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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Gegenstände. -- Neuheit der Erfindung.
die Erfindung überhaupt ausführbar und einer materiellen Ver-
wendung fähig ist (oben S. 41). Dass dieses Requisit in der
Praxis nicht übermässig streng interpretirt wird, zeigt die grosse
Zahl der ertheilten Patente, welche im Jahre 1860 4819, im
Jahre 1866 schon 9450 betrug.

Die Bedingung der Neuheit ist in den Nordamerikanischen
Gesetzen sehr ausführlich definirt. Sie ist nach sect. 15 des
Gesetzes vom 4. März 1836 ausgeschlossen:

1) wenn der Gegenstand der Erfindung im Inlande be-
kannt war, ehe derselbe von dem Patentsucher entdeckt
wurde,

2) wenn er vor der Anmeldung des Patentgesuches mit
Vorwissen des Erfinders in den allgemeinen Gebrauch über-
gegangen ist,

3) wenn die Erfindung vor der Einlegung des Patentge-
suches im Auslande durch den Druck bekannt gemacht war.

Dagegen wird das Patent nicht ungültig, wenn sich nach-
träglich ergibt, dass der Gegenstand der Erfindung schon im
Auslande früher bekannt und im Gebrauch gewesen ist, vor-
ausgesetzt, dass der Patentinhaber sich in gutem Glauben für
den ersten Erfinder gehalten hat. Ebenso schliesst die frühere
Benutzung der Erfindung durch Verkauf oder Gebrauch der
zu patentirenden Sache seitens des Erfinders die nachträgliche
Patentirung nicht aus, sofern nicht erhellt, dass die Erfindung
dem Publicum zur allgemeinen Benutzung überlassen ist, oder
sofern nicht seit der früheren Benutzung bis zur Einlegung des
Patentgesuches mehr als zwei Jahre verflossen sind (Gesetz v.
3. März 1839 sect. 6 u. 7).

Die Priorität der Erfindung kann sowohl in dem Ver-
fahren vor der Patentertheilung bei dem Patentamte als auch
nachher im Rechtswege von jedem geltend gemacht werden,
der ein collidirendes Interesse verfolgt1).

Das Patentgesuch wird mit den durch sect. 6 des Gesetzes
vom 4. März 1836 (oben S. 270) vorgeschriebenen Beilagen
(Beschreibung, Zeichnung, Proben und Modell) bei dem Patent-
amte eingereicht und registrirt. Die Prüfung des Gesuchs er-
folgt in erster Instanz durch einen der beim Patentamte an-

1) Gesetz v. 3. März 1839 sect. 10.

Gegenstände. — Neuheit der Erfindung.
die Erfindung überhaupt ausführbar und einer materiellen Ver-
wendung fähig ist (oben S. 41). Dass dieses Requisit in der
Praxis nicht übermässig streng interpretirt wird, zeigt die grosse
Zahl der ertheilten Patente, welche im Jahre 1860 4819, im
Jahre 1866 schon 9450 betrug.

Die Bedingung der Neuheit ist in den Nordamerikanischen
Gesetzen sehr ausführlich definirt. Sie ist nach sect. 15 des
Gesetzes vom 4. März 1836 ausgeschlossen:

1) wenn der Gegenstand der Erfindung im Inlande be-
kannt war, ehe derselbe von dem Patentsucher entdeckt
wurde,

2) wenn er vor der Anmeldung des Patentgesuches mit
Vorwissen des Erfinders in den allgemeinen Gebrauch über-
gegangen ist,

3) wenn die Erfindung vor der Einlegung des Patentge-
suches im Auslande durch den Druck bekannt gemacht war.

Dagegen wird das Patent nicht ungültig, wenn sich nach-
träglich ergibt, dass der Gegenstand der Erfindung schon im
Auslande früher bekannt und im Gebrauch gewesen ist, vor-
ausgesetzt, dass der Patentinhaber sich in gutem Glauben für
den ersten Erfinder gehalten hat. Ebenso schliesst die frühere
Benutzung der Erfindung durch Verkauf oder Gebrauch der
zu patentirenden Sache seitens des Erfinders die nachträgliche
Patentirung nicht aus, sofern nicht erhellt, dass die Erfindung
dem Publicum zur allgemeinen Benutzung überlassen ist, oder
sofern nicht seit der früheren Benutzung bis zur Einlegung des
Patentgesuches mehr als zwei Jahre verflossen sind (Gesetz v.
3. März 1839 sect. 6 u. 7).

Die Priorität der Erfindung kann sowohl in dem Ver-
fahren vor der Patentertheilung bei dem Patentamte als auch
nachher im Rechtswege von jedem geltend gemacht werden,
der ein collidirendes Interesse verfolgt1).

Das Patentgesuch wird mit den durch sect. 6 des Gesetzes
vom 4. März 1836 (oben S. 270) vorgeschriebenen Beilagen
(Beschreibung, Zeichnung, Proben und Modell) bei dem Patent-
amte eingereicht und registrirt. Die Prüfung des Gesuchs er-
folgt in erster Instanz durch einen der beim Patentamte an-

1) Gesetz v. 3. März 1839 sect. 10.
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[283/0310] Gegenstände. — Neuheit der Erfindung. die Erfindung überhaupt ausführbar und einer materiellen Ver- wendung fähig ist (oben S. 41). Dass dieses Requisit in der Praxis nicht übermässig streng interpretirt wird, zeigt die grosse Zahl der ertheilten Patente, welche im Jahre 1860 4819, im Jahre 1866 schon 9450 betrug. Die Bedingung der Neuheit ist in den Nordamerikanischen Gesetzen sehr ausführlich definirt. Sie ist nach sect. 15 des Gesetzes vom 4. März 1836 ausgeschlossen: 1) wenn der Gegenstand der Erfindung im Inlande be- kannt war, ehe derselbe von dem Patentsucher entdeckt wurde, 2) wenn er vor der Anmeldung des Patentgesuches mit Vorwissen des Erfinders in den allgemeinen Gebrauch über- gegangen ist, 3) wenn die Erfindung vor der Einlegung des Patentge- suches im Auslande durch den Druck bekannt gemacht war. Dagegen wird das Patent nicht ungültig, wenn sich nach- träglich ergibt, dass der Gegenstand der Erfindung schon im Auslande früher bekannt und im Gebrauch gewesen ist, vor- ausgesetzt, dass der Patentinhaber sich in gutem Glauben für den ersten Erfinder gehalten hat. Ebenso schliesst die frühere Benutzung der Erfindung durch Verkauf oder Gebrauch der zu patentirenden Sache seitens des Erfinders die nachträgliche Patentirung nicht aus, sofern nicht erhellt, dass die Erfindung dem Publicum zur allgemeinen Benutzung überlassen ist, oder sofern nicht seit der früheren Benutzung bis zur Einlegung des Patentgesuches mehr als zwei Jahre verflossen sind (Gesetz v. 3. März 1839 sect. 6 u. 7). Die Priorität der Erfindung kann sowohl in dem Ver- fahren vor der Patentertheilung bei dem Patentamte als auch nachher im Rechtswege von jedem geltend gemacht werden, der ein collidirendes Interesse verfolgt 1). Das Patentgesuch wird mit den durch sect. 6 des Gesetzes vom 4. März 1836 (oben S. 270) vorgeschriebenen Beilagen (Beschreibung, Zeichnung, Proben und Modell) bei dem Patent- amte eingereicht und registrirt. Die Prüfung des Gesuchs er- folgt in erster Instanz durch einen der beim Patentamte an- 1) Gesetz v. 3. März 1839 sect. 10.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/310>, abgerufen am 26.11.2024.