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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Lord Broughams Reformen. -- Patentverlängerung.
Majestät berichten, dass eine fernere Ausdehnung der in
dem Patente bewilligten Dauer auf höchstens sieben Jahre
bewilligt werde; und Seine Majestät ist hierdurch ermächtigt,
nach Ermessen ein neues Patent für die besagte Erfindung
für die Dauer von höchstens sieben Jahren nach Ablauf der
ersten Patentdauer zu bewilligen, mit der Massgabe, dass
keine solche Ausdehnung bewilligt werden darf, wenn nicht
das Gesuch darum vor dem Ablauf der ursprünglich be-
willigten Patentdauer eingelegt und mit Erfolg durchge-
führt wird.

Die Schlussworte dieses Abschnittes, wonach das Verlän-
gerungsgesuch vor Ablauf der ursprünglichen Patentdauer mit
Erfolg durchgeführt sein muss (prosecuted with effect), gaben
zu Zweifeln darüber Anlass, ob die Verlängerung noch eintre-
ten dürfe, wenn die ursprüngliche Patentdauer während der
Verhandlung vor der richterlichen Abtheilung des Geheimen-
Rathes über die erhobenen Einsprüche und noch vor der defi-
nitiven Beschlussfassung abgelaufen ist. Diese Zweifel sind
durch eine spätere Parlamentsacte vom 24. August 1839 (2 & 3
Victoria cap. 67) beseitigt, welche der richterlichen Abtheilung
gestattet, auf die Verlängerung auch in dem erwähnten Falle
anzutragen, wenn das Gesuch rechtzeitig eingelegt ist und das
Verfahren aus Ursachen, welche nicht durch eine Versäumniss
oder Verschuldung des Patentinhabers bedingt sind, nicht vor
dem Ablauf der ursprünglichen Patentdauer zu Ende geführt
werden konnte.

Die richterliche Abtheilung des Geheimeraths untersucht
ausser den in der Acte 5 & 6 William IV cap. 83 vorgeschrie-
benen Förmlichkeiten der Bekanntmachung, insbesondere auf
Grund der von dem Patentinhaber vorzulegenden Bücher, ob
der Letztere Kosten für die Ausführung seiner Erfindung auf-
gewendet hat, zu deren Deckung eine längere Dauer der aus-
schliesslichen Nutzung nothwendig erscheint. Es sind auf Grund
dieser Feststellung häufig Verlängerungen der Patentdauer be-
willigt worden1), während in andern Fällen das ordnungsmässig

1) Unter den verlängerten Patenten befinden sich: Errards Patent
für eine Harfe -- Wrights Patent für die Anfertigung von Steckna-
deln -- Southworths Patent für das Trocknen von Calico -- Kyans
Patent für die Präservirung von Holz u. a. m.

Lord Broughams Reformen. — Patentverlängerung.
Majestät berichten, dass eine fernere Ausdehnung der in
dem Patente bewilligten Dauer auf höchstens sieben Jahre
bewilligt werde; und Seine Majestät ist hierdurch ermächtigt,
nach Ermessen ein neues Patent für die besagte Erfindung
für die Dauer von höchstens sieben Jahren nach Ablauf der
ersten Patentdauer zu bewilligen, mit der Massgabe, dass
keine solche Ausdehnung bewilligt werden darf, wenn nicht
das Gesuch darum vor dem Ablauf der ursprünglich be-
willigten Patentdauer eingelegt und mit Erfolg durchge-
führt wird.

Die Schlussworte dieses Abschnittes, wonach das Verlän-
gerungsgesuch vor Ablauf der ursprünglichen Patentdauer mit
Erfolg durchgeführt sein muss (prosecuted with effect), gaben
zu Zweifeln darüber Anlass, ob die Verlängerung noch eintre-
ten dürfe, wenn die ursprüngliche Patentdauer während der
Verhandlung vor der richterlichen Abtheilung des Geheimen-
Rathes über die erhobenen Einsprüche und noch vor der defi-
nitiven Beschlussfassung abgelaufen ist. Diese Zweifel sind
durch eine spätere Parlamentsacte vom 24. August 1839 (2 & 3
Victoria cap. 67) beseitigt, welche der richterlichen Abtheilung
gestattet, auf die Verlängerung auch in dem erwähnten Falle
anzutragen, wenn das Gesuch rechtzeitig eingelegt ist und das
Verfahren aus Ursachen, welche nicht durch eine Versäumniss
oder Verschuldung des Patentinhabers bedingt sind, nicht vor
dem Ablauf der ursprünglichen Patentdauer zu Ende geführt
werden konnte.

