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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Anmeldung. -- Vorläufige Beschreibung.
ersten und wahren Erfinder hält und dass die Erfindung nicht
von andern Personen angewendet wird1).

Bei ausländischen Erfindungen gilt der erste Patentsu-
cher als fingirter erster Erfinder (oben S. 72). Ein Rechtsan-
spruch auf Ertheilung des Erfindungspatentes findet nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes nicht statt, vielmehr
ist die Krone befugt, das nachgesuchte Patent, auch wenn die
Voraussetzungen des Patentschutzes erfüllt sind, zu versagen
oder an besondere Bedingungen und Einschränkungen zu knüp-
fen2). Doch wird von dieser Prärogative niemals Gebrauch
gemacht.

Das Patentgesuch muss bei dem Patentamte (Great Seal
Patent Office
) in London eingelegt werden3). Der Zeitpunct
der Präsentation des Gesuches ist massgebend für das Datum
des Patentes und für die Priorität des dadurch begründeten
Anspruchs. Von dem Zeitpuncte der Präsentation ab wird
dem Erfinder ein vorläufiger Schutz während einer Frist von
sechs Monaten gewährt. Während dieser Frist muss das Ver-
fahren bis zur Siegelung des Patentes und zur Hinterlegung
der vollständigen Beschreibung durchgeführt sein. Das Pa-
tentgesuch muss den Titel der Erfindung enthalten. Letzterer
darf nur einen einzigen Gegenstand umfassen4). Das Patent-
gesuch muss mit der Erklärung, dass der Patentsucher sich
für den wahren Erfinder hält und mit der vorläufigen oder
statt derselben mit der vollständigen Beschreibung der Erfindung
verbunden sein. Das Gesuch nebst sämmtlichen Beilagen muss
auf Papier von einem bestimmten Formate geschrieben sein5).

Die vorläufige Beschreibung muss den Gegenstand der
Erfindung vollständig erläutern. Sie unterscheidet sich von
der vollständigen Beschreibung dadurch, dass es nicht der An-

1) Bei Gesuchen um Einführungspatente für ausländische Erfin-
dungen wird dieselbe Erklärung verlangt. Doch wird in diesem Falle
die Formel gebraucht: "that I am the true and first inventor there of
within this realm and that the same is not in use by any other
person or persons therein." Webster, The new patent law 1853
p. 113.
2) 15 & 16 Victoria sect. 16. -- Vergl. oben S. 252.
3) First Set of Rules etc. (1. Oct. 1852) sect. 1.
4) Third Set of Rules (12. Decbr. 1853).
5) First Set of Rules sect. 1.

Anmeldung. — Vorläufige Beschreibung.
ersten und wahren Erfinder hält und dass die Erfindung nicht
von andern Personen angewendet wird1).

Bei ausländischen Erfindungen gilt der erste Patentsu-
cher als fingirter erster Erfinder (oben S. 72). Ein Rechtsan-
spruch auf Ertheilung des Erfindungspatentes findet nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes nicht statt, vielmehr
ist die Krone befugt, das nachgesuchte Patent, auch wenn die
Voraussetzungen des Patentschutzes erfüllt sind, zu versagen
oder an besondere Bedingungen und Einschränkungen zu knüp-
fen2). Doch wird von dieser Prärogative niemals Gebrauch
gemacht.

Das Patentgesuch muss bei dem Patentamte (Great Seal
Patent Office
) in London eingelegt werden3). Der Zeitpunct
der Präsentation des Gesuches ist massgebend für das Datum
des Patentes und für die Priorität des dadurch begründeten
Anspruchs. Von dem Zeitpuncte der Präsentation ab wird
dem Erfinder ein vorläufiger Schutz während einer Frist von
sechs Monaten gewährt. Während dieser Frist muss das Ver-
fahren bis zur Siegelung des Patentes und zur Hinterlegung
der vollständigen Beschreibung durchgeführt sein. Das Pa-
tentgesuch muss den Titel der Erfindung enthalten. Letzterer
darf nur einen einzigen Gegenstand umfassen4). Das Patent-
gesuch muss mit der Erklärung, dass der Patentsucher sich
für den wahren Erfinder hält und mit der vorläufigen oder
statt derselben mit der vollständigen Beschreibung der Erfindung
verbunden sein. Das Gesuch nebst sämmtlichen Beilagen muss
auf Papier von einem bestimmten Formate geschrieben sein5).

Die vorläufige Beschreibung muss den Gegenstand der
Erfindung vollständig erläutern. Sie unterscheidet sich von
der vollständigen Beschreibung dadurch, dass es nicht der An-

1) Bei Gesuchen um Einführungspatente für ausländische Erfin-
dungen wird dieselbe Erklärung verlangt. Doch wird in diesem Falle
die Formel gebraucht: »that I am the true and first inventor there of
within this realm and that the same is not in use by any other
person or persons therein.« Webster, The new patent law 1853
p. 113.
2) 15 & 16 Victoria sect. 16. — Vergl. oben S. 252.
3) First Set of Rules etc. (1. Oct. 1852) sect. 1.
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5) First Set of Rules sect. 1.
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[263/0290] Anmeldung. — Vorläufige Beschreibung. ersten und wahren Erfinder hält und dass die Erfindung nicht von andern Personen angewendet wird 1). Bei ausländischen Erfindungen gilt der erste Patentsu- cher als fingirter erster Erfinder (oben S. 72). Ein Rechtsan- spruch auf Ertheilung des Erfindungspatentes findet nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes nicht statt, vielmehr ist die Krone befugt, das nachgesuchte Patent, auch wenn die Voraussetzungen des Patentschutzes erfüllt sind, zu versagen oder an besondere Bedingungen und Einschränkungen zu knüp- fen 2). Doch wird von dieser Prärogative niemals Gebrauch gemacht. Das Patentgesuch muss bei dem Patentamte (Great Seal Patent Office) in London eingelegt werden 3). Der Zeitpunct der Präsentation des Gesuches ist massgebend für das Datum des Patentes und für die Priorität des dadurch begründeten Anspruchs. Von dem Zeitpuncte der Präsentation ab wird dem Erfinder ein vorläufiger Schutz während einer Frist von sechs Monaten gewährt. Während dieser Frist muss das Ver- fahren bis zur Siegelung des Patentes und zur Hinterlegung der vollständigen Beschreibung durchgeführt sein. Das Pa- tentgesuch muss den Titel der Erfindung enthalten. Letzterer darf nur einen einzigen Gegenstand umfassen 4). Das Patent- gesuch muss mit der Erklärung, dass der Patentsucher sich für den wahren Erfinder hält und mit der vorläufigen oder statt derselben mit der vollständigen Beschreibung der Erfindung verbunden sein. Das Gesuch nebst sämmtlichen Beilagen muss auf Papier von einem bestimmten Formate geschrieben sein 5). Die vorläufige Beschreibung muss den Gegenstand der Erfindung vollständig erläutern. Sie unterscheidet sich von der vollständigen Beschreibung dadurch, dass es nicht der An- 1) Bei Gesuchen um Einführungspatente für ausländische Erfin- dungen wird dieselbe Erklärung verlangt. Doch wird in diesem Falle die Formel gebraucht: »that I am the true and first inventor there of within this realm and that the same is not in use by any other person or persons therein.« Webster, The new patent law 1853 p. 113. 2) 15 & 16 Victoria sect. 16. — Vergl. oben S. 252. 3) First Set of Rules etc. (1. Oct. 1852) sect. 1. 4) Third Set of Rules (12. Decbr. 1853). 5) First Set of Rules sect. 1.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/290>, abgerufen am 22.11.2024.