Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite
VII. Die Englische Gesetzgebung.


§. 31. Aelteres Recht.

Gemeines Recht bis zur Acte von 1623. -- Aeltere Rechtsfälle. --
Ueberhandnehmen der Monopole. -- Elisabeth. -- Jacob I. -- Parla-
mentsacte von 1623.

Die Entstehung des Patentschutzes in England wird in
der Regel auf die Parlamentsacte des Jahres 1623 (21 James I
c. 3) zurückgeführt. Es unterliegt jedoch nach den sorgfälti-
gen und gründlichen Untersuchungen von Godson1) keinem
Zweifel, dass schon vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach dem
Gemeinen Rechte (common law), welches im Gegensatze zu
dem Rechte der Statuten (statute law) nicht auf geschriebenen
Gesetzen, sondern auf Rechtsgewohnheit und überlieferten
Rechtsgrundsätzen beruhte, die Ertheilung von Erfindungspa-
tenten stattfand.

Die Krone war nach Gemeinem Rechte befugt, durch
Patente für eine bestimmte angemessene Zeit Jedem, der ein
neues und nützliches Gewerbe, oder ein neues Werkzeug er-
funden oder eingeführt hatte, den ausschliesslichen Gebrauch
seiner Erfindung und den daraus zu ziehenden Gewinn zuzu-
sichern.

Schon im Jahre 1566 wurde dem Tuchmacher Hastinge
ein mehrjähriges Patent zur ausschliesslichen Fabrikation von
Boi verliehen, in der Erwägung, dass er die Methode der Boi-

1) A Treatise on the law of patents for inventions 2 d edition.
London 1851 p. 10--19.
VII. Die Englische Gesetzgebung.


§. 31. Aelteres Recht.

Gemeines Recht bis zur Acte von 1623. — Aeltere Rechtsfälle. —
Ueberhandnehmen der Monopole. — Elisabeth. — Jacob I. — Parla-
mentsacte von 1623.

Die Entstehung des Patentschutzes in England wird in
der Regel auf die Parlamentsacte des Jahres 1623 (21 James I
c. 3) zurückgeführt. Es unterliegt jedoch nach den sorgfälti-
gen und gründlichen Untersuchungen von Godson1) keinem
Zweifel, dass schon vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach dem
Gemeinen Rechte (common law), welches im Gegensatze zu
dem Rechte der Statuten (statute law) nicht auf geschriebenen
Gesetzen, sondern auf Rechtsgewohnheit und überlieferten
Rechtsgrundsätzen beruhte, die Ertheilung von Erfindungspa-
tenten stattfand.

Die Krone war nach Gemeinem Rechte befugt, durch
Patente für eine bestimmte angemessene Zeit Jedem, der ein
neues und nützliches Gewerbe, oder ein neues Werkzeug er-
funden oder eingeführt hatte, den ausschliesslichen Gebrauch
seiner Erfindung und den daraus zu ziehenden Gewinn zuzu-
sichern.

Schon im Jahre 1566 wurde dem Tuchmacher Hastinge
ein mehrjähriges Patent zur ausschliesslichen Fabrikation von
Boi verliehen, in der Erwägung, dass er die Methode der Boi-

1) A Treatise on the law of patents for inventions 2 d edition.
London 1851 p. 10—19.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0260" n="[233]"/>
        <div n="2">
          <head>VII. Die Englische Gesetzgebung.</head><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 31. <hi rendition="#g">Aelteres Recht</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Gemeines Recht bis zur Acte von 1623. &#x2014; Aeltere Rechtsfälle. &#x2014;<lb/>
Ueberhandnehmen der Monopole. &#x2014; Elisabeth. &#x2014; Jacob I. &#x2014; Parla-<lb/><hi rendition="#c">mentsacte von 1623.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Die Entstehung des Patentschutzes in England wird in<lb/>
der Regel auf die Parlamentsacte des Jahres 1623 (21 James I<lb/>
c. 3) zurückgeführt. Es unterliegt jedoch nach den sorgfälti-<lb/>
gen und gründlichen Untersuchungen von Godson<note place="foot" n="1)">A Treatise on the law of patents for inventions 2 d edition.<lb/>
London 1851 p. 10&#x2014;19.</note> keinem<lb/>
Zweifel, dass schon vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach dem<lb/>
Gemeinen Rechte (<hi rendition="#i">common law</hi>), welches im Gegensatze zu<lb/>
dem Rechte der Statuten (<hi rendition="#i">statute law</hi>) nicht auf geschriebenen<lb/>
Gesetzen, sondern auf Rechtsgewohnheit und überlieferten<lb/>
Rechtsgrundsätzen beruhte, die Ertheilung von Erfindungspa-<lb/>
tenten stattfand.</p><lb/>
            <p>Die Krone war nach Gemeinem Rechte befugt, durch<lb/>
Patente für eine bestimmte angemessene Zeit Jedem, der ein<lb/>
neues und nützliches Gewerbe, oder ein neues Werkzeug er-<lb/>
funden oder eingeführt hatte, den ausschliesslichen Gebrauch<lb/>
seiner Erfindung und den daraus zu ziehenden Gewinn zuzu-<lb/>
sichern.</p><lb/>
            <p>Schon im Jahre 1566 wurde dem Tuchmacher Hastinge<lb/>
ein mehrjähriges Patent zur ausschliesslichen Fabrikation von<lb/>
Boi verliehen, in der Erwägung, dass er die Methode der Boi-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[233]/0260] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 31. Aelteres Recht. Gemeines Recht bis zur Acte von 1623. — Aeltere Rechtsfälle. — Ueberhandnehmen der Monopole. — Elisabeth. — Jacob I. — Parla- mentsacte von 1623. Die Entstehung des Patentschutzes in England wird in der Regel auf die Parlamentsacte des Jahres 1623 (21 James I c. 3) zurückgeführt. Es unterliegt jedoch nach den sorgfälti- gen und gründlichen Untersuchungen von Godson 1) keinem Zweifel, dass schon vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach dem Gemeinen Rechte (common law), welches im Gegensatze zu dem Rechte der Statuten (statute law) nicht auf geschriebenen Gesetzen, sondern auf Rechtsgewohnheit und überlieferten Rechtsgrundsätzen beruhte, die Ertheilung von Erfindungspa- tenten stattfand. Die Krone war nach Gemeinem Rechte befugt, durch Patente für eine bestimmte angemessene Zeit Jedem, der ein neues und nützliches Gewerbe, oder ein neues Werkzeug er- funden oder eingeführt hatte, den ausschliesslichen Gebrauch seiner Erfindung und den daraus zu ziehenden Gewinn zuzu- sichern. Schon im Jahre 1566 wurde dem Tuchmacher Hastinge ein mehrjähriges Patent zur ausschliesslichen Fabrikation von Boi verliehen, in der Erwägung, dass er die Methode der Boi- 1) A Treatise on the law of patents for inventions 2 d edition. London 1851 p. 10—19.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/260
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [233]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/260>, abgerufen am 22.11.2024.