Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Gesetze von 1837 und 1839.
Gegenstandes zur Benutzung an einzelne Personen der nach-
träglichen Patentirung nicht hinderlich sein, vorausgesetzt,
dass der Gegenstand nicht dem allgemeinen Gebrauche über-
lassen war und dass nicht die Ueberlassung mehr als zwei
Jahre vor der Einlegung des Patentgesuches stattgefunden hatte.

Wer in dieser Weise vor der Patentirung den Gebrauch
des patentirten Gegenstandes von dem Erfinder erlangt hatte,
wird für seine Person durch die nachträglich erfolgende Pa-
tentirung in der Benutzung des Gegenstandes nicht beschränkt,
vielmehr wird angenommen, dass er das Recht dazu besitze,
die Erfindung zu benutzen und an andere zur Benutzung zu
überlassen, ohne eine besondere Erlaubniss des Patentinha-
bers nachsuchen zu müssen.

Nach sect. 10 wird der Rechtsweg gegen die Zurückwei-
sung eines Patentgesuches allgemein auch ausser dem Falle
zugelassen, wenn die Zurückweisung wegen eines entgegenste-
henden älteren Patentes oder Patentgesuches erfolgt ist. Die
Klage wird, falls eine opponirende Parthei nicht vorhanden
ist, gegen den Patentcommissar selbst gerichtet, doch fallen
in dem letzteren Falle die Prozesskosten jedesmal dem Klä-
ger zur Last, auch wenn die Entscheidung zu seinen Gunsten
ausfällt.

Durch sect. 11 wird dem Patentsucher statt der gegen
die erste Zurückweisung seines Patentgesuches offenstehenden
Appellation an eine obere Prüfungscommission -- für welche
gegenwärtig die Bestimmungen der Acte von 1861 sect. 2 u. 3
massgebend sind -- gestattet, nach seiner Wahl Berufung an
den Oberrichter des Districtshofes der Vereinigten Staaten für
den District Columbia einzulegen, welcher dann nach Einsicht
der Verhandlungen des Patentamtes und nach Vernehmung
sowohl des Patentcommissars als des Erfinders in summarischer
Weise über die Zulässigkeit des Patentgesuches entscheidet.
Die Entscheidung des erwähnten Richters, gegen welche den
betheiligten Privatpersonen der Rechtsweg offen bleibt, ist
massgebend für das weitere Verfahren vor dem Patentamte.

Die Acte vom 29. August 1842 führte in sect. 3 einen
Musterschutz für neue und eigenthümliche Waarenmuster, so-
wie für Werke der Bildhauerkunst ein, welcher ebenso wie
der Schutz der Erfindungen durch Ertheilung eines Patentes,
jedoch auf die beschränktere Dauer von 7 Jahren, gewährt

Gesetze von 1837 und 1839.
Gegenstandes zur Benutzung an einzelne Personen der nach-
träglichen Patentirung nicht hinderlich sein, vorausgesetzt,
dass der Gegenstand nicht dem allgemeinen Gebrauche über-
lassen war und dass nicht die Ueberlassung mehr als zwei
Jahre vor der Einlegung des Patentgesuches stattgefunden hatte.

Wer in dieser Weise vor der Patentirung den Gebrauch
des patentirten Gegenstandes von dem Erfinder erlangt hatte,
wird für seine Person durch die nachträglich erfolgende Pa-
tentirung in der Benutzung des Gegenstandes nicht beschränkt,
vielmehr wird angenommen, dass er das Recht dazu besitze,
die Erfindung zu benutzen und an andere zur Benutzung zu
überlassen, ohne eine besondere Erlaubniss des Patentinha-
bers nachsuchen zu müssen.

