verwarnung vor der unbefugten Benutzung
oder Anwendung der patentirten Sache vorhergehen, so dass
erst im Wiederholungsfalle die Confiscation eintreten kann
(Publicandum §. 10 oben S. 173). Das polizeiliche Verfahren
findet vor der Regierung des Bezirks, in welchem der Con-
travenient wohnt, nach den Regeln des Administrativverfah-
rens statt. Gegen die Entscheidung der Regierung steht bei-
den Theilen der Recurs an den Handels-Minister mit vierwö-
chentlicher Frist offen (oben S. 185 f.).

Der Anspruch des Patentinhabers auf Schadenersatz wird
im Wege der Civilklage gegen den Beeinträchtiger verfolgt.

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[206/0233] V. Preussische Gesetzgebung. §. 23. Uebersicht des Inhalts. und muss dann dem Ministerium nachgewiesen werden. Von der nach Ertheilung des Patentes erfolgenden Cession nimmt die Verwaltung keine Notiz; sie hält sich vielmehr bezüglich des Nachweises der Ausführung der Erfindung an denjenigen, auf dessen Namen das Patent ausgefertigt worden ist (oben S. 162 Anm. 3). Obgleich juristische Personen nicht füglich als Erfinder im Sinne des §. 1 des Publicandums angesehen werden können, so werden dennoch vielfach Patente auf ihren Namen ertheilt. Es wird daher die Fähigkeit der juristischen Personen, durch Cession die Rechte des Erfinders und Patentinhabers zu er- werben, in der Praxis nicht in Frage gestellt (oben S. 162). Der Inhalt der Rechte des Patentinhabers besteht in der ausschliesslichen Befugniss zur Verfertigung des patentirten Gegenstandes, bei Maschinen zum gewerblichen Gebrauche, so wie bei patentirten technischen Prozessen in der ausschliess- lichen Anwendung der patentirten Sache, welche sich bei den Maschinen mit dem Rechte der ausschliesslichen Verfertigung verbindet. Ein ausschliessliches Verkaufsrecht, oder die Befugniss, die Einfuhr, das Feilhalten, oder den Absatz solcher Gegen- stände, die mit den patentirten übereinstimmen, zu verbieten, steht dem Patentinhaber nicht zu (Uebereinkunft Art. III, oben S. 152). Die Verletzung der Rechte des Patentinhabers durch Nachahmung oder unbefugten Gebrauch der patentirten Ge- genstände wird im polizeilichen Wege durch Confiscation der unbefugt angefertigten Gegenstände, der Werkzeuge, Materia- lien und Fabrikate bestraft. Doch muss dieser Confiscation eine polizeiliche Verwarnung vor der unbefugten Benutzung oder Anwendung der patentirten Sache vorhergehen, so dass erst im Wiederholungsfalle die Confiscation eintreten kann (Publicandum §. 10 oben S. 173). Das polizeiliche Verfahren findet vor der Regierung des Bezirks, in welchem der Con- travenient wohnt, nach den Regeln des Administrativverfah- rens statt. Gegen die Entscheidung der Regierung steht bei- den Theilen der Recurs an den Handels-Minister mit vierwö- chentlicher Frist offen (oben S. 185 f.). Der Anspruch des Patentinhabers auf Schadenersatz wird im Wege der Civilklage gegen den Beeinträchtiger verfolgt.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/233>, abgerufen am 24.11.2024.