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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Caveat.
zu der Verlängerung der Patentdauer noch auch zur Annahme
einer beliebigen Zahl von Mitbetheiligten mehr einer solchen
Privatbill.

Eine besondere Eigenthümlichkeit des älteren Verfahrens
bei der Ertheilung der Erfindungspatente war das Caveat,
d. h. der gegen ein Patentgesuch im voraus erhobene Ein-
spruch. Solche Caveats wurden von Patentinhabern in Bezug
auf beabsichtigte künftige Verbesserungen ihrer Erfindung ein-
gelegt, sofern diese Verbesserungen noch nicht hinreichend ge-
reift waren, um zum Zwecke der Patentirung beschrieben zu
werden. In derselben Weise suchten Erfinder, welche beab-
sichtigten, die Lösung des Patentes noch hinauszuschieben,
durch Einlegung eines Caveat zu verhüten, dass ein Anderer
ihnen mit der Einlegung des Patentgesuchs zuvorkomme.

Das Verfahren bei der Anmeldung und Erörterung sol-
cher Einsprüche war theils durch das Herkommen, theils durch
die Vorschriften geregelt, welche die jedesmaligen Kronjuri-
sten für die Zeit ihrer Amtsdauer zu veröffentlichen pflegten.

Das Caveat enthielt den Antrag auf Mittheilung eines
etwa künftig eingehenden Patentgesuches für eine Erfindung,
welche in allgemeinen Ausdrücken beschrieben wurde. Es
musste bei dem Attorney und dem Sollicitor General eingelegt
und jährlich erneuert werden. Ging alsdann ein Patentgesuch
für die durch das Caveat angemeldete Erfindung ein, so wurde
der Cavent mit dem Patentsucher vor den Attorney oder Sol-
licitor General geladen und beide abgesondert über den Gegen-
stand ihrer Erfindung vernommen. Schienen dieselben ver-
schieden zu sein, so wurde dem Patentgesuch unbeschadet der
Rechte des Caventen auf Erlangung eines Patentes für seine
Erfindung stattgegeben. Hatten beide Erfindungen denselben
Gegenstand, so entschied der Kronanwalt, welcher von beiden
Theilen als der eigentliche Erfinder zur Erlangung des Paten-
tes berechtigt sei. Der unterliegende Theil konnte dann durch
Anmeldung eines Caveats bei dem Patentamte des Lord Kanz-
lers an die Entscheidung des Letztern appelliren. Wurde das
Caveat auch hier verworfen, so konnte der Opponent mit dem
Scire facias auf Aufhebung des ertheilten Patentes klagen1).

Das System der Caveats gab zu vielen Missbräuchen An-

1) Godson a. a. O. S. 180--184.
16

Caveat.
zu der Verlängerung der Patentdauer noch auch zur Annahme
einer beliebigen Zahl von Mitbetheiligten mehr einer solchen
Privatbill.

Eine besondere Eigenthümlichkeit des älteren Verfahrens
bei der Ertheilung der Erfindungspatente war das Caveat,
d. h. der gegen ein Patentgesuch im voraus erhobene Ein-
spruch. Solche Caveats wurden von Patentinhabern in Bezug
auf beabsichtigte künftige Verbesserungen ihrer Erfindung ein-
gelegt, sofern diese Verbesserungen noch nicht hinreichend ge-
reift waren, um zum Zwecke der Patentirung beschrieben zu
werden. In derselben Weise suchten Erfinder, welche beab-
sichtigten, die Lösung des Patentes noch hinauszuschieben,
durch Einlegung eines Caveat zu verhüten, dass ein Anderer
ihnen mit der Einlegung des Patentgesuchs zuvorkomme.

Das Verfahren bei der Anmeldung und Erörterung sol-
cher Einsprüche war theils durch das Herkommen, theils durch
die Vorschriften geregelt, welche die jedesmaligen Kronjuri-
sten für die Zeit ihrer Amtsdauer zu veröffentlichen pflegten.

