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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 29. Niederlande.
Gesammtdauer von 15 Jahren verlängert werden (Art. I--IV).
Einführungspatente für im Auslande patentirte Erfindungen
werden nur auf die noch übrige Dauer des ausländischen
Patentes ertheilt (Art. V). Das Patent gibt das ausschliess-
liche Recht zur Anfertigung und zum Verkaufe des Gegenstan-
des der Erfindung. Die Verletzung des Patentrechtes wird mit
der Confiscation der nachgemachten Gegenstände, soweit sie
noch vorhanden sind, hestraft. Ausserdem hat der Patentin-
haber das Recht, die Bezahlung des Kaufpreises der bereits
veräusserten Gegenstände und den Ersatz des weiteren Scha-
dens, wenn ein solcher nachgewiesen werden kann, zu fordern
(Art. VI). Der Erfinder muss mit dem Patentgesuche eine
vollständige Beschreibung einreichen, welche während der Pa-
tentdauer geheim gehalten, nach Ablauf des Patentes aber
veröffentlicht wird. Eine Vorprüfung findet nicht statt. Da-
gegen kann das Patent nicht bloss im Rechtswege angefoch-
ten, sondern auch von Amtswegen widerrufen werden:

1) wenn die Beschreibung in bösem Glauben unvollstän-
dig oder unrichtig gegeben worden ist;

2) wenn sich ergibt, dass der patentirte Gegenstand schon
früher in einem gedruckten Buche beschrieben war;

3) wenn die Ausführung der Erfindung zwei Jahre lang
ausgesetzt bleibt, ohne dass eine weitere Frist von der Re-
gierung ertheilt ist;

4) wenn der Patentinhaber auf dieselbe Erfindung ein Pa-
tent im Auslande erlangt.

Ausserdem kann das ertheilte Patent von Amtswegen
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückgenommen wer-
den (Art. VII. VIII).

Die Patentabgabe beträgt je nach der Patentdauer und
nach der Wichtigkeit des Gegenstandes 150 bis 750 Gulden.
Der Ertrag dieser Abgabe soll zu Prämien und Belohnungen, zur
Förderung der Industrie und des Volksfleisses verwendet werden.

Zu dem angeführten Gesetze erging ebenfalls unter dem
25. Januar 1817 eine Ausführungsverordnung, welche das Ver-
fahren bei der Ertheilung, Verlängerung und Cession der Pa-
tente regelt. Das Patentgesuch wird nebst der Beschreibung bei
dem Greffier der Provinzialstaaten eingelegt und durch den
Gouverneur der Provinz an den Unterrichts-Minister eingereicht.
Letzterer legt das Patent, wenn dem Gesuche stattzugeben

VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 29. Niederlande.
Gesammtdauer von 15 Jahren verlängert werden (Art. I—IV).
Einführungspatente für im Auslande patentirte Erfindungen
werden nur auf die noch übrige Dauer des ausländischen
Patentes ertheilt (Art. V). Das Patent gibt das ausschliess-
liche Recht zur Anfertigung und zum Verkaufe des Gegenstan-
des der Erfindung. Die Verletzung des Patentrechtes wird mit
der Confiscation der nachgemachten Gegenstände, soweit sie
noch vorhanden sind, hestraft. Ausserdem hat der Patentin-
haber das Recht, die Bezahlung des Kaufpreises der bereits
veräusserten Gegenstände und den Ersatz des weiteren Scha-
dens, wenn ein solcher nachgewiesen werden kann, zu fordern
(Art. VI). Der Erfinder muss mit dem Patentgesuche eine
vollständige Beschreibung einreichen, welche während der Pa-
tentdauer geheim gehalten, nach Ablauf des Patentes aber
veröffentlicht wird. Eine Vorprüfung findet nicht statt. Da-
gegen kann das Patent nicht bloss im Rechtswege angefoch-
ten, sondern auch von Amtswegen widerrufen werden:

1) wenn die Beschreibung in bösem Glauben unvollstän-
dig oder unrichtig gegeben worden ist;

2) wenn sich ergibt, dass der patentirte Gegenstand schon
früher in einem gedruckten Buche beschrieben war;

3) wenn die Ausführung der Erfindung zwei Jahre lang
ausgesetzt bleibt, ohne dass eine weitere Frist von der Re-
gierung ertheilt ist;

4) wenn der Patentinhaber auf dieselbe Erfindung ein Pa-
tent im Auslande erlangt.

