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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Aelteres Recht. -- Gesetze von 1859 und 1864.
Italienischen Gesetze eingehender und bestimmter gefasst, so
z. B. die Bestimmungen über den Inhalt der Rechte des Pa-
tentinhabers (Art. 8) und über den Umfang der Vorprüfung
des Patentgesuches (Art. 39 f.). Im Uebrigen ist eine grosse
Anzahl reglementarischer Bestimmungen aufgenommen, deren
Umfang durch die zu dem Gesetze ergangene Ausführungs-
verordnung von demselben Tage noch vermehrt ist.

Das Gesetz vom 30. October 1859 stellt an die Spitze
im Art. 1 den Grundsatz der ausschliessenden Berechtigung
des Erfinders zur Benutzung seiner Erfindung während der
im Gesetze bestimmten Zeit.

Im Art. 2 werden als Gegenstände einer gewerblichen
(d. h. patentfähigen) Erfindung bezeichnet:

1) gewerbliche Producte oder Erzeugnisse;

2) Werkzeuge, Maschinen, Triebwerke, Anordnungen oder
Verbindungen von Maschinentheilen irgend welcher Art;

3) technische Prozesse oder Fabrikationsmethoden;

4) ein neuer Motor oder die gewerbliche Anwendung einer
schon bekannten Kraft;

5) endlich die technische Anwendung eines wissenschaft-
lichen Grundsatzes, vorausgesetzt, dass sie unmittelbare ge-
werbliche Erzeugnisse liefert.

Im letzten Falle ist die Gewerbeberechtigung auf die von
dem Erfinder besonders namhaft gemachten Erzeugnisse allein
beschränkt.

Eine gewerbliche Erfindung gilt als neu, wenn sie früher
gar nicht bekannt war, oder doch die zu ihrer Ausführung
nothwendigen besonderen Kenntnisse fehlten.

Eine Erfindung, welche schon im Auslande patentirt ist,
erlangt den Patentschutz im Inlande, auch wenn sie schon
in Folge des fremden Patentes veröffentlicht ist, vorausgesetzt,
dass die Erfindung nicht bereits von einem Dritten in das
Königreich eingeführt und daselbst ausgeführt ist (Art. 4).

Jede Veränderung einer zur Zeit noch patentirten Er-
findung wird unbeschadet der für die ursprüngliche Erfindung
schon bestehenden Gewerbeberechtigung patentirt (Art. 5).

Nach Art. 6 sind nicht Gegenstand der Patentirung:

1) die Erfindungen und Entdeckungen in Gewerben, welche
den Gesetzen der Moral oder der öffentlichen Sicherheit zu-
wider laufen;

Aelteres Recht. — Gesetze von 1859 und 1864.
Italienischen Gesetze eingehender und bestimmter gefasst, so
z. B. die Bestimmungen über den Inhalt der Rechte des Pa-
tentinhabers (Art. 8) und über den Umfang der Vorprüfung
des Patentgesuches (Art. 39 f.). Im Uebrigen ist eine grosse
Anzahl reglementarischer Bestimmungen aufgenommen, deren
Umfang durch die zu dem Gesetze ergangene Ausführungs-
verordnung von demselben Tage noch vermehrt ist.

Das Gesetz vom 30. October 1859 stellt an die Spitze
im Art. 1 den Grundsatz der ausschliessenden Berechtigung
des Erfinders zur Benutzung seiner Erfindung während der
im Gesetze bestimmten Zeit.

Im Art. 2 werden als Gegenstände einer gewerblichen
(d. h. patentfähigen) Erfindung bezeichnet:

1) gewerbliche Producte oder Erzeugnisse;

2) Werkzeuge, Maschinen, Triebwerke, Anordnungen oder
Verbindungen von Maschinentheilen irgend welcher Art;

3) technische Prozesse oder Fabrikationsmethoden;

4) ein neuer Motor oder die gewerbliche Anwendung einer
schon bekannten Kraft;

5) endlich die technische Anwendung eines wissenschaft-
lichen Grundsatzes, vorausgesetzt, dass sie unmittelbare ge-
werbliche Erzeugnisse liefert.