Das Caveat enthielt den Antrag auf Mittheilung eines
etwa künftig eingehenden Patentgesuches für eine Erfindung,
welche in allgemeinen Ausdrücken beschrieben wurde. Es
musste bei dem Attorney und dem Sollicitor General eingelegt
und jährlich erneuert werden. Ging alsdann ein Patentgesuch
für die durch das Caveat angemeldete Erfindung ein, so wurde
der Cavent mit dem Patentsucher vor den Attorney oder Sol-
licitor General geladen und beide abgesondert über den Gegen-
stand ihrer Erfindung vernommen. Schienen dieselben ver-
schieden zu sein, so wurde dem Patentgesuch unbeschadet der
Rechte des Caventen auf Erlangung eines Patentes für seine
Erfindung stattgegeben. Hatten beide Erfindungen denselben
Gegenstand, so entschied der Kronanwalt, welcher von beiden
Theilen als der eigentliche Erfinder zur Erlangung des Paten-
tes berechtigt sei. Der unterliegende Theil konnte dann durch
Anmeldung eines Caveats bei dem Patentamte des Lord Kanz-
lers an die Entscheidung des Letztern appelliren. Wurde das
Caveat auch hier verworfen, so konnte der Opponent mit dem
Scire facias auf Aufhebung des ertheilten Patentes klagen1).

Das System der Caveats gab zu vielen Missbräuchen An-

1) Godson a. a. O. S. 180—184.
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[241/0268] Caveat. zu der Verlängerung der Patentdauer noch auch zur Annahme einer beliebigen Zahl von Mitbetheiligten mehr einer solchen Privatbill. Eine besondere Eigenthümlichkeit des älteren Verfahrens bei der Ertheilung der Erfindungspatente war das Caveat, d. h. der gegen ein Patentgesuch im voraus erhobene Ein- spruch. Solche Caveats wurden von Patentinhabern in Bezug auf beabsichtigte künftige Verbesserungen ihrer Erfindung ein- gelegt, sofern diese Verbesserungen noch nicht hinreichend ge- reift waren, um zum Zwecke der Patentirung beschrieben zu werden. In derselben Weise suchten Erfinder, welche beab- sichtigten, die Lösung des Patentes noch hinauszuschieben, durch Einlegung eines Caveat zu verhüten, dass ein Anderer ihnen mit der Einlegung des Patentgesuchs zuvorkomme. Das Verfahren bei der Anmeldung und Erörterung sol- cher Einsprüche war theils durch das Herkommen, theils durch die Vorschriften geregelt, welche die jedesmaligen Kronjuri- sten für die Zeit ihrer Amtsdauer zu veröffentlichen pflegten. Das Caveat enthielt den Antrag auf Mittheilung eines etwa künftig eingehenden Patentgesuches für eine Erfindung, welche in allgemeinen Ausdrücken beschrieben wurde. Es musste bei dem Attorney und dem Sollicitor General eingelegt und jährlich erneuert werden. Ging alsdann ein Patentgesuch für die durch das Caveat angemeldete Erfindung ein, so wurde der Cavent mit dem Patentsucher vor den Attorney oder Sol- licitor General geladen und beide abgesondert über den Gegen- stand ihrer Erfindung vernommen. Schienen dieselben ver- schieden zu sein, so wurde dem Patentgesuch unbeschadet der Rechte des Caventen auf Erlangung eines Patentes für seine Erfindung stattgegeben. Hatten beide Erfindungen denselben Gegenstand, so entschied der Kronanwalt, welcher von beiden Theilen als der eigentliche Erfinder zur Erlangung des Paten- tes berechtigt sei. Der unterliegende Theil konnte dann durch Anmeldung eines Caveats bei dem Patentamte des Lord Kanz- lers an die Entscheidung des Letztern appelliren. Wurde das Caveat auch hier verworfen, so konnte der Opponent mit dem Scire facias auf Aufhebung des ertheilten Patentes klagen 1). Das System der Caveats gab zu vielen Missbräuchen An- 1) Godson a. a. O. S. 180—184. 16

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/268>, abgerufen am 22.11.2024.