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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.).
wahre und erste Erfinder des zu patentirenden Gegenstandes
zu sein. Das Gesuch wurde aus dem Ministerium des Innern
an einen der beiden Kronjuristen, den Attorney oder den Soli-
citor General abgegeben, welche über das Gesuch selbst und
über die etwa zum voraus angemeldeten Einsprüche (caveats)
Bericht erstatteten. Auf diesen Bericht erging dann der Kö-
nigliche Befehl (warrant), das nachgesuchte Patent zur Voll-
ziehung vorzulegen. In dem Patentamte des Attorney oder
des Sollicitor General wurde dann der Entwurf (bill) des Pa-
tentes redigirt und durch Vermittelung des Staatssecretairs
zur Königlichen Vollziehung vorgelegt, worauf an den Lord
Siegelbewahrer und an den Lord Kanzler der Befehl zur Aus-
fertigung des Patentes erging.

Dieses weitläufige und kostspielige Verfahren musste für
jedes der vereinigten Königreiche: England, Schottland und
Irland wiederholt werden, so dass der Erfinder, um den Pa-
tentschutz für das ganze Reich zu erlangen, drei verschiedene
Patente lösen musste.

Die Patentdauer wurde ohne Ausnahme auf 14 Jahre
festgesetzt, obgleich das Gesetz von 1623 gestattete, Patente
für eine kürzere Frist zu ertheilen. Die Verlängerung des
ertheilten Patentes über die ursprünglich bewilligte Dauer er-
schien gegenüber der bestimmten Vorschrift des Gesetzes von
1623 nicht statthaft. Sie konnte daher nur durch einen Act
der Gesetzgebung erfolgen und wurde in den wenigen Fällen,
in denen sie angezeigt erschien, durch besondere Parlaments-
acte gewährt. Ebenso wurde durch Parlamentsacte in ein-
zelnen Fällen von der früher herkömmlichen Beschränkung
der Zahl der Theilhaber dispensirt und gestattet, mehr als
zwölf Mitbetheiligte zu dem Patente anzunehmen.

Solche Spezialgesetze zur Erweiterung eines Patentes wur-
den von dem Patentinhaber selbst in Form einer Petition beim
Unterhause in Antrag gebracht. Das Verfahren, in welchem
eine solche Privatbill durch beide Häuser bis zur Königlichen
Genehmigung gelangte, war durch besondere herkömmliche
Normen (standing orders) in beiden Häusern des Parlamentes
geregelt1). Es war ebenso verwickelt als kostspielig. Doch
bedarf es nach gegenwärtiger Englischer Gesetzgebung weder

1) Godson a. a. O. S. 185--188.

VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.).
wahre und erste Erfinder des zu patentirenden Gegenstandes
zu sein. Das Gesuch wurde aus dem Ministerium des Innern
an einen der beiden Kronjuristen, den Attorney oder den Soli-
citor General abgegeben, welche über das Gesuch selbst und
über die etwa zum voraus angemeldeten Einsprüche (caveats)
Bericht erstatteten. Auf diesen Bericht erging dann der Kö-
nigliche Befehl (warrant), das nachgesuchte Patent zur Voll-
ziehung vorzulegen. In dem Patentamte des Attorney oder
des Sollicitor General wurde dann der Entwurf (bill) des Pa-
tentes redigirt und durch Vermittelung des Staatssecretairs
zur Königlichen Vollziehung vorgelegt, worauf an den Lord
Siegelbewahrer und an den Lord Kanzler der Befehl zur Aus-
fertigung des Patentes erging.

Dieses weitläufige und kostspielige Verfahren musste für
jedes der vereinigten Königreiche: England, Schottland und
Irland wiederholt werden, so dass der Erfinder, um den Pa-
tentschutz für das ganze Reich zu erlangen, drei verschiedene
Patente lösen musste.

