1836 die Bestimmungen der zusätzlichen Acte vom 2. März 1861 sect. 2 u. 3 massgebend sind (vergl. unten).
Das Requisit der Neuheit der Erfindung ist ausgeschlos- sen, wenn ein anderer dieselbe Erfindung vor dem Patentsu- cher im Inlande gemacht hat, ferner wenn die Erfindung be- reits im Auslande patentirt oder durch den Druck bekannt ge- macht ist, endlich wenn der Gegenstand derselben mit des Patentsuchers Vorwissen vor der Einlegung des Gesuches öffent- lich in Gebrauch gesetzt oder zum Verkauf gestellt ist (sect. 6).
Dagegen soll es der Patentertheilung nicht im Wege ste- hen, wenn der ursprüngliche und wahre Erfinder selbst im Aus- lande ein Patent für seine Erfindung genommen hat und die- selbe in Folge dessen innerhalb der letzten sechs Monate vor der Registrirung seiner Beschreibung veröffentlicht worden ist (sect. 8).
Collisionen des Patentgesuches mit einem früher ertheil- ten Patente oder mit einem noch schwebenden Patentgesuche werden vor dem Patentamte erörtert. Es wird zu diesem Zwecke eine Benachrichtigung an den Inhaber des älteren Patentes oder Patentgesuches erlassen und Letztern mit seinen Einwendungen gegen die Ertheilung des nachgesuchten Patentes gehört. Ge- gen die Entscheidung des Patentamtes stehen den Opponen- ten dieselben Rechtsmittel zu, wie dem Patentsucher (sect. 8).
Einsprüche gegen die Patentirung einer Erfindung kön- nen auch in der Form des Caveat zum voraus angemeldet werden. Wenn nämlich der Erfinder beabsichtigt, seine Erfin- dung vor der Einlegung des Patentgesuches noch zu vervoll- kommnen, so kann er ein Caveat beim Patentamte einreichen, in welchem er diese Absicht ausspricht und die wesentlichen und unterscheidenden Merkmale seiner Erfindung anzeigt, mit der Bitte um vorläufigen Schutz, bis die Erfindung zur Reife gediehen sei.
Solche Caveats werden geheim aufbewahrt. Geht inner- halb eines Jahres nach der Einreichung ein Patentgesuch ein, welches mit dem Caveat collidirt, so wird dem Caventen Nach- richt davon gegeben (jedoch unter Geheimhaltung der von dem Patentsucher eingereichten Beschreibung) und der Cavent ist berechtigt, binnen drei Monaten nach dieser Benachrichti- gung die vollständige Beschreibung seiner Erfindung nebst den Zeichnungen und Modellen einzureichen. Das Patentamt ent-
Patentgesuch. — Einsprüche.
1836 die Bestimmungen der zusätzlichen Acte vom 2. März 1861 sect. 2 u. 3 massgebend sind (vergl. unten).
Das Requisit der Neuheit der Erfindung ist ausgeschlos- sen, wenn ein anderer dieselbe Erfindung vor dem Patentsu- cher im Inlande gemacht hat, ferner wenn die Erfindung be- reits im Auslande patentirt oder durch den Druck bekannt ge- macht ist, endlich wenn der Gegenstand derselben mit des Patentsuchers Vorwissen vor der Einlegung des Gesuches öffent- lich in Gebrauch gesetzt oder zum Verkauf gestellt ist (sect. 6).
Dagegen soll es der Patentertheilung nicht im Wege ste- hen, wenn der ursprüngliche und wahre Erfinder selbst im Aus- lande ein Patent für seine Erfindung genommen hat und die- selbe in Folge dessen innerhalb der letzten sechs Monate vor der Registrirung seiner Beschreibung veröffentlicht worden ist (sect. 8).
Collisionen des Patentgesuches mit einem früher ertheil- ten Patente oder mit einem noch schwebenden Patentgesuche werden vor dem Patentamte erörtert. Es wird zu diesem Zwecke eine Benachrichtigung an den Inhaber des älteren Patentes oder Patentgesuches erlassen und Letztern mit seinen Einwendungen gegen die Ertheilung des nachgesuchten Patentes gehört. Ge- gen die Entscheidung des Patentamtes stehen den Opponen- ten dieselben Rechtsmittel zu, wie dem Patentsucher (sect. 8).