Die richterliche Abtheilung des Geheimeraths untersucht
ausser den in der Acte 5 & 6 William IV cap. 83 vorgeschrie-
benen Förmlichkeiten der Bekanntmachung, insbesondere auf
Grund der von dem Patentinhaber vorzulegenden Bücher, ob
der Letztere Kosten für die Ausführung seiner Erfindung auf-
gewendet hat, zu deren Deckung eine längere Dauer der aus-
schliesslichen Nutzung nothwendig erscheint. Es sind auf Grund
dieser Feststellung häufig Verlängerungen der Patentdauer be-
willigt worden1), während in andern Fällen das ordnungsmässig

1) Unter den verlängerten Patenten befinden sich: Errards Patent
für eine Harfe — Wrights Patent für die Anfertigung von Steckna-
deln — Southworths Patent für das Trocknen von Calico — Kyans
Patent für die Präservirung von Holz u. a. m.
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[245/0272] Lord Broughams Reformen. — Patentverlängerung. Majestät berichten, dass eine fernere Ausdehnung der in dem Patente bewilligten Dauer auf höchstens sieben Jahre bewilligt werde; und Seine Majestät ist hierdurch ermächtigt, nach Ermessen ein neues Patent für die besagte Erfindung für die Dauer von höchstens sieben Jahren nach Ablauf der ersten Patentdauer zu bewilligen, mit der Massgabe, dass keine solche Ausdehnung bewilligt werden darf, wenn nicht das Gesuch darum vor dem Ablauf der ursprünglich be- willigten Patentdauer eingelegt und mit Erfolg durchge- führt wird. Die Schlussworte dieses Abschnittes, wonach das Verlän- gerungsgesuch vor Ablauf der ursprünglichen Patentdauer mit Erfolg durchgeführt sein muss (prosecuted with effect), gaben zu Zweifeln darüber Anlass, ob die Verlängerung noch eintre- ten dürfe, wenn die ursprüngliche Patentdauer während der Verhandlung vor der richterlichen Abtheilung des Geheimen- Rathes über die erhobenen Einsprüche und noch vor der defi- nitiven Beschlussfassung abgelaufen ist. Diese Zweifel sind durch eine spätere Parlamentsacte vom 24. August 1839 (2 & 3 Victoria cap. 67) beseitigt, welche der richterlichen Abtheilung gestattet, auf die Verlängerung auch in dem erwähnten Falle anzutragen, wenn das Gesuch rechtzeitig eingelegt ist und das Verfahren aus Ursachen, welche nicht durch eine Versäumniss oder Verschuldung des Patentinhabers bedingt sind, nicht vor dem Ablauf der ursprünglichen Patentdauer zu Ende geführt werden konnte. Die richterliche Abtheilung des Geheimeraths untersucht ausser den in der Acte 5 & 6 William IV cap. 83 vorgeschrie- benen Förmlichkeiten der Bekanntmachung, insbesondere auf Grund der von dem Patentinhaber vorzulegenden Bücher, ob der Letztere Kosten für die Ausführung seiner Erfindung auf- gewendet hat, zu deren Deckung eine längere Dauer der aus- schliesslichen Nutzung nothwendig erscheint. Es sind auf Grund dieser Feststellung häufig Verlängerungen der Patentdauer be- willigt worden 1), während in andern Fällen das ordnungsmässig 1) Unter den verlängerten Patenten befinden sich: Errards Patent für eine Harfe — Wrights Patent für die Anfertigung von Steckna- deln — Southworths Patent für das Trocknen von Calico — Kyans Patent für die Präservirung von Holz u. a. m.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/272>, abgerufen am 22.11.2024.