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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
§. 42. Das Patentgesetz von 1844 (Fortsetzung).

Gegenstände. -- Patentgesuch. -- Prüfung des Gegenstandes. -- Ver-
besserungspatente. -- Cession. -- Publication der Beschreibungen. --
Nichtigkeit und Verwirkung. -- Verfolgung der Contraventionen.

Nach Art. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 ist das aus-
schliessliche Recht des Erfinders eine unmittelbar aus dem
Gesetze fliessende Folge der Thatsache der Erfindung selbst,
welche durch das von der Regierung ertheilte Patent nur con-
statirt wird1).

Als neue Erfindungen werden betrachtet: neue Producte,
neue Hülfsmittel oder neue Verfahrungsweisen bei der gewerb-
lichen Fabrikation (Art. 2). Von der Patentirung sind ausge-
schlossen die Arzneimittel aller Art und die Finanzpläne (Art. 3).
Die Dauer der Patente beträgt nach Wahl des Erfinders fünf,
zehn oder fünfzehn Jahre. Die Verlängerung der Patentdauer
kann nur durch ein Gesetz erfolgen (Art. 15). Die Patent-
dauer für eine im Auslande bereits patentirte Erfindung darf
die Dauer des ausländischen Patentes niemals überschreiten
(Art. 29). Die Abgabe, welche für das Patent zu entrichten
ist, beträgt jährlich 100 Frcs. Die Nichtzahlung einer Jahres-
rente zieht den Verlust des Patentes nach sich (Art. 4).

Das Patentgesuch muss an den Minister für Ackerbau
und Handel gerichtet und auf dem Secretariat des Departe-
ments, in welchem der Erfinder wohnt, oder für diesen Zweck
Domizil wählt, hinterlegt werden. Es muss von der Beschrei-
bung, den für das Verständniss der letzteren etwa erforderlichen
Zeichnungen und Mustern und von einem Verzeichniss der de-
ponirten Stücke begleitet sein (Art. 5).

Das Gesuch darf nur einen Hauptgegenstand umfassen,
welcher indess aus verschiedenen Theilen zusammengesetzt sein
und verschiedene Anwendungen zulassen darf. Das Gesuch
muss einen Patenttitel angeben, welcher die summarische und
genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung enthält.

1) Art. 1. Toute nouvelle decouverte ou invention dans tous les
genres d'industrie confere a son auteur sous les conditions et pour le
temps ci apres determines, le droit exclusif d'exploiter a son profit
ladite decouverte ou invention. Le droit est constate par des titres
delivres par le gouvernement sous le nom de brevets d'invention.
IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung).
§. 42. Das Patentgesetz von 1844 (Fortsetzung).

Gegenstände. — Patentgesuch. — Prüfung des Gegenstandes. — Ver-
besserungspatente. — Cession. — Publication der Beschreibungen. —
Nichtigkeit und Verwirkung. — Verfolgung der Contraventionen.

Nach Art. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 ist das aus-
schliessliche Recht des Erfinders eine unmittelbar aus dem
Gesetze fliessende Folge der Thatsache der Erfindung selbst,
welche durch das von der Regierung ertheilte Patent nur con-
statirt wird1).

Als neue Erfindungen werden betrachtet: neue Producte,
neue Hülfsmittel oder neue Verfahrungsweisen bei der gewerb-
lichen Fabrikation (Art. 2). Von der Patentirung sind ausge-
schlossen die Arzneimittel aller Art und die Finanzpläne (Art. 3).
Die Dauer der Patente beträgt nach Wahl des Erfinders fünf,
zehn oder fünfzehn Jahre. Die Verlängerung der Patentdauer
kann nur durch ein Gesetz erfolgen (Art. 15). Die Patent-
dauer für eine im Auslande bereits patentirte Erfindung darf
die Dauer des ausländischen Patentes niemals überschreiten
(Art. 29). Die Abgabe, welche für das Patent zu entrichten
ist, beträgt jährlich 100 Frcs. Die Nichtzahlung einer Jahres-
rente zieht den Verlust des Patentes nach sich (Art. 4).

