Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.Dauer. -- Verfolgung der Contraventionen. -- Kosten. vilprozesses, dass die Entscheidung von der Vorfrage ab-hängt, ob das Patent als ungültig anzusehen oder erloschen sei, so muss darüber die Entscheidung des Handels-Ministe- riums eingeholt1) und das Verfahren bis dahin eingestellt werden (§. 42 §. 45 §. 48). [Tabelle] Sie muss auf einmal bei der Einlegung des Patentgesu- §. 29. Niederlande. Gesetz vom 25. Januar 1817. -- Ausführungsverordnung. -- Westin- Für das Königreich der Niederlande, welches durch den 1) Verg. oben S. 193 Anm. 1.
Dauer. — Verfolgung der Contraventionen. — Kosten. vilprozesses, dass die Entscheidung von der Vorfrage ab-hängt, ob das Patent als ungültig anzusehen oder erloschen sei, so muss darüber die Entscheidung des Handels-Ministe- riums eingeholt1) und das Verfahren bis dahin eingestellt werden (§. 42 §. 45 §. 48). [Tabelle] Sie muss auf einmal bei der Einlegung des Patentgesu- §. 29. Niederlande. Gesetz vom 25. Januar 1817. — Ausführungsverordnung. — Westin- Für das Königreich der Niederlande, welches durch den 1) Verg. oben S. 193 Anm. 1.
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Dauer. — Verfolgung der Contraventionen. — Kosten.
vilprozesses, dass die Entscheidung von der Vorfrage ab-
hängt, ob das Patent als ungültig anzusehen oder erloschen
sei, so muss darüber die Entscheidung des Handels-Ministe-
riums eingeholt 1) und das Verfahren bis dahin eingestellt
werden (§. 42 §. 45 §. 48).
Sie muss auf einmal bei der Einlegung des Patentgesu-
ches entrichtet werden (§. 11). Die Zahl der in Oesterreich
ertheilten Patente betrug von 1853 bis 1861 einschliesslich
5201 oder jährlich im Durchschnitt 578.
§. 29. Niederlande.
Gesetz vom 25. Januar 1817. — Ausführungsverordnung. — Westin-
dische Besitzungen. — Luxemburg. — Statistik.
Für das Königreich der Niederlande, welches durch den
Wiener Congress aus der früheren Republik Holland und den
ehemals Oesterreichischen Niederlanden gebildet wurde, erging
am 25. Januar 1817 ein Patentgesetz, welches im Wesentli-
chen dem Französischen Gesetze von 1791 nachgebildet ist.
Nach demselben werden Erfindungs- und Einführungspatente
auf die Dauer von fünf, zehn oder fünfzehn Jahren — nach
Wahl des Erfinders — ertheilt. Die auf 5 oder 10 Jahre
ertheilten Patente können beim Ablauf dieser Zeit bis zu der
1) Verg. oben S. 193 Anm. 1.
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