Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.XII. Muster- u. Formenschutz. §. 50. Frankreich u. Rheinpreussen. len der Preussischen Rheinprovinz, welche zum FranzösischenKaiserreiche gehörten, ist die Geltung des Decretes vom 18. März 1806 durch die Praxis der Gerichte anerkannt1), obgleich für diese Landestheile eine Einführungsverordnung gleich der Französischen Ordonnanz von 1825 nicht ergangen ist. In denjenigen Preussischen Landestheilen, welche vom proches d'inconstitutionnalite, en pretendant que le sujet de cette re- glementation appartenait au pouvoir legislatif, et non au gouvernement; qu'il devait etre l'objet d'une loi, et non d'une ordonnance. Assure- ment, en principe, ce reproche etait fonde; cependant cette ordonnance a triomphe, et les tribunaux en ont maintenu l'application. 1) Urtheil des Rheinischen Revisions- und Cassationshofes vom 1. Juli 1844. 2) Unter der Bezeichnung der Fabrikengerichte versteht das Ber- gische Decret dasselbe, was das Französische Decret als conseil des prud'hommes (Gewerberath) bezeichnet. Eine eigentliche Gerichtsbar- keit besitzen die in den vormals Bergischen Landestheilen bestehenden Fabrikgerichte nicht. 3) Art. 67. Jeder Fabrikant, welcher in der Folge vor dem
Handelsgerichte das Eigenthumsrecht an einem von ihm erfundenen Fabrikmuster geltend machen will, muss eine in einer mit seinem Siegel und seiner Unterschrift versehenen Enveloppe verschlossene Probe desselben auf dem Secretariate des Fabrikengerichts hinterlegen. Art. 68. Auf dem Secretariate des Fabrikengerichts soll ein be- sonderes Register, in welchem die Hinterlegungen von Fabrikmustern vermerkt werden, gehalten werden. Die Ordnungsnummer, das Datum der Eintragung und das Ge- richtssiegel sollen auf die Enveloppen von Proben gesetzt und dem Fabrikanten, welcher sie hinterlegt hat, eine Bescheinigung, welche die Nummer und das Datum der Einregistrirung angiebt, ertheilt werden. Die Hinterlegungsscheine sollen von dem Präsidenten oder Vicepräsi- denten und dem Secretair unterzeichnet werden. Art. 69. Im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehre- ren Fabrikanten über das Eigenthum eines Fabrikmusters schreitet das Fabrikengericht zur Eröffnung der Pakete, welche von den Par- teien hinterlegt sind, und giebt eine Erklärung ab, welche den Namen des Fabrikanten, welcher den Vorrang im Datum gehabt hat, anzeigt. XII. Muster- u. Formenschutz. §. 50. Frankreich u. Rheinpreussen. len der Preussischen Rheinprovinz, welche zum FranzösischenKaiserreiche gehörten, ist die Geltung des Decretes vom 18. März 1806 durch die Praxis der Gerichte anerkannt1), obgleich für diese Landestheile eine Einführungsverordnung gleich der Französischen Ordonnanz von 1825 nicht ergangen ist. In denjenigen Preussischen Landestheilen, welche vom proches d’inconstitutionnalité, en prétendant que le sujet de cette ré- glementation appartenait au pouvoir législatif, et non au gouvernement; qu’il devait être l’objet d’une loi, et non d’une ordonnance. Assuré- ment, en principe, ce reproche était fondé; cependant cette ordonnance a triomphé, et les tribunaux en ont maintenu l’application. 1) Urtheil des Rheinischen Revisions- und Cassationshofes vom 1. Juli 1844. 2) Unter der Bezeichnung der Fabrikengerichte versteht das Ber- gische Decret dasselbe, was das Französische Decret als conseil des prud’hommes (Gewerberath) bezeichnet. Eine eigentliche Gerichtsbar- keit besitzen die in den vormals Bergischen Landestheilen bestehenden Fabrikgerichte nicht. 3) Art. 67. Jeder Fabrikant, welcher in der Folge vor dem
