VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
dungen ist die Veröffentlichung, welche als gesetzliche Folge des ausländischen Patentes eingetreten ist, unschädlich.
Ueber diese Gründe der Ungültigkeit erkennen die Ge- richte. Sobald das Patent rechtskräftig für ungültig erklärt ist, wird die Vernichtung durch Königliche Verordnung im Moniteur bekannt gemacht (Art. 24--26). Der Patentinhaber hat das ausschliessliche Recht, den patentirten Gegenstand zu benutzen und darf jede Verletzung seines Rechtes, sei es durch Fabrikation der patentirten Waare oder durch Anwen- dung der patentirten Mittel, oder durch Verkauf, Feilhalten oder Einführung nachgemachter Gegenstände, gerichtlich ver- folgen. Die Strafe besteht in der Confiscation der vorräthi- gen Fabrikate und der zu ihrer Darstellung bestimmten Werk- zeuge und Geräthe, ferner in einer dem Kaufpreise der bereits veräusserten Gegenstände gleichen Geldsumme -- beides zum Vortheil des Patentinhabers. Auch kann dem Letztern ein höherer Schadensersatz zuerkannt werden. War der Eingriff in das Patent in gutem Glauben verübt, so erfolgt die Unter- sagung des Gebrauches der nachgemachten Gegenstäude zu gewerblichen Zwecken (Art. 4. 5).
Der Patentinhaber kann vor der Einleitung des gericht- lichen Verfahrens bei dem Präsidenten des Gerichts erster In- stanz die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände in Antrag bringen und zwar entweder, um den Umfang des ver- übten Eingriffs in das Patentrecht zu constatiren, oder um zu- gleich die Veräusserung der nachgemachten Gegenstände zu verhindern. Er muss binnen acht Tagen nach der Beschlag- nahme die gerichtliche Ladung erlassen, widrigenfalls die Be- schlagnahme von Rechtswegen aufhört. Der Patentinhaber kann vor der Beschlagnahme zur Cautionsleistung für den et- waigen Schadensersatz angehalten werden (Art. 6--12). Alle Prozesse in Patentsachen werden im summarischen Verfahren verhandelt (Art. 13).
Die Zahl der in Belgien ertheilten Patente betrug von 1830--1853 einschliesslich 7497, von 1854 bis 1861 einschliess- lich 11,941, also im Durchschnitt jährlich 607.
VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
dungen ist die Veröffentlichung, welche als gesetzliche Folge des ausländischen Patentes eingetreten ist, unschädlich.
Ueber diese Gründe der Ungültigkeit erkennen die Ge- richte. Sobald das Patent rechtskräftig für ungültig erklärt ist, wird die Vernichtung durch Königliche Verordnung im Moniteur bekannt gemacht (Art. 24—26). Der Patentinhaber hat das ausschliessliche Recht, den patentirten Gegenstand zu benutzen und darf jede Verletzung seines Rechtes, sei es durch Fabrikation der patentirten Waare oder durch Anwen- dung der patentirten Mittel, oder durch Verkauf, Feilhalten oder Einführung nachgemachter Gegenstände, gerichtlich ver- folgen. Die Strafe besteht in der Confiscation der vorräthi- gen Fabrikate und der zu ihrer Darstellung bestimmten Werk- zeuge und Geräthe, ferner in einer dem Kaufpreise der bereits veräusserten Gegenstände gleichen Geldsumme — beides zum Vortheil des Patentinhabers. Auch kann dem Letztern ein höherer Schadensersatz zuerkannt werden. War der Eingriff in das Patent in gutem Glauben verübt, so erfolgt die Unter- sagung des Gebrauches der nachgemachten Gegenstäude zu gewerblichen Zwecken (Art. 4. 5).
Der Patentinhaber kann vor der Einleitung des gericht- lichen Verfahrens bei dem Präsidenten des Gerichts erster In- stanz die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände in Antrag bringen und zwar entweder, um den Umfang des ver- übten Eingriffs in das Patentrecht zu constatiren, oder um zu- gleich die Veräusserung der nachgemachten Gegenstände zu verhindern. Er muss binnen acht Tagen nach der Beschlag- nahme die gerichtliche Ladung erlassen, widrigenfalls die Be- schlagnahme von Rechtswegen aufhört. Der Patentinhaber kann vor der Beschlagnahme zur Cautionsleistung für den et- waigen Schadensersatz angehalten werden (Art. 6—12). Alle Prozesse in Patentsachen werden im summarischen Verfahren verhandelt (Art. 13).
Die Zahl der in Belgien ertheilten Patente betrug von 1830—1853 einschliesslich 7497, von 1854 bis 1861 einschliess- lich 11,941, also im Durchschnitt jährlich 607.
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VI. Deutschland und die Grenzländer. §. 30. Belgien.
dungen ist die Veröffentlichung, welche als gesetzliche Folge
des ausländischen Patentes eingetreten ist, unschädlich.
Ueber diese Gründe der Ungültigkeit erkennen die Ge-
richte. Sobald das Patent rechtskräftig für ungültig erklärt
ist, wird die Vernichtung durch Königliche Verordnung im
Moniteur bekannt gemacht (Art. 24—26). Der Patentinhaber
hat das ausschliessliche Recht, den patentirten Gegenstand
zu benutzen und darf jede Verletzung seines Rechtes, sei es
durch Fabrikation der patentirten Waare oder durch Anwen-
dung der patentirten Mittel, oder durch Verkauf, Feilhalten
oder Einführung nachgemachter Gegenstände, gerichtlich ver-
folgen. Die Strafe besteht in der Confiscation der vorräthi-
gen Fabrikate und der zu ihrer Darstellung bestimmten Werk-
zeuge und Geräthe, ferner in einer dem Kaufpreise der bereits
veräusserten Gegenstände gleichen Geldsumme — beides zum
Vortheil des Patentinhabers. Auch kann dem Letztern ein
höherer Schadensersatz zuerkannt werden. War der Eingriff
in das Patent in gutem Glauben verübt, so erfolgt die Unter-
sagung des Gebrauches der nachgemachten Gegenstäude zu
gewerblichen Zwecken (Art. 4. 5).
Der Patentinhaber kann vor der Einleitung des gericht-
lichen Verfahrens bei dem Präsidenten des Gerichts erster In-
stanz die Beschlagnahme der nachgemachten Gegenstände in
Antrag bringen und zwar entweder, um den Umfang des ver-
übten Eingriffs in das Patentrecht zu constatiren, oder um zu-
gleich die Veräusserung der nachgemachten Gegenstände zu
verhindern. Er muss binnen acht Tagen nach der Beschlag-
nahme die gerichtliche Ladung erlassen, widrigenfalls die Be-
schlagnahme von Rechtswegen aufhört. Der Patentinhaber
kann vor der Beschlagnahme zur Cautionsleistung für den et-
waigen Schadensersatz angehalten werden (Art. 6—12). Alle
Prozesse in Patentsachen werden im summarischen Verfahren
verhandelt (Art. 13).
Die Zahl der in Belgien ertheilten Patente betrug von
1830—1853 einschliesslich 7497, von 1854 bis 1861 einschliess-
lich 11,941, also im Durchschnitt jährlich 607.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/259>, abgerufen am 22.11.2024.
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