Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.Gesetzgebung von 1858. -- Literatur. erhobenen Einsprüche sollte das Patent unanfechtbar werden.Doch sollte dem Inhaber eines älteren Patentes sowie demjeni- gen, welcher die Erfindung vor der Anmeldung des Patentes practisch ausgeübt, ihr Recht gewahrt bleiben, sofern sie nicht etwa mit ihren bezüglichen Ansprüchen in dem Aufgebotsver- fahren als Opponenten aufgetreten und zurückgewiesen sein möchten. Obgleich der erwähnte Gesetzvorschlag von der Franzö- Ungeachtet der Einwendungen, welche gegen das Prinzip A. Gambastide, Traite theorique et pratique des contre- A. Ch. Renouard, Traite des brevets d'invention. Paris. E. Blanc et Beaune, Code general de la propriete indu- Pataille et Huguet, Code international de la propriete Calmels, De la propriete et de la contrefacon des oeuvres 20
Gesetzgebung von 1858. — Literatur. erhobenen Einsprüche sollte das Patent unanfechtbar werden.Doch sollte dem Inhaber eines älteren Patentes sowie demjeni- gen, welcher die Erfindung vor der Anmeldung des Patentes practisch ausgeübt, ihr Recht gewahrt bleiben, sofern sie nicht etwa mit ihren bezüglichen Ansprüchen in dem Aufgebotsver- fahren als Opponenten aufgetreten und zurückgewiesen sein möchten. Obgleich der erwähnte Gesetzvorschlag von der Franzö- Ungeachtet der Einwendungen, welche gegen das Prinzip A. Gambastide, Traité théorique et pratique des contre- A. Ch. Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris. E. Blanc et Beaune, Code général de la propriété indu- Pataille et Huguet, Code international de la propriété Calmels, De la propriété et de la contrefaçon des oeuvres 20
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Gesetzgebung von 1858. — Literatur.
erhobenen Einsprüche sollte das Patent unanfechtbar werden.
Doch sollte dem Inhaber eines älteren Patentes sowie demjeni-
gen, welcher die Erfindung vor der Anmeldung des Patentes
practisch ausgeübt, ihr Recht gewahrt bleiben, sofern sie nicht
etwa mit ihren bezüglichen Ansprüchen in dem Aufgebotsver-
fahren als Opponenten aufgetreten und zurückgewiesen sein
möchten.
Obgleich der erwähnte Gesetzvorschlag von der Franzö-
sischen Regierung nicht weiter verfolgt zu sein scheint, so er-
hellt doch, dass auch in Frankreich das Prinzip des blossen
Anmeldungsverfahrens durch die Erfahrung verurtheilt ist und
dass die Nothwendigkeit erkannt ist, den Erfindungspatenten
eine haltbarere rechtliche Grundlage zu geben, als sie nach der
bestehenden Gesetzgebung besitzen.
Ungeachtet der Einwendungen, welche gegen das Prinzip
der in Frankreich herrschenden Patentgesetzgebung zu erheben
sind, muss der hohe Grad der Ausbildung anerkannt werden,
welchen dieses Rechtsgebiet in der Französischen Gesetzgebung
erlangt hat, und mit diesen formalen Vorzügen des Gesetzes
gehen Hand in Hand die Leistungen einer sehr ausgebildeten
Jurisprudenz, aus deren Schriften die folgenden Werke, deren
Benutzung nicht bloss für das Studium der Französischen Ge-
setzgebung, sondern des Patentrechtes überhaupt sich empfiehlt,
besonders hervorzuheben sind:
A. Gambastide, Traité théorique et pratique des contre-
façons en tous genres ou de la propriété en matière de
littérature, d’art et d’industrie. Paris 1837.
A. Ch. Renouard, Traité des brevets d’invention. Paris.
3 edit. 1865.
E. Blanc et Beaune, Code général de la propriété indu-
strielle littéraire et artistique. Paris 1854.
Pataille et Huguet, Code international de la propriété
industrielle etc. Paris 1855.
Calmels, De la propriété et de la contrefaçon des oeuvres
de l’intelligence. Paris 1856.
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