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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht.

Im Uebrigen lässt die Nordamerikanische Gesetzgebung
jeden zur Bewerbung um den Patentschutz zu. Die Gesetze
unterscheiden zwar zwischen Bürgern der Vereinigten Staaten
und solchen Fremden, die ein Jahr im Lande wohnen und
eidlich versichern, dass sie das Bürgerrecht erwerben wollen
einerseits, und sonstigen Ausländern andrerseits1). Allein diese
Unterscheidung, welche für den Musterschutz nach sect. 11 des
Gesetzes von 1861 in Kraft verblieben ist, hat auf dem Ge-
biete der Patentgesetzgebung, nachdem die früher bestandene
höhere Besteuerung der an Ausländer, insbesondere an Eng-
länder ertheilten Patente aufgehoben ist, nur noch die Bedeu-
tung, dass der Ausländer nach sect. 15 des Gesetzes von 1861
verpflichtet ist, die Erfindung binnen achtzehn Monaten im
Inlande zur Ausführung zu bringen.

Erfindungen, welche im Auslande patentirt sind, können
ohne Beschränkung der Zeit2) in Nordamerika zur Patentirung
angemeldet werden, so lange die Erfindung nicht in den Ver-
einigten Staaten in den allgemeinen Gebrauch gelangt ist. Doch
werden auch für ausländische Erfindungen nur dem wirklichen
ersten Erfinder Patente verliehen und die Dauer derselben
wird von der Ertheilung des ausländischen Patentes ab
gerechnet3).

Patente werden auf jede neue und nützliche Vorrichtung,
Maschine, Waare oder Verfahrungsweise und auf jede neue
und nützliche Verbesserung einer solchen Erfindung ertheilt4).

Das Requisit der Nützlichkeit hat auch in dem Rechte
der Vereinigten Staaten keine andere als die Bedeutung, dass

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 9. 12 & 15. -- Gesetz v. 29. Au-
gust 1842. -- Gesetz v. 2. März 1861 sect. 11.
2) Gesetz v. 3. März 1839 sect. 6.
3) Nach sect. 6 des Gesetzes vom 3. März 1839 soll die Dauer
des Einführungspatentes vierzehn Jahre, d. h. die damals allgemein
gesetzliche Patentdauer nach dem Datum oder der Publication des
ausländischen Patentes betragen. Da nach sect. 16 des Gesetzes vom
2. März 1861 die Patentdauer überhaupt von vierzehn auf siebenzehn Jahre
verlängert ist, so ist jetzt diese Frist auch für die Einführungspatente
massgebend.
4) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 6: "any new useful art machine
manufacture or composition of mather, orary new and useful improve-
ment of any art machine manufacture or composition of mather."
VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht.

Im Uebrigen lässt die Nordamerikanische Gesetzgebung
jeden zur Bewerbung um den Patentschutz zu. Die Gesetze
unterscheiden zwar zwischen Bürgern der Vereinigten Staaten
und solchen Fremden, die ein Jahr im Lande wohnen und
eidlich versichern, dass sie das Bürgerrecht erwerben wollen
einerseits, und sonstigen Ausländern andrerseits1). Allein diese
Unterscheidung, welche für den Musterschutz nach sect. 11 des
Gesetzes von 1861 in Kraft verblieben ist, hat auf dem Ge-
biete der Patentgesetzgebung, nachdem die früher bestandene
höhere Besteuerung der an Ausländer, insbesondere an Eng-
länder ertheilten Patente aufgehoben ist, nur noch die Bedeu-
tung, dass der Ausländer nach sect. 15 des Gesetzes von 1861
verpflichtet ist, die Erfindung binnen achtzehn Monaten im
Inlande zur Ausführung zu bringen.

Erfindungen, welche im Auslande patentirt sind, können
ohne Beschränkung der Zeit2) in Nordamerika zur Patentirung
angemeldet werden, so lange die Erfindung nicht in den Ver-
einigten Staaten in den allgemeinen Gebrauch gelangt ist. Doch
werden auch für ausländische Erfindungen nur dem wirklichen
ersten Erfinder Patente verliehen und die Dauer derselben
wird von der Ertheilung des ausländischen Patentes ab
gerechnet3).

