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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836.
scheidet alsdann nach Anhörung beider Theile darüber, ob
die Gegenstände der Patentgesuche mit einander collidiren
und wem die Priorität der Entdeckung und folglich der An-
spruch auf das Erfindungspatent zusteht (sect. 12).

Das Caveat kann von Jahr zu Jahr erneuert werden, so
lange der Erfinder nicht durch die Einlegung eines collidiren-
den Patentgesuches gezwungen wird, das vollständige Patent-
gesuch einzureichen.

Das Recht zur Nachsuchung eines Erfindungspatentes
geht auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des
Erfinders über, wenn derselbe stirbt bevor er ein Patent über
seine Erfindung erlangt hat1). Wird das Patent von solchen
Rechtsnachfolgern des Erfinders nachgesucht, so soll der in
sect. 6 vorgeschriebene Eid so abgeändert werden, dass er auf
diesen Fall anwendbar ist (sect. 10).

Die Patenturkunde wird, sofern das Patentgesuch bei der
ersten Prüfung oder auf die Berufung des Patentsuchers für
zulässig befunden ist und die collidirenden Ansprüche der frü-
heren Patentinhaber, Patentsucher und Caventen endgültig ver-
worfen sind, von dem Patentamte ausgefertigt und von dem
Minister des Innern und von dem Patentcommissar unterzeich-
net. Das Patent sichert dem Erfinder, seinen Erben und Rechts-
nachfolgern das ausschliessliche Recht zu, die patentirte Er-
findung zu benutzen oder andern zur Benutzung zu überlassen.

Die Dauer dieses ausschliesslichen Rechtes, welche nach
dem Gesetze von 1836 vierzehn Jahre betrug, ist gegenwärtig
durch sect. 16 des zusätzlichen Gesetzes vom 2. März 1861 auf
siebzehn Jahre bestimmt.

Die Patenturkunde soll ferner eine kurze Beschreibung
des Gegenstandes der Erfindung oder den sogenannten Pa-
tenttitel enthalten, welcher die Natur und den Zweck der Er-
findung angibt. In Bezug auf die Einzelheiten wird auf die
Beschreibung verwiesen, welche dem Patente in Abschrift an-
gehängt wird. Die Patenturkunde wird nebst der Beschrei-
bung und den Zeichnungen in das dazu bestimmte Buch des
Patentamtes eingetragen (sect. 5).

Die Cession des ertheilten Erfindungspatentes oder eines
Antheilrechtes an demselben kann durch schriftliche Erklärung

1) Vergl. sect. 6 des Gesetzes vom 3. März 1837 (unten S. 275).

VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836.
scheidet alsdann nach Anhörung beider Theile darüber, ob
die Gegenstände der Patentgesuche mit einander collidiren
und wem die Priorität der Entdeckung und folglich der An-
spruch auf das Erfindungspatent zusteht (sect. 12).

Das Caveat kann von Jahr zu Jahr erneuert werden, so
lange der Erfinder nicht durch die Einlegung eines collidiren-
den Patentgesuches gezwungen wird, das vollständige Patent-
gesuch einzureichen.

Das Recht zur Nachsuchung eines Erfindungspatentes
geht auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des
Erfinders über, wenn derselbe stirbt bevor er ein Patent über
seine Erfindung erlangt hat1). Wird das Patent von solchen
Rechtsnachfolgern des Erfinders nachgesucht, so soll der in
sect. 6 vorgeschriebene Eid so abgeändert werden, dass er auf
diesen Fall anwendbar ist (sect. 10).

Die Patenturkunde wird, sofern das Patentgesuch bei der
ersten Prüfung oder auf die Berufung des Patentsuchers für
zulässig befunden ist und die collidirenden Ansprüche der frü-
heren Patentinhaber, Patentsucher und Caventen endgültig ver-
worfen sind, von dem Patentamte ausgefertigt und von dem
Minister des Innern und von dem Patentcommissar unterzeich-
net. Das Patent sichert dem Erfinder, seinen Erben und Rechts-
nachfolgern das ausschliessliche Recht zu, die patentirte Er-
findung zu benutzen oder andern zur Benutzung zu überlassen.

