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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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§. 35. Uebersicht.

Gegenstände. -- Neuheit der Erfindung. -- Anmeldung. -- Vorläufige
Beschreibung. -- Aufgebot. -- Siegelung. -- Vollständige Beschreibung.
-- Aufhebung. -- Dauer. -- Abgaben. -- Contravention.

Nachdem in den vorhergehenden Paragraphen der Inhalt
der Englischen Patentgesetze von der Parlamentsacte von 1623
bis zu den Gesetzen vom 1. Juli 1852 und vom 21. Februar
1853 dargestellt ist und die zur Ausführung der Acte von
1852 durch die Patentcommissare erlassenen Verwaltungsvor-
schriften erläutert worden sind, soll im Folgenden der Versuch
gemacht werden, das zur Zeit geltende Recht im Zusammen-
hange und in kurzen Zügen unter Verweisung auf die vor-
stehenden Erörterungen darzustellen.

Dieser Versuch rechtfertigt sich auch auf die Gefahr einzel-
ner Wiederholungen einerseits durch die oben hervorgehobene
Schwierigkeit, aus der Zusammenstellung der nach einander
ergangenen Gesetze, von denen jedes die vorhergegangenen
abändert, ohne eines derselben aufzuheben, die zur Zeit gel-
tenden Rechtsregeln zu construiren, andrerseits aus der her-
vorragenden Wichtigkeit, welche das Englische Patentrecht
sowohl für den wissenschaftlichen als für den practischen Zweck
der vorliegenden Darstellung besitzt.

Für die Begrenzung der Gegenstände von Erfindungspa-
tenten ist noch heute ausschliesslich die Parlamentsacte von
1623 (21 James I cap. 3 sect. 6) massgebend, nach welcher
jede Art neuer Verfertigung (any manner of new manufacture)
durch Erfindungspatente geschützt werden kann. Der Gegen-
stand der Erfindung muss eine gewerbliche Verwendung fin-
den und durch neue Eigenschaften dem materiellen Gebrauche
dienen1).

Die Gültigkeit des Patentes ist durch die Neuheit der
Erfindung bedingt. Dieselbe darf weder früher von dem Erfin-
der oder von Andern zu gewerblichen Zwecken benutzt, noch
durch Ausstellung oder Beschreibung veröffentlicht sein (oben
S. 45 f. S. 51 f.). Blosse Versuche, welche der Erfinder anstellt,

1) Vergl. die Bd. I S. 199 und Bd. II S. 29 und 40 mitgetheilten
Rechtsfälle.
§. 35. Uebersicht.

Gegenstände. — Neuheit der Erfindung. — Anmeldung. — Vorläufige
Beschreibung. — Aufgebot. — Siegelung. — Vollständige Beschreibung.
— Aufhebung. — Dauer. — Abgaben. — Contravention.

Nachdem in den vorhergehenden Paragraphen der Inhalt
der Englischen Patentgesetze von der Parlamentsacte von 1623
bis zu den Gesetzen vom 1. Juli 1852 und vom 21. Februar
1853 dargestellt ist und die zur Ausführung der Acte von
1852 durch die Patentcommissare erlassenen Verwaltungsvor-
schriften erläutert worden sind, soll im Folgenden der Versuch
gemacht werden, das zur Zeit geltende Recht im Zusammen-
hange und in kurzen Zügen unter Verweisung auf die vor-
stehenden Erörterungen darzustellen.

Dieser Versuch rechtfertigt sich auch auf die Gefahr einzel-
ner Wiederholungen einerseits durch die oben hervorgehobene
Schwierigkeit, aus der Zusammenstellung der nach einander
ergangenen Gesetze, von denen jedes die vorhergegangenen
abändert, ohne eines derselben aufzuheben, die zur Zeit gel-
tenden Rechtsregeln zu construiren, andrerseits aus der her-
vorragenden Wichtigkeit, welche das Englische Patentrecht
sowohl für den wissenschaftlichen als für den practischen Zweck
der vorliegenden Darstellung besitzt.

Für die Begrenzung der Gegenstände von Erfindungspa-
tenten ist noch heute ausschliesslich die Parlamentsacte von
1623 (21 James I cap. 3 sect. 6) massgebend, nach welcher
jede Art neuer Verfertigung (any manner of new manufacture)
durch Erfindungspatente geschützt werden kann. Der Gegen-
stand der Erfindung muss eine gewerbliche Verwendung fin-
den und durch neue Eigenschaften dem materiellen Gebrauche
dienen1).

Die Gültigkeit des Patentes ist durch die Neuheit der
Erfindung bedingt. Dieselbe darf weder früher von dem Erfin-
der oder von Andern zu gewerblichen Zwecken benutzt, noch
durch Ausstellung oder Beschreibung veröffentlicht sein (oben
S. 45 f. S. 51 f.). Blosse Versuche, welche der Erfinder anstellt,

1) Vergl. die Bd. I S. 199 und Bd. II S. 29 und 40 mitgetheilten
Rechtsfälle.
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[261/0288] §. 35. Uebersicht. Gegenstände. — Neuheit der Erfindung. — Anmeldung. — Vorläufige Beschreibung. — Aufgebot. — Siegelung. — Vollständige Beschreibung. — Aufhebung. — Dauer. — Abgaben. — Contravention. Nachdem in den vorhergehenden Paragraphen der Inhalt der Englischen Patentgesetze von der Parlamentsacte von 1623 bis zu den Gesetzen vom 1. Juli 1852 und vom 21. Februar 1853 dargestellt ist und die zur Ausführung der Acte von 1852 durch die Patentcommissare erlassenen Verwaltungsvor- schriften erläutert worden sind, soll im Folgenden der Versuch gemacht werden, das zur Zeit geltende Recht im Zusammen- hange und in kurzen Zügen unter Verweisung auf die vor- stehenden Erörterungen darzustellen. Dieser Versuch rechtfertigt sich auch auf die Gefahr einzel- ner Wiederholungen einerseits durch die oben hervorgehobene Schwierigkeit, aus der Zusammenstellung der nach einander ergangenen Gesetze, von denen jedes die vorhergegangenen abändert, ohne eines derselben aufzuheben, die zur Zeit gel- tenden Rechtsregeln zu construiren, andrerseits aus der her- vorragenden Wichtigkeit, welche das Englische Patentrecht sowohl für den wissenschaftlichen als für den practischen Zweck der vorliegenden Darstellung besitzt. Für die Begrenzung der Gegenstände von Erfindungspa- tenten ist noch heute ausschliesslich die Parlamentsacte von 1623 (21 James I cap. 3 sect. 6) massgebend, nach welcher jede Art neuer Verfertigung (any manner of new manufacture) durch Erfindungspatente geschützt werden kann. Der Gegen- stand der Erfindung muss eine gewerbliche Verwendung fin- den und durch neue Eigenschaften dem materiellen Gebrauche dienen 1). Die Gültigkeit des Patentes ist durch die Neuheit der Erfindung bedingt. Dieselbe darf weder früher von dem Erfin- der oder von Andern zu gewerblichen Zwecken benutzt, noch durch Ausstellung oder Beschreibung veröffentlicht sein (oben S. 45 f. S. 51 f.). Blosse Versuche, welche der Erfinder anstellt, 1) Vergl. die Bd. I S. 199 und Bd. II S. 29 und 40 mitgetheilten Rechtsfälle.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/288>, abgerufen am 22.11.2024.