VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.).
Der zweite Abschnitt des angeführten Gesetzes gestattet ein Rechtsverfahren vor der richterlichen Abtheilung des König- lichen Geheimerathes zum Zwecke der Aufrechterhaltung sol- cher Patente, deren Gegenstand schon vor der Patentirung einmal irgendwo ohne Vorwissen des Patentinhabers erfunden oder angewendet ist, so jedoch, dass die Erfindung vor der Patentirung nicht in den allgemeinen Gebrauch übergegan- gen ist1).
Die dritte wichtige Reform, welche durch die Acte 5 & 6 William IV cap. 83 eingeführt wurde, ist die Verlängerung der Patentdauer über die ursprünglich bewilligte Frist auf fernere sieben Jahre durch Königliche Verordnung auf Grund eines vor der richterlichen Abtheilung des Geheimeraths durchge- führten Verfahrens.
Der vierte Abschnitt des angeführten Gesetzes bestimmt hierüber:
Der Patentinhaber soll in der Londoner Zeitung, in drei andern Londoner Blättern und in einer andern inländischen Zeitung, welche in der Stadt erscheint, in oder bei welcher er die Verfertigung des in seiner Beschreibung bezeichneten Gegenstandes betreibt, oder wenn er keinen solchen Betrieb führt, in der Stadt, in oder bei welcher er sein Gewerbe betreibt oder wohnt, oder endlich in der Grafschaft, in welcher er wohnt, falls in der erwähnten Stadt keine Zeitung erscheint, dreimal ankündigen, dass er beabsichtigt, bei dem Königlichen Geheime- rath um eine Verlängerung der Frist für den alleinigen Ge- brauch und Vertrieb seiner Erfindung nachzusuchen. Wenn dann ein solches Gesuch bei dem Königlichen Geheimerath ein- gereicht wird, so soll jedermann befugt sein, ein Caveat bei dem Geheimerath einzulegen. Wenn sodann Seine Majestät ge- ruht, die Erwägung des Gesuchs der richterlichen Abtheilung des Geheimerathes aufzutragen, so soll zunächst jedermann, der ein solches Caveat eingelegt hat, Nachricht gegeben; und der Patentinhaber sowohl als die Personen, welche Ca- veats eingelegt haben, sollen mit ihrem Anwalt und ihren Zeugen gehört werden. Hierauf kann nach Anhörung und Untersuchung der Sache die richterliche Abtheilung an Seine
1) "That such invention or part there of had not been publicly and generally used before the date of such first letters patent."
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.).
Der zweite Abschnitt des angeführten Gesetzes gestattet ein Rechtsverfahren vor der richterlichen Abtheilung des König- lichen Geheimerathes zum Zwecke der Aufrechterhaltung sol- cher Patente, deren Gegenstand schon vor der Patentirung einmal irgendwo ohne Vorwissen des Patentinhabers erfunden oder angewendet ist, so jedoch, dass die Erfindung vor der Patentirung nicht in den allgemeinen Gebrauch übergegan- gen ist1).
Die dritte wichtige Reform, welche durch die Acte 5 & 6 William IV cap. 83 eingeführt wurde, ist die Verlängerung der Patentdauer über die ursprünglich bewilligte Frist auf fernere sieben Jahre durch Königliche Verordnung auf Grund eines vor der richterlichen Abtheilung des Geheimeraths durchge- führten Verfahrens.
Der vierte Abschnitt des angeführten Gesetzes bestimmt hierüber:
Der Patentinhaber soll in der Londoner Zeitung, in drei andern Londoner Blättern und in einer andern inländischen Zeitung, welche in der Stadt erscheint, in oder bei welcher er die Verfertigung des in seiner Beschreibung bezeichneten Gegenstandes betreibt, oder wenn er keinen solchen Betrieb führt, in der Stadt, in oder bei welcher er sein Gewerbe betreibt oder wohnt, oder endlich in der Grafschaft, in welcher er wohnt, falls in der erwähnten Stadt keine Zeitung erscheint, dreimal ankündigen, dass er beabsichtigt, bei dem Königlichen Geheime- rath um eine Verlängerung der Frist für den alleinigen Ge- brauch und Vertrieb seiner Erfindung nachzusuchen. Wenn dann ein solches Gesuch bei dem Königlichen Geheimerath ein- gereicht wird, so soll jedermann befugt sein, ein Caveat bei dem Geheimerath einzulegen. Wenn sodann Seine Majestät ge- ruht, die Erwägung des Gesuchs der richterlichen Abtheilung des Geheimerathes aufzutragen, so soll zunächst jedermann, der ein solches Caveat eingelegt hat, Nachricht gegeben; und der Patentinhaber sowohl als die Personen, welche Ca- veats eingelegt haben, sollen mit ihrem Anwalt und ihren Zeugen gehört werden. Hierauf kann nach Anhörung und Untersuchung der Sache die richterliche Abtheilung an Seine
1) »That such invention or part there of had not been publicly and generally used before the date of such first letters patent.«
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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 32. Aelteres Recht (Forts.).
Der zweite Abschnitt des angeführten Gesetzes gestattet
ein Rechtsverfahren vor der richterlichen Abtheilung des König-
lichen Geheimerathes zum Zwecke der Aufrechterhaltung sol-
cher Patente, deren Gegenstand schon vor der Patentirung
einmal irgendwo ohne Vorwissen des Patentinhabers erfunden
oder angewendet ist, so jedoch, dass die Erfindung vor der
Patentirung nicht in den allgemeinen Gebrauch übergegan-
gen ist 1).
Die dritte wichtige Reform, welche durch die Acte 5 & 6
William IV cap. 83 eingeführt wurde, ist die Verlängerung der
Patentdauer über die ursprünglich bewilligte Frist auf fernere
sieben Jahre durch Königliche Verordnung auf Grund eines
vor der richterlichen Abtheilung des Geheimeraths durchge-
führten Verfahrens.
Der vierte Abschnitt des angeführten Gesetzes bestimmt
hierüber:
Der Patentinhaber soll in der Londoner Zeitung, in drei
andern Londoner Blättern und in einer andern inländischen
Zeitung, welche in der Stadt erscheint, in oder bei welcher
er die Verfertigung des in seiner Beschreibung bezeichneten
Gegenstandes betreibt, oder wenn er keinen solchen Betrieb
führt, in der Stadt, in oder bei welcher er sein Gewerbe betreibt
oder wohnt, oder endlich in der Grafschaft, in welcher er wohnt,
falls in der erwähnten Stadt keine Zeitung erscheint, dreimal
ankündigen, dass er beabsichtigt, bei dem Königlichen Geheime-
rath um eine Verlängerung der Frist für den alleinigen Ge-
brauch und Vertrieb seiner Erfindung nachzusuchen. Wenn
dann ein solches Gesuch bei dem Königlichen Geheimerath ein-
gereicht wird, so soll jedermann befugt sein, ein Caveat bei dem
Geheimerath einzulegen. Wenn sodann Seine Majestät ge-
ruht, die Erwägung des Gesuchs der richterlichen Abtheilung
des Geheimerathes aufzutragen, so soll zunächst jedermann,
der ein solches Caveat eingelegt hat, Nachricht gegeben;
und der Patentinhaber sowohl als die Personen, welche Ca-
veats eingelegt haben, sollen mit ihrem Anwalt und ihren
Zeugen gehört werden. Hierauf kann nach Anhörung und
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1) »That such invention or part there of had not been publicly
and generally used before the date of such first letters patent.«
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/271>, abgerufen am 22.11.2024.
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