Die Dauer dieses ausschliesslichen Rechtes, welche nach
dem Gesetze von 1836 vierzehn Jahre betrug, ist gegenwärtig
durch sect. 16 des zusätzlichen Gesetzes vom 2. März 1861 auf
siebzehn Jahre bestimmt.

Die Patenturkunde soll ferner eine kurze Beschreibung
des Gegenstandes der Erfindung oder den sogenannten Pa-
tenttitel enthalten, welcher die Natur und den Zweck der Er-
findung angibt. In Bezug auf die Einzelheiten wird auf die
Beschreibung verwiesen, welche dem Patente in Abschrift an-
gehängt wird. Die Patenturkunde wird nebst der Beschrei-
bung und den Zeichnungen in das dazu bestimmte Buch des
Patentamtes eingetragen (sect. 5).

Die Cession des ertheilten Erfindungspatentes oder eines
Antheilrechtes an demselben kann durch schriftliche Erklärung

1) Vergl. sect. 6 des Gesetzes vom 3. März 1837 (unten S. 275).
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[272/0299] VIII. Vereinigte Staaten. §. 36. Das Patentgesetz von 1836. scheidet alsdann nach Anhörung beider Theile darüber, ob die Gegenstände der Patentgesuche mit einander collidiren und wem die Priorität der Entdeckung und folglich der An- spruch auf das Erfindungspatent zusteht (sect. 12). Das Caveat kann von Jahr zu Jahr erneuert werden, so lange der Erfinder nicht durch die Einlegung eines collidiren- den Patentgesuches gezwungen wird, das vollständige Patent- gesuch einzureichen. Das Recht zur Nachsuchung eines Erfindungspatentes geht auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Erfinders über, wenn derselbe stirbt bevor er ein Patent über seine Erfindung erlangt hat 1). Wird das Patent von solchen Rechtsnachfolgern des Erfinders nachgesucht, so soll der in sect. 6 vorgeschriebene Eid so abgeändert werden, dass er auf diesen Fall anwendbar ist (sect. 10). Die Patenturkunde wird, sofern das Patentgesuch bei der ersten Prüfung oder auf die Berufung des Patentsuchers für zulässig befunden ist und die collidirenden Ansprüche der frü- heren Patentinhaber, Patentsucher und Caventen endgültig ver- worfen sind, von dem Patentamte ausgefertigt und von dem Minister des Innern und von dem Patentcommissar unterzeich- net. Das Patent sichert dem Erfinder, seinen Erben und Rechts- nachfolgern das ausschliessliche Recht zu, die patentirte Er- findung zu benutzen oder andern zur Benutzung zu überlassen. Die Dauer dieses ausschliesslichen Rechtes, welche nach dem Gesetze von 1836 vierzehn Jahre betrug, ist gegenwärtig durch sect. 16 des zusätzlichen Gesetzes vom 2. März 1861 auf siebzehn Jahre bestimmt. Die Patenturkunde soll ferner eine kurze Beschreibung des Gegenstandes der Erfindung oder den sogenannten Pa- tenttitel enthalten, welcher die Natur und den Zweck der Er- findung angibt. In Bezug auf die Einzelheiten wird auf die Beschreibung verwiesen, welche dem Patente in Abschrift an- gehängt wird. Die Patenturkunde wird nebst der Beschrei- bung und den Zeichnungen in das dazu bestimmte Buch des Patentamtes eingetragen (sect. 5). Die Cession des ertheilten Erfindungspatentes oder eines Antheilrechtes an demselben kann durch schriftliche Erklärung 1) Vergl. sect. 6 des Gesetzes vom 3. März 1837 (unten S. 275).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/299>, abgerufen am 22.11.2024.