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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
und darüber entscheidet (Vergl. oben S. 109). Die Entschei-
dung erstreckt sich zugleich über die Kosten des Verfahrens
(sect. 14).

Fällt die Entscheidung zu Gunsten des Patentsuchers
aus, so wird eine Zusicherung über die Patentertheilung (war-
rant for the sealing
) durch den Kronjuristen und in zweiter
Instanz durch den Lord Kanzler ausgefertigt, gegen welchen
dem Opponenten nur noch die Anfechtung des Patentes im
Wege des scire facias offen steht (sect. 15). Doch soll die
ertheilte Zusicherung unbeschadet der Königlichen Machtvoll-
kommenheit, das nachgesuchte Patent zu verweigern, ertheilt
werden. Die Königin ist sowohl befugt, andere Einschränkun-
gen und Bedingungen für die Patentertheilung vorzuschreiben,
als auch die vollständige Löschung der eingetragenen Beschrei-
bung anzuordnen (sect. 16).

Auf die Ausfertigung des Warrant muss binnen drei Mo-
naten das Gesuch um Siegelung des Patentes folgen (sect. 19).
Die Siegelung muss ausserdem vor Ablauf der sechsmonatlichen
Schutzfrist erfolgen (sect. 20). Die verschiedenen durch das
Gesetz vorgeschriebenen Fristen für den Antrag auf das wei-
tere Verfahren (notice to proceed) für die Einwendungen und
für den Antrag auf Siegelung sind daher so zu verstehen, dass
das ganze Verfahren binnen sechs Monaten von der Anmeldung
des Patentgesuches an durch Siegelung des Patentes beendigt
sein muss, widrigenfalls das Patentgesuch erlischt.

Durch die spätern Acte 16 & 17 Victoria cap. 115 wurde
der Lord Kanzler ermächtigt, die Frist für die Siegelung des
Patentes und für die Hinterlegung der vollständigen Beschrei-
bung um einen weiteren Monat zu verlängern, wenn die sechs-
monatliche Frist wegen eines nicht durch den Verzug des Pa-
tentsuchers entstandenen Aufschubes nicht inne gehalten wer-
den kann.

Für die Patentabgaben wurde durch das Gesetz von
1852 eine bedeutende Ermässigung eingeführt. Dieselben
wurden zugleich nach dem Systeme einer progressiven Besteue-
rung der benutzten Patentdauer geregelt, indem für die Aus-
fertigung des Patentes zusammen 25 Lvr. (vgl. oben S. 143),
dagegen beim Ablaufe des dritten Jahres der Patentdauer 50
Lvr. und beim Ablaufe des siebenten Jahres 100 Lvr. als Ge-
bühr erhoben werden. Dabei bestimmt das Gesetz vom 1. Juli

VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852.
und darüber entscheidet (Vergl. oben S. 109). Die Entschei-
dung erstreckt sich zugleich über die Kosten des Verfahrens
(sect. 14).

Fällt die Entscheidung zu Gunsten des Patentsuchers
aus, so wird eine Zusicherung über die Patentertheilung (war-
rant for the sealing
) durch den Kronjuristen und in zweiter
Instanz durch den Lord Kanzler ausgefertigt, gegen welchen
dem Opponenten nur noch die Anfechtung des Patentes im
Wege des scire facias offen steht (sect. 15). Doch soll die
ertheilte Zusicherung unbeschadet der Königlichen Machtvoll-
kommenheit, das nachgesuchte Patent zu verweigern, ertheilt
werden. Die Königin ist sowohl befugt, andere Einschränkun-
gen und Bedingungen für die Patentertheilung vorzuschreiben,
als auch die vollständige Löschung der eingetragenen Beschrei-
bung anzuordnen (sect. 16).

Auf die Ausfertigung des Warrant muss binnen drei Mo-
naten das Gesuch um Siegelung des Patentes folgen (sect. 19).
Die Siegelung muss ausserdem vor Ablauf der sechsmonatlichen
Schutzfrist erfolgen (sect. 20). Die verschiedenen durch das
Gesetz vorgeschriebenen Fristen für den Antrag auf das wei-
tere Verfahren (notice to proceed) für die Einwendungen und
für den Antrag auf Siegelung sind daher so zu verstehen, dass
das ganze Verfahren binnen sechs Monaten von der Anmeldung
des Patentgesuches an durch Siegelung des Patentes beendigt
sein muss, widrigenfalls das Patentgesuch erlischt.

