1852 im Abschnitt 17, dass jedes Patent erlischt, wenn nicht die vorerwähnten Zahlungen am Ende des dritten und des siebenten Jahres geleistet werden.
Nach der Parlamentsacte vom 21. Februar 1853 (16 Vic- toria cap. 5) werden alle Patentabgaben in der Form von Stem- pelgebühren erhoben. Daher muss zu der Patenturkunde, oder wenn sie verloren gegangen ist, zu einem Duplicate derselben am Schlusse des dritten und siebenten Jahres der über die Zahlung von 50 Lvr. und 100 Lvr. sprechende Stempel gebracht und die Urkunde vor dem Ablaufe des betreffenden Jahres bei dem Patentamte produzirt werden, wo die erfolgte Stempel- entrichtung registrirt wird.
Die Veröffentlichung der Patentbeschreibun- gen erfolgt nach sect. 30 durch den Druck. Die gedruckten Exemplare werden gegen den von den Commissaren festgesetz- ten Preis dem Publicum überlassen. Der Patentinhaber erhält eine Anzahl von Exemplaren (höchstens 25) unentgeltlich. Die in der Königlichen Druckerei gedruckten Exemplare haben öffentlichen Glauben vor Gericht (sect. 33). Bei dem Patent- amte wird ein Verzeichniss über die ertheilten Patente und über die Patentinhaber geführt, welches zu Jedermanns Ein- sicht offen liegt (sect. 34. 35).
Die Thätigkeit des Patentamtes in der Veröffentlichung der Patentbeschreibungen und in der Führung übersichtlicher Register hat sich auch auf die vor der Acte von 1852 ertheil- ten Patente erstreckt und es ist mit einem ungeheuren Kosten- aufwande, der indess die Einnahmen aus der Patentabgabe noch bei weitem nicht erreicht (vergl. S. 144 Anm. 1), das Re- sultat erreicht worden, dass die Beschreibungen aller in Gross- britannien ertheilten Patente jedem mit dem geringsten Kosten- aufwande und ohne Zeitverlust zugänglich gemacht werden.
Die Zahl der bis zum 22. November 1862 gedruckten Beschreibungen beträgt 43458, darunter 13561 unter der frü- heren Gesetzgebung hinterlegte Beschreibungen. Jede dersel- ben wird in 250 Exemplaren gedruckt, von denen 25 an den Patentinhaber, 130 an verschiedene Bibliotheken, Behörden und Institute des In- und Auslandes vertheilt werden. Die übrigen Exemplare werden zu dem Selbstkostenpreise abgege- ben, zu welchem eine Stempelgebühr von 1 Shilling für die Beglaubigung hinzutritt. Die Preise der gedruckten Beschrei-
Abgaben. — Veröffentlichungen.
1852 im Abschnitt 17, dass jedes Patent erlischt, wenn nicht die vorerwähnten Zahlungen am Ende des dritten und des siebenten Jahres geleistet werden.
Nach der Parlamentsacte vom 21. Februar 1853 (16 Vic- toria cap. 5) werden alle Patentabgaben in der Form von Stem- pelgebühren erhoben. Daher muss zu der Patenturkunde, oder wenn sie verloren gegangen ist, zu einem Duplicate derselben am Schlusse des dritten und siebenten Jahres der über die Zahlung von 50 Lvr. und 100 Lvr. sprechende Stempel gebracht und die Urkunde vor dem Ablaufe des betreffenden Jahres bei dem Patentamte produzirt werden, wo die erfolgte Stempel- entrichtung registrirt wird.
Die Veröffentlichung der Patentbeschreibun- gen erfolgt nach sect. 30 durch den Druck. Die gedruckten Exemplare werden gegen den von den Commissaren festgesetz- ten Preis dem Publicum überlassen. Der Patentinhaber erhält eine Anzahl von Exemplaren (höchstens 25) unentgeltlich. Die in der Königlichen Druckerei gedruckten Exemplare haben öffentlichen Glauben vor Gericht (sect. 33). Bei dem Patent- amte wird ein Verzeichniss über die ertheilten Patente und über die Patentinhaber geführt, welches zu Jedermanns Ein- sicht offen liegt (sect. 34. 35).
