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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
angebrachte Gesuch zurückgewiesen wurde, weil sich ergab,
dass der Patentinhaber hinreichenden Gewinn aus der Ausübung
seines Patentes gezogen habe.

Die übrigen Bestimmungen der Acte von 1835 betreffen
Verbesserungen des gerichtlichen Verfahrens. Im fünften Ab-
schnitt ist die Vorschrift enthalten, dass alle Einwendungen
gegen die Gültigkeit des Patentes, sei es dass sie gegen die
Entschädigungsklage des Patentinhabers von dem Verklagten
vorgebracht werden, sei es dass sie im scire facias zur Ver-
nichtung des Patentes geltend gemacht werden, von vornherein
bei der ersten Einlassung spezifizirt und dem Gegner mitgetheilt
werden müssen (Vergl. oben S. 191). Im dritten und sechsten
Abschnitte wird bestimmt, dass der Patentinhaber, welcher in
einem Falle ein obsiegendes Urtheil über die bestrittene Gül-
tigkeit seines Patentes erlangt hat, davon bei der abermaligen
Anfechtung seines Rechtes dritten Personen gegenüber Gebrauch
machen und falls er abermals obsiegt, den dreifachen Kosten-
ersatz verlangen kann.

§. 33. Das Patentgesetz von 1852.

Reformbedürfniss. -- Weltausstellung von 1851. -- Vorläufiger Schutz
der Aussteller. -- Acte vom 1. Juli 1852. -- Einrichtung des Patent-
amtes. -- Vorläufige Beschreibung. -- Aufgebotsverfahren. -- Abgaben. --
Veröffentlichungen. -- Sonstige Bestimmungen.

Dem Gesetze vom 10. September 1835 folgten in den
ersten Regierungsjahren der Königin Victoria noch einige Par-
lamentsacte von geringerer Bedeutung, welche einzelne Mängel
der Patentgesetzgebung verbesserten. So wurde das Verfahren
bei der Verlängerung der Patentdauer ausser der bereits er-
wähnten Acte vom 24. August 1839 (2 & 3 Victoria cap. 67)
noch durch das Gesetz vom 6. August 1844 (7 & 8 Victoria
cap. 69) in einigen Puncten abgeändert und insbesondere die
Verlängerung auf fernere 14 Jahre gestattet. Das Gesetz vom
31. August 1848 (11 & 12 Victoria cap. 94 sect. 8) gab im
Anschluss an die Bestimmung einer älteren Parlamentsacte (1 & 2
Victoria cap. 94) dem Publicum zuerst die Einsicht der nieder-
gelegten Beschreibungen und die Mittheilung von Abschriften frei.

VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
angebrachte Gesuch zurückgewiesen wurde, weil sich ergab,
dass der Patentinhaber hinreichenden Gewinn aus der Ausübung
seines Patentes gezogen habe.

Die übrigen Bestimmungen der Acte von 1835 betreffen
Verbesserungen des gerichtlichen Verfahrens. Im fünften Ab-
schnitt ist die Vorschrift enthalten, dass alle Einwendungen
gegen die Gültigkeit des Patentes, sei es dass sie gegen die
Entschädigungsklage des Patentinhabers von dem Verklagten
vorgebracht werden, sei es dass sie im scire facias zur Ver-
nichtung des Patentes geltend gemacht werden, von vornherein
bei der ersten Einlassung spezifizirt und dem Gegner mitgetheilt
werden müssen (Vergl. oben S. 191). Im dritten und sechsten
Abschnitte wird bestimmt, dass der Patentinhaber, welcher in
einem Falle ein obsiegendes Urtheil über die bestrittene Gül-
tigkeit seines Patentes erlangt hat, davon bei der abermaligen
Anfechtung seines Rechtes dritten Personen gegenüber Gebrauch
machen und falls er abermals obsiegt, den dreifachen Kosten-
ersatz verlangen kann.

§. 33. Das Patentgesetz von 1852.