Patente werden auf jede neue und nützliche Vorrichtung,
Maschine, Waare oder Verfahrungsweise und auf jede neue
und nützliche Verbesserung einer solchen Erfindung ertheilt4).

Das Requisit der Nützlichkeit hat auch in dem Rechte
der Vereinigten Staaten keine andere als die Bedeutung, dass

1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 9. 12 & 15. — Gesetz v. 29. Au-
gust 1842. — Gesetz v. 2. März 1861 sect. 11.
2) Gesetz v. 3. März 1839 sect. 6.
3) Nach sect. 6 des Gesetzes vom 3. März 1839 soll die Dauer
des Einführungspatentes vierzehn Jahre, d. h. die damals allgemein
gesetzliche Patentdauer nach dem Datum oder der Publication des
ausländischen Patentes betragen. Da nach sect. 16 des Gesetzes vom
2. März 1861 die Patentdauer überhaupt von vierzehn auf siebenzehn Jahre
verlängert ist, so ist jetzt diese Frist auch für die Einführungspatente
massgebend.
4) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 6: »any new useful art machine
manufacture or composition of mather, orary new and useful improve-
ment of any art machine manufacture or composition of mather.«
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[282/0309] VIII. Vereinigte Staaten. §. 38. Systematische Uebersicht. Im Uebrigen lässt die Nordamerikanische Gesetzgebung jeden zur Bewerbung um den Patentschutz zu. Die Gesetze unterscheiden zwar zwischen Bürgern der Vereinigten Staaten und solchen Fremden, die ein Jahr im Lande wohnen und eidlich versichern, dass sie das Bürgerrecht erwerben wollen einerseits, und sonstigen Ausländern andrerseits 1). Allein diese Unterscheidung, welche für den Musterschutz nach sect. 11 des Gesetzes von 1861 in Kraft verblieben ist, hat auf dem Ge- biete der Patentgesetzgebung, nachdem die früher bestandene höhere Besteuerung der an Ausländer, insbesondere an Eng- länder ertheilten Patente aufgehoben ist, nur noch die Bedeu- tung, dass der Ausländer nach sect. 15 des Gesetzes von 1861 verpflichtet ist, die Erfindung binnen achtzehn Monaten im Inlande zur Ausführung zu bringen. Erfindungen, welche im Auslande patentirt sind, können ohne Beschränkung der Zeit 2) in Nordamerika zur Patentirung angemeldet werden, so lange die Erfindung nicht in den Ver- einigten Staaten in den allgemeinen Gebrauch gelangt ist. Doch werden auch für ausländische Erfindungen nur dem wirklichen ersten Erfinder Patente verliehen und die Dauer derselben wird von der Ertheilung des ausländischen Patentes ab gerechnet 3). Patente werden auf jede neue und nützliche Vorrichtung, Maschine, Waare oder Verfahrungsweise und auf jede neue und nützliche Verbesserung einer solchen Erfindung ertheilt 4). Das Requisit der Nützlichkeit hat auch in dem Rechte der Vereinigten Staaten keine andere als die Bedeutung, dass 1) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 9. 12 & 15. — Gesetz v. 29. Au- gust 1842. — Gesetz v. 2. März 1861 sect. 11. 2) Gesetz v. 3. März 1839 sect. 6. 3) Nach sect. 6 des Gesetzes vom 3. März 1839 soll die Dauer des Einführungspatentes vierzehn Jahre, d. h. die damals allgemein gesetzliche Patentdauer nach dem Datum oder der Publication des ausländischen Patentes betragen. Da nach sect. 16 des Gesetzes vom 2. März 1861 die Patentdauer überhaupt von vierzehn auf siebenzehn Jahre verlängert ist, so ist jetzt diese Frist auch für die Einführungspatente massgebend. 4) Gesetz v. 4. März 1836 sect. 6: »any new useful art machine manufacture or composition of mather, orary new and useful improve- ment of any art machine manufacture or composition of mather.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/309>, abgerufen am 26.11.2024.