Ausserdem kann das ertheilte Patent von Amtswegen
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückgenommen wer-
den (Art. VII. VIII).

Die Patentabgabe beträgt je nach der Patentdauer und
nach der Wichtigkeit des Gegenstandes 150 bis 750 Gulden.
Der Ertrag dieser Abgabe soll zu Prämien und Belohnungen, zur
Förderung der Industrie und des Volksfleisses verwendet werden.

Zu dem angeführten Gesetze erging ebenfalls unter dem
25. Januar 1817 eine Ausführungsverordnung, welche das Ver-
fahren bei der Ertheilung, Verlängerung und Cession der Pa-
tente regelt. Das Patentgesuch wird nebst der Beschreibung bei
dem Greffier der Provinzialstaaten eingelegt und durch den
Gouverneur der Provinz an den Unterrichts-Minister eingereicht.
Letzterer legt das Patent, wenn dem Gesuche stattzugeben

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[228/0255] VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 29. Niederlande. Gesammtdauer von 15 Jahren verlängert werden (Art. I—IV). Einführungspatente für im Auslande patentirte Erfindungen werden nur auf die noch übrige Dauer des ausländischen Patentes ertheilt (Art. V). Das Patent gibt das ausschliess- liche Recht zur Anfertigung und zum Verkaufe des Gegenstan- des der Erfindung. Die Verletzung des Patentrechtes wird mit der Confiscation der nachgemachten Gegenstände, soweit sie noch vorhanden sind, hestraft. Ausserdem hat der Patentin- haber das Recht, die Bezahlung des Kaufpreises der bereits veräusserten Gegenstände und den Ersatz des weiteren Scha- dens, wenn ein solcher nachgewiesen werden kann, zu fordern (Art. VI). Der Erfinder muss mit dem Patentgesuche eine vollständige Beschreibung einreichen, welche während der Pa- tentdauer geheim gehalten, nach Ablauf des Patentes aber veröffentlicht wird. Eine Vorprüfung findet nicht statt. Da- gegen kann das Patent nicht bloss im Rechtswege angefoch- ten, sondern auch von Amtswegen widerrufen werden: 1) wenn die Beschreibung in bösem Glauben unvollstän- dig oder unrichtig gegeben worden ist; 2) wenn sich ergibt, dass der patentirte Gegenstand schon früher in einem gedruckten Buche beschrieben war; 3) wenn die Ausführung der Erfindung zwei Jahre lang ausgesetzt bleibt, ohne dass eine weitere Frist von der Re- gierung ertheilt ist; 4) wenn der Patentinhaber auf dieselbe Erfindung ein Pa- tent im Auslande erlangt. Ausserdem kann das ertheilte Patent von Amtswegen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückgenommen wer- den (Art. VII. VIII). Die Patentabgabe beträgt je nach der Patentdauer und nach der Wichtigkeit des Gegenstandes 150 bis 750 Gulden. Der Ertrag dieser Abgabe soll zu Prämien und Belohnungen, zur Förderung der Industrie und des Volksfleisses verwendet werden. Zu dem angeführten Gesetze erging ebenfalls unter dem 25. Januar 1817 eine Ausführungsverordnung, welche das Ver- fahren bei der Ertheilung, Verlängerung und Cession der Pa- tente regelt. Das Patentgesuch wird nebst der Beschreibung bei dem Greffier der Provinzialstaaten eingelegt und durch den Gouverneur der Provinz an den Unterrichts-Minister eingereicht. Letzterer legt das Patent, wenn dem Gesuche stattzugeben

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/255>, abgerufen am 25.11.2024.