Reformbedürfniss. — Weltausstellung von 1851. — Vorläufiger Schutz
der Aussteller. — Acte vom 1. Juli 1852. — Einrichtung des Patent-
amtes. — Vorläufige Beschreibung. — Aufgebotsverfahren. — Abgaben. —
Veröffentlichungen. — Sonstige Bestimmungen.

Dem Gesetze vom 10. September 1835 folgten in den
ersten Regierungsjahren der Königin Victoria noch einige Par-
lamentsacte von geringerer Bedeutung, welche einzelne Mängel
der Patentgesetzgebung verbesserten. So wurde das Verfahren
bei der Verlängerung der Patentdauer ausser der bereits er-
wähnten Acte vom 24. August 1839 (2 & 3 Victoria cap. 67)
noch durch das Gesetz vom 6. August 1844 (7 & 8 Victoria
cap. 69) in einigen Puncten abgeändert und insbesondere die
Verlängerung auf fernere 14 Jahre gestattet. Das Gesetz vom
31. August 1848 (11 & 12 Victoria cap. 94 sect. 8) gab im
Anschluss an die Bestimmung einer älteren Parlamentsacte (1 & 2
Victoria cap. 94) dem Publicum zuerst die Einsicht der nieder-
gelegten Beschreibungen und die Mittheilung von Abschriften frei.

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[246/0273] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852. angebrachte Gesuch zurückgewiesen wurde, weil sich ergab, dass der Patentinhaber hinreichenden Gewinn aus der Ausübung seines Patentes gezogen habe. Die übrigen Bestimmungen der Acte von 1835 betreffen Verbesserungen des gerichtlichen Verfahrens. Im fünften Ab- schnitt ist die Vorschrift enthalten, dass alle Einwendungen gegen die Gültigkeit des Patentes, sei es dass sie gegen die Entschädigungsklage des Patentinhabers von dem Verklagten vorgebracht werden, sei es dass sie im scire facias zur Ver- nichtung des Patentes geltend gemacht werden, von vornherein bei der ersten Einlassung spezifizirt und dem Gegner mitgetheilt werden müssen (Vergl. oben S. 191). Im dritten und sechsten Abschnitte wird bestimmt, dass der Patentinhaber, welcher in einem Falle ein obsiegendes Urtheil über die bestrittene Gül- tigkeit seines Patentes erlangt hat, davon bei der abermaligen Anfechtung seines Rechtes dritten Personen gegenüber Gebrauch machen und falls er abermals obsiegt, den dreifachen Kosten- ersatz verlangen kann. §. 33. Das Patentgesetz von 1852. Reformbedürfniss. — Weltausstellung von 1851. — Vorläufiger Schutz der Aussteller. — Acte vom 1. Juli 1852. — Einrichtung des Patent- amtes. — Vorläufige Beschreibung. — Aufgebotsverfahren. — Abgaben. — Veröffentlichungen. — Sonstige Bestimmungen. Dem Gesetze vom 10. September 1835 folgten in den ersten Regierungsjahren der Königin Victoria noch einige Par- lamentsacte von geringerer Bedeutung, welche einzelne Mängel der Patentgesetzgebung verbesserten. So wurde das Verfahren bei der Verlängerung der Patentdauer ausser der bereits er- wähnten Acte vom 24. August 1839 (2 & 3 Victoria cap. 67) noch durch das Gesetz vom 6. August 1844 (7 & 8 Victoria cap. 69) in einigen Puncten abgeändert und insbesondere die Verlängerung auf fernere 14 Jahre gestattet. Das Gesetz vom 31. August 1848 (11 & 12 Victoria cap. 94 sect. 8) gab im Anschluss an die Bestimmung einer älteren Parlamentsacte (1 & 2 Victoria cap. 94) dem Publicum zuerst die Einsicht der nieder- gelegten Beschreibungen und die Mittheilung von Abschriften frei.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/273>, abgerufen am 22.11.2024.