Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht. um seine Erfindung zu erproben, schliessen den Begriff derNeuheit nicht aus, dagegen wird das Patent als ungültig be- trachtet, wenn der Erfinder schon vor der Patentirung auch bei strenger Geheimhaltung eine gewerbliche Verwendung von dem Gegenstande gemacht hatte1). Für diejenigen Fälle, in welchen nach der Ertheilung des Für die Beurtheilung der Neuheit der Erfindung kommt Zur Erlangung des Patentschutzes ist nur der wahre und Der Patentsucher muss mit seinem Gesuche eine förm- 1) Vergl. die S. 46 mitgetheilten Rechtsfälle. 2) 21 James I cap. 3 sect. 6 "new manufactures within this realm." 3) 21 James I cap. 3 sect. 6 "to the true and first inven- tor or inventors of such manufactures." 4) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 10. 5) Die früher vorgeschriebene eidliche Bestärkung dieser Er-
klärung ist durch 5 & 6 William IV cap. 62 sect. 11 aufgehoben. VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht. um seine Erfindung zu erproben, schliessen den Begriff derNeuheit nicht aus, dagegen wird das Patent als ungültig be- trachtet, wenn der Erfinder schon vor der Patentirung auch bei strenger Geheimhaltung eine gewerbliche Verwendung von dem Gegenstande gemacht hatte1). Für diejenigen Fälle, in welchen nach der Ertheilung des Für die Beurtheilung der Neuheit der Erfindung kommt Zur Erlangung des Patentschutzes ist nur der wahre und Der Patentsucher muss mit seinem Gesuche eine förm- 1) Vergl. die S. 46 mitgetheilten Rechtsfälle. 2) 21 James I cap. 3 sect. 6 »new manufactures within this realm.« 3) 21 James I cap. 3 sect. 6 »to the true and first inven- tor or inventors of such manufactures.« 4) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 10. 5) Die früher vorgeschriebene eidliche Bestärkung dieser Er-
klärung ist durch 5 & 6 William IV cap. 62 sect. 11 aufgehoben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0289" n="262"/><fw place="top" type="header">VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.</fw><lb/> um seine Erfindung zu erproben, schliessen den Begriff der<lb/> Neuheit nicht aus, dagegen wird das Patent als ungültig be-<lb/> trachtet, wenn der Erfinder schon vor der Patentirung auch<lb/> bei strenger Geheimhaltung eine gewerbliche Verwendung von<lb/> dem Gegenstande gemacht hatte<note place="foot" n="1)">Vergl. die S. 46 mitgetheilten Rechtsfälle.</note>.</p><lb/> <p>Für diejenigen Fälle, in welchen nach der Ertheilung des<lb/> Erfindungspatentes sich ergibt, dass dieselbe Erfindung frü-<lb/> her bereits gemacht war, ohne dass der Erfinder davon Kennt-<lb/> niss hatte und ohne dass die frühere Entdeckung eine öffent-<lb/> liche und allgemeine Verwendung gefunden hatte, gestattet<lb/> das Gesetz vom 10. September 1835 (5 & 6 William IV cap. 83<lb/> sect. 2) ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Aufrechterhal-<lb/> tung des Patentschutzes durch Anrufung der richterlichen<lb/> Abtheilung des Geheimen Rathes, welche nach vorheriger Un-<lb/> tersuchung die Bestätigung des Patentes in Antrag bringen<lb/> kann (oben S. 244).</p><lb/> <p>Für die Beurtheilung der Neuheit der Erfindung kommt<lb/> nur die innerhalb der Landesgrenzen erfolgte Veröffentlichung<lb/> oder Anwendung derselben in Betracht<note place="foot" n="2)">21 James I cap. 3 sect. 6 »new manufactures <hi rendition="#g">within this<lb/> realm</hi>.