Die Patentdauer wurde ohne Ausnahme auf 14 Jahre
festgesetzt, obgleich das Gesetz von 1623 gestattete, Patente
für eine kürzere Frist zu ertheilen. Die Verlängerung des
ertheilten Patentes über die ursprünglich bewilligte Dauer er-
schien gegenüber der bestimmten Vorschrift des Gesetzes von
1623 nicht statthaft. Sie konnte daher nur durch einen Act
der Gesetzgebung erfolgen und wurde in den wenigen Fällen,
in denen sie angezeigt erschien, durch besondere Parlaments-
acte gewährt. Ebenso wurde durch Parlamentsacte in ein-
zelnen Fällen von der früher herkömmlichen Beschränkung
der Zahl der Theilhaber dispensirt und gestattet, mehr als
zwölf Mitbetheiligte zu dem Patente anzunehmen.

Solche Spezialgesetze zur Erweiterung eines Patentes wur-
den von dem Patentinhaber selbst in Form einer Petition beim
Unterhause in Antrag gebracht. Das Verfahren, in welchem
eine solche Privatbill durch beide Häuser bis zur Königlichen
Genehmigung gelangte, war durch besondere herkömmliche
Normen (standing orders) in beiden Häusern des Parlamentes
geregelt1). Es war ebenso verwickelt als kostspielig. Doch
bedarf es nach gegenwärtiger Englischer Gesetzgebung weder

1) Godson a. a. O. S. 185—188.
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[240/0267] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.). wahre und erste Erfinder des zu patentirenden Gegenstandes zu sein. Das Gesuch wurde aus dem Ministerium des Innern an einen der beiden Kronjuristen, den Attorney oder den Soli- citor General abgegeben, welche über das Gesuch selbst und über die etwa zum voraus angemeldeten Einsprüche (caveats) Bericht erstatteten. Auf diesen Bericht erging dann der Kö- nigliche Befehl (warrant), das nachgesuchte Patent zur Voll- ziehung vorzulegen. In dem Patentamte des Attorney oder des Sollicitor General wurde dann der Entwurf (bill) des Pa- tentes redigirt und durch Vermittelung des Staatssecretairs zur Königlichen Vollziehung vorgelegt, worauf an den Lord Siegelbewahrer und an den Lord Kanzler der Befehl zur Aus- fertigung des Patentes erging. Dieses weitläufige und kostspielige Verfahren musste für jedes der vereinigten Königreiche: England, Schottland und Irland wiederholt werden, so dass der Erfinder, um den Pa- tentschutz für das ganze Reich zu erlangen, drei verschiedene Patente lösen musste. Die Patentdauer wurde ohne Ausnahme auf 14 Jahre festgesetzt, obgleich das Gesetz von 1623 gestattete, Patente für eine kürzere Frist zu ertheilen. Die Verlängerung des ertheilten Patentes über die ursprünglich bewilligte Dauer er- schien gegenüber der bestimmten Vorschrift des Gesetzes von 1623 nicht statthaft. Sie konnte daher nur durch einen Act der Gesetzgebung erfolgen und wurde in den wenigen Fällen, in denen sie angezeigt erschien, durch besondere Parlaments- acte gewährt. Ebenso wurde durch Parlamentsacte in ein- zelnen Fällen von der früher herkömmlichen Beschränkung der Zahl der Theilhaber dispensirt und gestattet, mehr als zwölf Mitbetheiligte zu dem Patente anzunehmen. Solche Spezialgesetze zur Erweiterung eines Patentes wur- den von dem Patentinhaber selbst in Form einer Petition beim Unterhause in Antrag gebracht. Das Verfahren, in welchem eine solche Privatbill durch beide Häuser bis zur Königlichen Genehmigung gelangte, war durch besondere herkömmliche Normen (standing orders) in beiden Häusern des Parlamentes geregelt 1). Es war ebenso verwickelt als kostspielig. Doch bedarf es nach gegenwärtiger Englischer Gesetzgebung weder 1) Godson a. a. O. S. 185—188.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/267>, abgerufen am 22.11.2024.