Nach sect. 10 wird der Rechtsweg gegen die Zurückwei-
sung eines Patentgesuches allgemein auch ausser dem Falle
zugelassen, wenn die Zurückweisung wegen eines entgegenste-
henden älteren Patentes oder Patentgesuches erfolgt ist. Die
Klage wird, falls eine opponirende Parthei nicht vorhanden
ist, gegen den Patentcommissar selbst gerichtet, doch fallen
in dem letzteren Falle die Prozesskosten jedesmal dem Klä-
ger zur Last, auch wenn die Entscheidung zu seinen Gunsten
ausfällt.

Durch sect. 11 wird dem Patentsucher statt der gegen
die erste Zurückweisung seines Patentgesuches offenstehenden
Appellation an eine obere Prüfungscommission — für welche
gegenwärtig die Bestimmungen der Acte von 1861 sect. 2 u. 3
massgebend sind — gestattet, nach seiner Wahl Berufung an
den Oberrichter des Districtshofes der Vereinigten Staaten für
den District Columbia einzulegen, welcher dann nach Einsicht
der Verhandlungen des Patentamtes und nach Vernehmung
sowohl des Patentcommissars als des Erfinders in summarischer
Weise über die Zulässigkeit des Patentgesuches entscheidet.
Die Entscheidung des erwähnten Richters, gegen welche den
betheiligten Privatpersonen der Rechtsweg offen bleibt, ist
massgebend für das weitere Verfahren vor dem Patentamte.

