Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten. wurde. Dieser Musterschutz erstreckt sich nach den jetztgeltenden Vorschriften der Acte vom 2. März 1861 sect. 11 nach der Wahl des Erfinders auf 31/2, 7 oder 14 Jahre. Die bezüglichen Vorschriften werden im vorletzten Abschnitte die- ses Buches neben den übrigen Gesetzen über den Musterschutz erörtert werden. Nach sect. 5 wird ferner ein Schutz der Waarenbezeich- Die Sect. 6, welche die Bezeichnung der patentirten Waa- Die letzte Zusatzacte vom 2. März 1861 führt wichtige Die erste Section regelt die Befugniss des Patentcommis- Zur Sicherung eines gleichmässigeu Verfahrens bei der VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten. wurde. Dieser Musterschutz erstreckt sich nach den jetztgeltenden Vorschriften der Acte vom 2. März 1861 sect. 11 nach der Wahl des Erfinders auf 3½, 7 oder 14 Jahre. Die bezüglichen Vorschriften werden im vorletzten Abschnitte die- ses Buches neben den übrigen Gesetzen über den Musterschutz erörtert werden. Nach sect. 5 wird ferner ein Schutz der Waarenbezeich- Die Sect. 6, welche die Bezeichnung der patentirten Waa- Die letzte Zusatzacte vom 2. März 1861 führt wichtige Die erste Section regelt die Befugniss des Patentcommis- Zur Sicherung eines gleichmässigeu Verfahrens bei der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0305" n="278"/><fw place="top" type="header">VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten.</fw><lb/> wurde. Dieser Musterschutz erstreckt sich nach den jetzt<lb/> geltenden Vorschriften der Acte vom 2. März 1861 sect. 11<lb/> nach der Wahl des Erfinders auf 3½, 7 oder 14 Jahre. Die<lb/> bezüglichen Vorschriften werden im vorletzten Abschnitte die-<lb/> ses Buches neben den übrigen Gesetzen über den Musterschutz<lb/> erörtert werden.</p><lb/> <p>Nach sect. 5 wird ferner ein Schutz der Waarenbezeich-<lb/> nung für patentirte Gegenstände eingeführt, in Folge dessen der<lb/> unbefugte Gebrauch dieser Bezeichnung auch auf solchen Waa-<lb/> ren, welche keine Nachahmung des patentirten Gegenstandes<lb/> sind, sofern dadurch eine Täuschung des Publicums beabsich-<lb/> tigt wird, unter Strafe gestellt wird. Auch diese Vorschrift<lb/> wird neben den übrigen Gesetzgebungen zum Schutze der<lb/> Waarenbezeichnungen im letzten Abschnitte nähere Erwäh-<lb/> nung finden.</p><lb/> <p>Die Sect. 6, welche die Bezeichnung der patentirten Waa-<lb/> ren mit dem Datum des ertheilten Patentes vorschrieb, ist<lb/> durch die vollständigere Bestimmung der Acte von 1861 sect. 13<lb/> ersetzt worden.</p><lb/> <p>Die letzte Zusatzacte vom 2. März 1861 führt wichtige<lb/> Veränderungen in dem Verfahren vor dem Patentamte und in<lb/> den Kosten der Patentertheilung ein, welche letzteren unter<lb/> Aufhebung aller früheren Bestimmungen durch die angeführte<lb/> Acte neu geregelt worden sind.</p><lb/> <p>Die erste Section regelt die Befugniss des Patentcommis-<lb/> sars und der Partheien, eidliche Erklärungen und Zeugenaus-<lb/> sagen in den vor dem Patentamte schwebenden Streitsachen<lb/> zu erfordern. Der Gerichtsschreiber jedes Bezirks- oder Di-<lb/> strictsgerichtshofes der Vereinigten Staaten ist gehalten, auf<lb/> den Antrag der Parthei Zeugenvorladungen zu erlassen, wel-<lb/> chen für den Fall der Weigerung der Gerichtshof durch Zwangs-<lb/> mittel Gehorsam verschafft. Doch kann kein Zeuge gezwungen<lb/> werden, an einem Orte zu erscheinen, der mehr als 40 Meilen<lb/> von seinem Wohnorte entfernt ist. Auch ist der Zeuge be-<lb/> rechtigt, die Enthüllung einer von ihm gemachten oder ihm<lb/> als Eigenthum angehörenden geheimen Erfindung abzulehnen.</p><lb/> <p>Zur Sicherung eines gleichmässigeu Verfahrens bei der<lb/> Ertheilung und Verweigerung von Patenten sollen von dem<lb/> Präsidenten mit Zustimmung des Senats drei Oberexaminatoren<lb/> ernannt werden, welche auf die Berufung des abgewiesenen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0305]
VIII. Vereinigte Staaten. §. 37. Zusatzacten.
wurde. Dieser Musterschutz erstreckt sich nach den jetzt
geltenden Vorschriften der Acte vom 2. März 1861 sect. 11
nach der Wahl des Erfinders auf 3½, 7 oder 14 Jahre. Die
bezüglichen Vorschriften werden im vorletzten Abschnitte die-
ses Buches neben den übrigen Gesetzen über den Musterschutz
erörtert werden.
Nach sect. 5 wird ferner ein Schutz der Waarenbezeich-
nung für patentirte Gegenstände eingeführt, in Folge dessen der
unbefugte Gebrauch dieser Bezeichnung auch auf solchen Waa-
ren, welche keine Nachahmung des patentirten Gegenstandes
sind, sofern dadurch eine Täuschung des Publicums beabsich-
tigt wird, unter Strafe gestellt wird. Auch diese Vorschrift
wird neben den übrigen Gesetzgebungen zum Schutze der
Waarenbezeichnungen im letzten Abschnitte nähere Erwäh-
nung finden.
Die Sect. 6, welche die Bezeichnung der patentirten Waa-
ren mit dem Datum des ertheilten Patentes vorschrieb, ist
durch die vollständigere Bestimmung der Acte von 1861 sect. 13
ersetzt worden.
Die letzte Zusatzacte vom 2. März 1861 führt wichtige
Veränderungen in dem Verfahren vor dem Patentamte und in
den Kosten der Patentertheilung ein, welche letzteren unter
Aufhebung aller früheren Bestimmungen durch die angeführte
Acte neu geregelt worden sind.
Die erste Section regelt die Befugniss des Patentcommis-
sars und der Partheien, eidliche Erklärungen und Zeugenaus-
sagen in den vor dem Patentamte schwebenden Streitsachen
zu erfordern. Der Gerichtsschreiber jedes Bezirks- oder Di-
strictsgerichtshofes der Vereinigten Staaten ist gehalten, auf
den Antrag der Parthei Zeugenvorladungen zu erlassen, wel-
chen für den Fall der Weigerung der Gerichtshof durch Zwangs-
mittel Gehorsam verschafft. Doch kann kein Zeuge gezwungen
werden, an einem Orte zu erscheinen, der mehr als 40 Meilen
von seinem Wohnorte entfernt ist. Auch ist der Zeuge be-
rechtigt, die Enthüllung einer von ihm gemachten oder ihm
als Eigenthum angehörenden geheimen Erfindung abzulehnen.
Zur Sicherung eines gleichmässigeu Verfahrens bei der
Ertheilung und Verweigerung von Patenten sollen von dem
Präsidenten mit Zustimmung des Senats drei Oberexaminatoren
ernannt werden, welche auf die Berufung des abgewiesenen
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