«</note>. Die frühere Beschrei-<lb/> bung oder practische Anwendung der Erfindung im Auslande<lb/> ist gleichgültig und jeder Inländer kann auf ausländische bis-<lb/> her im Inlande nicht bekannte oder gebrauchte Erfindungen<lb/> ein Einführungspatent nehmen (oben S. 68 f.).</p><lb/> <p>Zur Erlangung des Patentschutzes ist nur der wahre und<lb/> erste Erfinder berechtigt<note place="foot" n="3)">21 James I cap. 3 sect. 6 »<hi rendition="#g">to the true and first inven-<lb/> tor</hi> or inventors of such manufactures.«</note>. Die zum Nachtheil des wahren<lb/> Erfinders von einem unberechtigten Dritten erfolgte Anmel-<lb/> dung des Patentgesuches steht der Gültigkeit des von dem<lb/> Erfinder selbst nachträglich erlangten Patentes nicht im Wege<lb/> (oben S. 254)<note place="foot" n="4)">15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 10.</note>.</p><lb/> <p>Der Patentsucher muss mit seinem Gesuche eine förm-<lb/> liche Erklärung<note place="foot" n="5)">Die früher vorgeschriebene eidliche Bestärkung dieser Er-<lb/> klärung ist durch 5 & 6 William IV cap. 62 sect. 11 aufgehoben.</note> darüber einreichen, dass er sich für den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [262/0289]
VII. Die Englische Gesetzgebung. §. 35. Uebersicht.
um seine Erfindung zu erproben, schliessen den Begriff der
Neuheit nicht aus, dagegen wird das Patent als ungültig be-
trachtet, wenn der Erfinder schon vor der Patentirung auch
bei strenger Geheimhaltung eine gewerbliche Verwendung von
dem Gegenstande gemacht hatte 1).
Für diejenigen Fälle, in welchen nach der Ertheilung des
Erfindungspatentes sich ergibt, dass dieselbe Erfindung frü-
her bereits gemacht war, ohne dass der Erfinder davon Kennt-
niss hatte und ohne dass die frühere Entdeckung eine öffent-
liche und allgemeine Verwendung gefunden hatte, gestattet
das Gesetz vom 10. September 1835 (5 & 6 William IV cap. 83
sect. 2) ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Aufrechterhal-
tung des Patentschutzes durch Anrufung der richterlichen
Abtheilung des Geheimen Rathes, welche nach vorheriger Un-
tersuchung die Bestätigung des Patentes in Antrag bringen
kann (oben S. 244).
Für die Beurtheilung der Neuheit der Erfindung kommt
nur die innerhalb der Landesgrenzen erfolgte Veröffentlichung
oder Anwendung derselben in Betracht 2). Die frühere Beschrei-
bung oder practische Anwendung der Erfindung im Auslande
ist gleichgültig und jeder Inländer kann auf ausländische bis-
her im Inlande nicht bekannte oder gebrauchte Erfindungen
ein Einführungspatent nehmen (oben S. 68 f.).
Zur Erlangung des Patentschutzes ist nur der wahre und
erste Erfinder berechtigt 3). Die zum Nachtheil des wahren
Erfinders von einem unberechtigten Dritten erfolgte Anmel-
dung des Patentgesuches steht der Gültigkeit des von dem
Erfinder selbst nachträglich erlangten Patentes nicht im Wege
(oben S. 254) 4).
Der Patentsucher muss mit seinem Gesuche eine förm-
liche Erklärung 5) darüber einreichen, dass er sich für den
1) Vergl. die S. 46 mitgetheilten Rechtsfälle.
2) 21 James I cap. 3 sect. 6 »new manufactures within this
realm.«
3) 21 James I cap. 3 sect. 6 »to the true and first inven-
tor or inventors of such manufactures.«
4) 15 & 16 Victoria cap. 83 sect. 10.
5) Die früher vorgeschriebene eidliche Bestärkung dieser Er-
klärung ist durch 5 & 6 William IV cap. 62 sect. 11 aufgehoben.
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