Einsprüche gegen die Patentirung einer Erfindung kön- nen auch in der Form des Caveat zum voraus angemeldet werden. Wenn nämlich der Erfinder beabsichtigt, seine Erfin- dung vor der Einlegung des Patentgesuches noch zu vervoll- kommnen, so kann er ein Caveat beim Patentamte einreichen, in welchem er diese Absicht ausspricht und die wesentlichen und unterscheidenden Merkmale seiner Erfindung anzeigt, mit der Bitte um vorläufigen Schutz, bis die Erfindung zur Reife gediehen sei.
Solche Caveats werden geheim aufbewahrt. Geht inner- halb eines Jahres nach der Einreichung ein Patentgesuch ein, welches mit dem Caveat collidirt, so wird dem Caventen Nach- richt davon gegeben (jedoch unter Geheimhaltung der von dem Patentsucher eingereichten Beschreibung) und der Cavent ist berechtigt, binnen drei Monaten nach dieser Benachrichti- gung die vollständige Beschreibung seiner Erfindung nebst den Zeichnungen und Modellen einzureichen. Das Patentamt ent-
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Patentgesuch. — Einsprüche.
1836 die Bestimmungen der zusätzlichen Acte vom 2. März
1861 sect. 2 u. 3 massgebend sind (vergl. unten).
Das Requisit der Neuheit der Erfindung ist ausgeschlos-
sen, wenn ein anderer dieselbe Erfindung vor dem Patentsu-
cher im Inlande gemacht hat, ferner wenn die Erfindung be-
reits im Auslande patentirt oder durch den Druck bekannt ge-
macht ist, endlich wenn der Gegenstand derselben mit des
Patentsuchers Vorwissen vor der Einlegung des Gesuches öffent-
lich in Gebrauch gesetzt oder zum Verkauf gestellt ist (sect. 6).
Dagegen soll es der Patentertheilung nicht im Wege ste-
hen, wenn der ursprüngliche und wahre Erfinder selbst im Aus-
lande ein Patent für seine Erfindung genommen hat und die-
selbe in Folge dessen innerhalb der letzten sechs Monate vor
der Registrirung seiner Beschreibung veröffentlicht worden
ist (sect. 8).
Collisionen des Patentgesuches mit einem früher ertheil-
ten Patente oder mit einem noch schwebenden Patentgesuche
werden vor dem Patentamte erörtert. Es wird zu diesem Zwecke
eine Benachrichtigung an den Inhaber des älteren Patentes oder
Patentgesuches erlassen und Letztern mit seinen Einwendungen
gegen die Ertheilung des nachgesuchten Patentes gehört. Ge-
gen die Entscheidung des Patentamtes stehen den Opponen-
ten dieselben Rechtsmittel zu, wie dem Patentsucher (sect. 8).
Einsprüche gegen die Patentirung einer Erfindung kön-
nen auch in der Form des Caveat zum voraus angemeldet
werden. Wenn nämlich der Erfinder beabsichtigt, seine Erfin-
dung vor der Einlegung des Patentgesuches noch zu vervoll-
kommnen, so kann er ein Caveat beim Patentamte einreichen,
in welchem er diese Absicht ausspricht und die wesentlichen
und unterscheidenden Merkmale seiner Erfindung anzeigt, mit
der Bitte um vorläufigen Schutz, bis die Erfindung zur Reife
gediehen sei.
Solche Caveats werden geheim aufbewahrt. Geht inner-
halb eines Jahres nach der Einreichung ein Patentgesuch ein,
welches mit dem Caveat collidirt, so wird dem Caventen Nach-
richt davon gegeben (jedoch unter Geheimhaltung der von
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ist berechtigt, binnen drei Monaten nach dieser Benachrichti-
gung die vollständige Beschreibung seiner Erfindung nebst den
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/298>, abgerufen am 22.11.2024.
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