Das Patentgesuch muss an den Minister für Ackerbau
und Handel gerichtet und auf dem Secretariat des Departe-
ments, in welchem der Erfinder wohnt, oder für diesen Zweck
Domizil wählt, hinterlegt werden. Es muss von der Beschrei-
bung, den für das Verständniss der letzteren etwa erforderlichen
Zeichnungen und Mustern und von einem Verzeichniss der de-
ponirten Stücke begleitet sein (Art. 5).

Das Gesuch darf nur einen Hauptgegenstand umfassen,
welcher indess aus verschiedenen Theilen zusammengesetzt sein
und verschiedene Anwendungen zulassen darf. Das Gesuch
muss einen Patenttitel angeben, welcher die summarische und
genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung enthält.

1) Art. 1. Toute nouvelle découverte ou invention dans tous les
genres d’industrie confère à son auteur sous les conditions et pour le
temps ci après déterminés, le droit exclusif d’éxploiter à son profit
ladite découverte ou invention. Le droit est constaté par des titres
délivrés par le gouvernement sous le nom de brevets d’invention.
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[306/0333] IX. Die Franz. Gesetzgeb. §. 42. Das Patentges. v. 1844 (Fortsetzung). §. 42. Das Patentgesetz von 1844 (Fortsetzung). Gegenstände. — Patentgesuch. — Prüfung des Gegenstandes. — Ver- besserungspatente. — Cession. — Publication der Beschreibungen. — Nichtigkeit und Verwirkung. — Verfolgung der Contraventionen. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1844 ist das aus- schliessliche Recht des Erfinders eine unmittelbar aus dem Gesetze fliessende Folge der Thatsache der Erfindung selbst, welche durch das von der Regierung ertheilte Patent nur con- statirt wird 1). Als neue Erfindungen werden betrachtet: neue Producte, neue Hülfsmittel oder neue Verfahrungsweisen bei der gewerb- lichen Fabrikation (Art. 2). Von der Patentirung sind ausge- schlossen die Arzneimittel aller Art und die Finanzpläne (Art. 3). Die Dauer der Patente beträgt nach Wahl des Erfinders fünf, zehn oder fünfzehn Jahre. Die Verlängerung der Patentdauer kann nur durch ein Gesetz erfolgen (Art. 15). Die Patent- dauer für eine im Auslande bereits patentirte Erfindung darf die Dauer des ausländischen Patentes niemals überschreiten (Art. 29). Die Abgabe, welche für das Patent zu entrichten ist, beträgt jährlich 100 Frcs. Die Nichtzahlung einer Jahres- rente zieht den Verlust des Patentes nach sich (Art. 4). Das Patentgesuch muss an den Minister für Ackerbau und Handel gerichtet und auf dem Secretariat des Departe- ments, in welchem der Erfinder wohnt, oder für diesen Zweck Domizil wählt, hinterlegt werden. Es muss von der Beschrei- bung, den für das Verständniss der letzteren etwa erforderlichen Zeichnungen und Mustern und von einem Verzeichniss der de- ponirten Stücke begleitet sein (Art. 5). Das Gesuch darf nur einen Hauptgegenstand umfassen, welcher indess aus verschiedenen Theilen zusammengesetzt sein und verschiedene Anwendungen zulassen darf. Das Gesuch muss einen Patenttitel angeben, welcher die summarische und genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung enthält. 1) Art. 1. Toute nouvelle découverte ou invention dans tous les genres d’industrie confère à son auteur sous les conditions et pour le temps ci après déterminés, le droit exclusif d’éxploiter à son profit ladite découverte ou invention. Le droit est constaté par des titres délivrés par le gouvernement sous le nom de brevets d’invention.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/333>, abgerufen am 24.11.2024.