Die Acte vom 29. August 1842 führte in sect. 3 einen
Musterschutz für neue und eigenthümliche Waarenmuster, so-
wie für Werke der Bildhauerkunst ein, welcher ebenso wie
der Schutz der Erfindungen durch Ertheilung eines Patentes,
jedoch auf die beschränktere Dauer von 7 Jahren, gewährt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0304" n="277"/><fw place="top" type="header">Gesetze von 1837 und 1839.</fw><lb/>
Gegenstandes zur Benutzung an einzelne Personen der nach-<lb/>
träglichen Patentirung nicht hinderlich sein, vorausgesetzt,<lb/>
dass der Gegenstand nicht dem allgemeinen Gebrauche über-<lb/>
lassen war und dass nicht die Ueberlassung mehr als zwei<lb/>
Jahre vor der Einlegung des Patentgesuches stattgefunden hatte.</p><lb/>
            <p>Wer in dieser Weise vor der Patentirung den Gebrauch<lb/>
des patentirten Gegenstandes von dem Erfinder erlangt hatte,<lb/>
wird für seine Person durch die nachträglich erfolgende Pa-<lb/>
tentirung in der Benutzung des Gegenstandes nicht beschränkt,<lb/>
vielmehr wird angenommen, dass er das Recht dazu besitze,<lb/>
die Erfindung zu benutzen und an andere zur Benutzung zu<lb/>
überlassen, ohne eine besondere Erlaubniss des Patentinha-<lb/>
bers nachsuchen zu müssen.</p><lb/>
            <p>Nach sect. 10 wird der Rechtsweg gegen die Zurückwei-<lb/>
sung eines Patentgesuches allgemein auch ausser dem Falle<lb/>
zugelassen, wenn die Zurückweisung wegen eines entgegenste-<lb/>
henden älteren Patentes oder Patentgesuches erfolgt ist. Die<lb/>
Klage wird, falls eine opponirende Parthei nicht vorhanden<lb/>
ist, gegen den Patentcommissar selbst gerichtet, doch fallen<lb/>
in dem letzteren Falle die Prozesskosten jedesmal dem Klä-<lb/>
ger zur Last, auch wenn die Entscheidung zu seinen Gunsten<lb/>
ausfällt.</p><lb/>
            <p>Durch sect. 11 wird dem Patentsucher statt der gegen<lb/>
die erste Zurückweisung seines Patentgesuches offenstehenden<lb/>
Appellation an eine obere Prüfungscommission &#x2014; für welche<lb/>
gegenwärtig die Bestimmungen der Acte von 1861 sect. 2 u. 3<lb/>
massgebend sind &#x2014; gestattet, nach seiner Wahl Berufung an<lb/>
den Oberrichter des Districtshofes der Vereinigten Staaten für<lb/>
den District Columbia einzulegen, welcher dann nach Einsicht<lb/>
der Verhandlungen des Patentamtes und nach Vernehmung<lb/>
sowohl des Patentcommissars als des Erfinders in summarischer<lb/>
Weise über die Zulässigkeit des Patentgesuches entscheidet.<lb/>
Die Entscheidung des erwähnten Richters, gegen welche den<lb/>
betheiligten Privatpersonen der Rechtsweg offen bleibt, ist<lb/>
massgebend für das weitere Verfahren vor dem Patentamte.</p><lb/>
            <p>Die Acte vom 29. August 1842 führte in sect. 3 einen<lb/>
Musterschutz für neue und eigenthümliche Waarenmuster, so-<lb/>
wie für Werke der Bildhauerkunst ein, welcher ebenso wie<lb/>
der Schutz der Erfindungen durch Ertheilung eines Patentes,<lb/>
jedoch auf die beschränktere Dauer von 7 Jahren, gewährt<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[277/0304] Gesetze von 1837 und 1839. Gegenstandes zur Benutzung an einzelne Personen der nach- träglichen Patentirung nicht hinderlich sein, vorausgesetzt, dass der Gegenstand nicht dem allgemeinen Gebrauche über- lassen war und dass nicht die Ueberlassung mehr als zwei Jahre vor der Einlegung des Patentgesuches stattgefunden hatte. Wer in dieser Weise vor der Patentirung den Gebrauch des patentirten Gegenstandes von dem Erfinder erlangt hatte, wird für seine Person durch die nachträglich erfolgende Pa- tentirung in der Benutzung des Gegenstandes nicht beschränkt, vielmehr wird angenommen, dass er das Recht dazu besitze, die Erfindung zu benutzen und an andere zur Benutzung zu überlassen, ohne eine besondere Erlaubniss des Patentinha- bers nachsuchen zu müssen. Nach sect. 10 wird der Rechtsweg gegen die Zurückwei- sung eines Patentgesuches allgemein auch ausser dem Falle zugelassen, wenn die Zurückweisung wegen eines entgegenste- henden älteren Patentes oder Patentgesuches erfolgt ist. Die Klage wird, falls eine opponirende Parthei nicht vorhanden ist, gegen den Patentcommissar selbst gerichtet, doch fallen in dem letzteren Falle die Prozesskosten jedesmal dem Klä- ger zur Last, auch wenn die Entscheidung zu seinen Gunsten ausfällt. Durch sect. 11 wird dem Patentsucher statt der gegen die erste Zurückweisung seines Patentgesuches offenstehenden Appellation an eine obere Prüfungscommission — für welche gegenwärtig die Bestimmungen der Acte von 1861 sect. 2 u. 3 massgebend sind — gestattet, nach seiner Wahl Berufung an den Oberrichter des Districtshofes der Vereinigten Staaten für den District Columbia einzulegen, welcher dann nach Einsicht der Verhandlungen des Patentamtes und nach Vernehmung sowohl des Patentcommissars als des Erfinders in summarischer Weise über die Zulässigkeit des Patentgesuches entscheidet. Die Entscheidung des erwähnten Richters, gegen welche den betheiligten Privatpersonen der Rechtsweg offen bleibt, ist massgebend für das weitere Verfahren vor dem Patentamte. Die Acte vom 29. August 1842 führte in sect. 3 einen Musterschutz für neue und eigenthümliche Waarenmuster, so- wie für Werke der Bildhauerkunst ein, welcher ebenso wie der Schutz der Erfindungen durch Ertheilung eines Patentes, jedoch auf die beschränktere Dauer von 7 Jahren, gewährt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/304
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/304>, abgerufen am 25.11.2024.