Die Thätigkeit des Patentamtes in der Veröffentlichung der Patentbeschreibungen und in der Führung übersichtlicher Register hat sich auch auf die vor der Acte von 1852 ertheil- ten Patente erstreckt und es ist mit einem ungeheuren Kosten- aufwande, der indess die Einnahmen aus der Patentabgabe noch bei weitem nicht erreicht (vergl. S. 144 Anm. 1), das Re- sultat erreicht worden, dass die Beschreibungen aller in Gross- britannien ertheilten Patente jedem mit dem geringsten Kosten- aufwande und ohne Zeitverlust zugänglich gemacht werden.
Die Zahl der bis zum 22. November 1862 gedruckten Beschreibungen beträgt 43458, darunter 13561 unter der frü- heren Gesetzgebung hinterlegte Beschreibungen. Jede dersel- ben wird in 250 Exemplaren gedruckt, von denen 25 an den Patentinhaber, 130 an verschiedene Bibliotheken, Behörden und Institute des In- und Auslandes vertheilt werden. Die übrigen Exemplare werden zu dem Selbstkostenpreise abgege- ben, zu welchem eine Stempelgebühr von 1 Shilling für die Beglaubigung hinzutritt. Die Preise der gedruckten Beschrei-
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Abgaben. — Veröffentlichungen.
1852 im Abschnitt 17, dass jedes Patent erlischt, wenn nicht
die vorerwähnten Zahlungen am Ende des dritten und des
siebenten Jahres geleistet werden.
Nach der Parlamentsacte vom 21. Februar 1853 (16 Vic-
toria cap. 5) werden alle Patentabgaben in der Form von Stem-
pelgebühren erhoben. Daher muss zu der Patenturkunde, oder
wenn sie verloren gegangen ist, zu einem Duplicate derselben
am Schlusse des dritten und siebenten Jahres der über die
Zahlung von 50 Lvr. und 100 Lvr. sprechende Stempel gebracht
und die Urkunde vor dem Ablaufe des betreffenden Jahres bei
dem Patentamte produzirt werden, wo die erfolgte Stempel-
entrichtung registrirt wird.
Die Veröffentlichung der Patentbeschreibun-
gen erfolgt nach sect. 30 durch den Druck. Die gedruckten
Exemplare werden gegen den von den Commissaren festgesetz-
ten Preis dem Publicum überlassen. Der Patentinhaber erhält
eine Anzahl von Exemplaren (höchstens 25) unentgeltlich. Die
in der Königlichen Druckerei gedruckten Exemplare haben
öffentlichen Glauben vor Gericht (sect. 33). Bei dem Patent-
amte wird ein Verzeichniss über die ertheilten Patente und
über die Patentinhaber geführt, welches zu Jedermanns Ein-
sicht offen liegt (sect. 34. 35).
Die Thätigkeit des Patentamtes in der Veröffentlichung
der Patentbeschreibungen und in der Führung übersichtlicher
Register hat sich auch auf die vor der Acte von 1852 ertheil-
ten Patente erstreckt und es ist mit einem ungeheuren Kosten-
aufwande, der indess die Einnahmen aus der Patentabgabe
noch bei weitem nicht erreicht (vergl. S. 144 Anm. 1), das Re-
sultat erreicht worden, dass die Beschreibungen aller in Gross-
britannien ertheilten Patente jedem mit dem geringsten Kosten-
aufwande und ohne Zeitverlust zugänglich gemacht werden.
Die Zahl der bis zum 22. November 1862 gedruckten
Beschreibungen beträgt 43458, darunter 13561 unter der frü-
heren Gesetzgebung hinterlegte Beschreibungen. Jede dersel-
ben wird in 250 Exemplaren gedruckt, von denen 25 an
den Patentinhaber, 130 an verschiedene Bibliotheken, Behörden
und Institute des In- und Auslandes vertheilt werden. Die
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ben, zu welchem eine Stempelgebühr von 1 Shilling für die
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/280>, abgerufen am 22.11.2024.
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