Im letzten Falle ist die Gewerbeberechtigung auf die von
dem Erfinder besonders namhaft gemachten Erzeugnisse allein
beschränkt.

Eine gewerbliche Erfindung gilt als neu, wenn sie früher
gar nicht bekannt war, oder doch die zu ihrer Ausführung
nothwendigen besonderen Kenntnisse fehlten.

Eine Erfindung, welche schon im Auslande patentirt ist,
erlangt den Patentschutz im Inlande, auch wenn sie schon
in Folge des fremden Patentes veröffentlicht ist, vorausgesetzt,
dass die Erfindung nicht bereits von einem Dritten in das
Königreich eingeführt und daselbst ausgeführt ist (Art. 4).

Jede Veränderung einer zur Zeit noch patentirten Er-
findung wird unbeschadet der für die ursprüngliche Erfindung
schon bestehenden Gewerbeberechtigung patentirt (Art. 5).

Nach Art. 6 sind nicht Gegenstand der Patentirung:

1) die Erfindungen und Entdeckungen in Gewerben, welche
den Gesetzen der Moral oder der öffentlichen Sicherheit zu-
wider laufen;

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[319/0346] Aelteres Recht. — Gesetze von 1859 und 1864. Italienischen Gesetze eingehender und bestimmter gefasst, so z. B. die Bestimmungen über den Inhalt der Rechte des Pa- tentinhabers (Art. 8) und über den Umfang der Vorprüfung des Patentgesuches (Art. 39 f.). Im Uebrigen ist eine grosse Anzahl reglementarischer Bestimmungen aufgenommen, deren Umfang durch die zu dem Gesetze ergangene Ausführungs- verordnung von demselben Tage noch vermehrt ist. Das Gesetz vom 30. October 1859 stellt an die Spitze im Art. 1 den Grundsatz der ausschliessenden Berechtigung des Erfinders zur Benutzung seiner Erfindung während der im Gesetze bestimmten Zeit. Im Art. 2 werden als Gegenstände einer gewerblichen (d. h. patentfähigen) Erfindung bezeichnet: 1) gewerbliche Producte oder Erzeugnisse; 2) Werkzeuge, Maschinen, Triebwerke, Anordnungen oder Verbindungen von Maschinentheilen irgend welcher Art; 3) technische Prozesse oder Fabrikationsmethoden; 4) ein neuer Motor oder die gewerbliche Anwendung einer schon bekannten Kraft; 5) endlich die technische Anwendung eines wissenschaft- lichen Grundsatzes, vorausgesetzt, dass sie unmittelbare ge- werbliche Erzeugnisse liefert. Im letzten Falle ist die Gewerbeberechtigung auf die von dem Erfinder besonders namhaft gemachten Erzeugnisse allein beschränkt. Eine gewerbliche Erfindung gilt als neu, wenn sie früher gar nicht bekannt war, oder doch die zu ihrer Ausführung nothwendigen besonderen Kenntnisse fehlten. Eine Erfindung, welche schon im Auslande patentirt ist, erlangt den Patentschutz im Inlande, auch wenn sie schon in Folge des fremden Patentes veröffentlicht ist, vorausgesetzt, dass die Erfindung nicht bereits von einem Dritten in das Königreich eingeführt und daselbst ausgeführt ist (Art. 4). Jede Veränderung einer zur Zeit noch patentirten Er- findung wird unbeschadet der für die ursprüngliche Erfindung schon bestehenden Gewerbeberechtigung patentirt (Art. 5). Nach Art. 6 sind nicht Gegenstand der Patentirung: 1) die Erfindungen und Entdeckungen in Gewerben, welche den Gesetzen der Moral oder der öffentlichen Sicherheit zu- wider laufen;

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/346>, abgerufen am 23.11.2024.