Durch die spätern Acte 16 & 17 Victoria cap. 115 wurde
der Lord Kanzler ermächtigt, die Frist für die Siegelung des
Patentes und für die Hinterlegung der vollständigen Beschrei-
bung um einen weiteren Monat zu verlängern, wenn die sechs-
monatliche Frist wegen eines nicht durch den Verzug des Pa-
tentsuchers entstandenen Aufschubes nicht inne gehalten wer-
den kann.

Für die Patentabgaben wurde durch das Gesetz von
1852 eine bedeutende Ermässigung eingeführt. Dieselben
wurden zugleich nach dem Systeme einer progressiven Besteue-
rung der benutzten Patentdauer geregelt, indem für die Aus-
fertigung des Patentes zusammen 25 Lvr. (vgl. oben S. 143),
dagegen beim Ablaufe des dritten Jahres der Patentdauer 50
Lvr. und beim Ablaufe des siebenten Jahres 100 Lvr. als Ge-
bühr erhoben werden. Dabei bestimmt das Gesetz vom 1. Juli

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[252/0279] VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 33. Das Patentgesetz von 1852. und darüber entscheidet (Vergl. oben S. 109). Die Entschei- dung erstreckt sich zugleich über die Kosten des Verfahrens (sect. 14). Fällt die Entscheidung zu Gunsten des Patentsuchers aus, so wird eine Zusicherung über die Patentertheilung (war- rant for the sealing) durch den Kronjuristen und in zweiter Instanz durch den Lord Kanzler ausgefertigt, gegen welchen dem Opponenten nur noch die Anfechtung des Patentes im Wege des scire facias offen steht (sect. 15). Doch soll die ertheilte Zusicherung unbeschadet der Königlichen Machtvoll- kommenheit, das nachgesuchte Patent zu verweigern, ertheilt werden. Die Königin ist sowohl befugt, andere Einschränkun- gen und Bedingungen für die Patentertheilung vorzuschreiben, als auch die vollständige Löschung der eingetragenen Beschrei- bung anzuordnen (sect. 16). Auf die Ausfertigung des Warrant muss binnen drei Mo- naten das Gesuch um Siegelung des Patentes folgen (sect. 19). Die Siegelung muss ausserdem vor Ablauf der sechsmonatlichen Schutzfrist erfolgen (sect. 20). Die verschiedenen durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen für den Antrag auf das wei- tere Verfahren (notice to proceed) für die Einwendungen und für den Antrag auf Siegelung sind daher so zu verstehen, dass das ganze Verfahren binnen sechs Monaten von der Anmeldung des Patentgesuches an durch Siegelung des Patentes beendigt sein muss, widrigenfalls das Patentgesuch erlischt. Durch die spätern Acte 16 & 17 Victoria cap. 115 wurde der Lord Kanzler ermächtigt, die Frist für die Siegelung des Patentes und für die Hinterlegung der vollständigen Beschrei- bung um einen weiteren Monat zu verlängern, wenn die sechs- monatliche Frist wegen eines nicht durch den Verzug des Pa- tentsuchers entstandenen Aufschubes nicht inne gehalten wer- den kann. Für die Patentabgaben wurde durch das Gesetz von 1852 eine bedeutende Ermässigung eingeführt. Dieselben wurden zugleich nach dem Systeme einer progressiven Besteue- rung der benutzten Patentdauer geregelt, indem für die Aus- fertigung des Patentes zusammen 25 Lvr. (vgl. oben S. 143), dagegen beim Ablaufe des dritten Jahres der Patentdauer 50 Lvr. und beim Ablaufe des siebenten Jahres 100 Lvr. als Ge- bühr erhoben werden. Dabei bestimmt das Gesetz vom 1. Juli

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/279>, abgerufen am 22.11.2024.