Handelsgerichte das Eigenthumsrecht an einem von ihm erfundenen Fabrikmuster geltend machen will, muss eine in einer mit seinem Siegel und seiner Unterschrift versehenen Enveloppe verschlossene Probe desselben auf dem Secretariate des Fabrikengerichts hinterlegen. Art. 68. Auf dem Secretariate des Fabrikengerichts soll ein be- sonderes Register, in welchem die Hinterlegungen von Fabrikmustern vermerkt werden, gehalten werden. Die Ordnungsnummer, das Datum der Eintragung und das Ge- richtssiegel sollen auf die Enveloppen von Proben gesetzt und dem Fabrikanten, welcher sie hinterlegt hat, eine Bescheinigung, welche die Nummer und das Datum der Einregistrirung angiebt, ertheilt werden. Die Hinterlegungsscheine sollen von dem Präsidenten oder Vicepräsi- denten und dem Secretair unterzeichnet werden. Art. 69. Im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehre- ren Fabrikanten über das Eigenthum eines Fabrikmusters schreitet das Fabrikengericht zur Eröffnung der Pakete, welche von den Par- teien hinterlegt sind, und giebt eine Erklärung ab, welche den Namen des Fabrikanten, welcher den Vorrang im Datum gehabt hat, anzeigt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0389" n="362"/><fw place="top" type="header">XII. Muster- u. Formenschutz. §. 50. Frankreich u. Rheinpreussen.</fw><lb/> len der Preussischen Rheinprovinz, welche zum Französischen<lb/> Kaiserreiche gehörten, ist die Geltung des Decretes vom 18.<lb/> März 1806 durch die Praxis der Gerichte anerkannt<note place="foot" n="1)">Urtheil des Rheinischen Revisions- und Cassationshofes vom<lb/> 1. Juli 1844.</note>, obgleich<lb/> für diese Landestheile eine Einführungsverordnung gleich der<lb/> Französischen Ordonnanz von 1825 nicht ergangen ist.</p><lb/> <p>In denjenigen Preussischen Landestheilen, welche vom<lb/> Tilsiter bis zum ersten Pariser Frieden zu dem vormaligen<lb/> Grossherzogthum Berg gehörten, wurde der Musterschutz durch<lb/> das Grossherzoglich Bergische Decret vom 17. Dezember 1811<lb/> (Gesetzbulletin S. 850) wegen Einrichtung der Fabrikengerichte<note place="foot" n="2)">Unter der Bezeichnung der Fabrikengerichte versteht das Ber-<lb/> gische Decret dasselbe, was das Französische Decret als conseil des<lb/> prud’hommes (Gewerberath) bezeichnet. Eine eigentliche Gerichtsbar-<lb/> keit besitzen die in den vormals Bergischen Landestheilen bestehenden<lb/> Fabrikgerichte nicht.</note><lb/> eingeführt, welches in den Art. 67 bis 71 fast wörtlich mit den Art.<lb/> 14 bis 19 des Französischen Decrets von 1806 übereinstimmt<note xml:id="seg2pn_33_1" next="#seg2pn_33_2" place="foot" n="3)">Art. 67. Jeder Fabrikant, welcher in der Folge vor dem<lb/> Handelsgerichte das Eigenthumsrecht an einem von ihm erfundenen<lb/> Fabrikmuster geltend machen will, muss eine in einer mit seinem<lb/> Siegel und seiner Unterschrift versehenen Enveloppe verschlossene Probe<lb/> desselben auf dem Secretariate des Fabrikengerichts hinterlegen.<lb/> Art. 68. Auf dem Secretariate des Fabrikengerichts soll ein be-<lb/> sonderes Register, in welchem die Hinterlegungen von Fabrikmustern<lb/> vermerkt werden, gehalten werden.<lb/> Die Ordnungsnummer, das Datum der Eintragung und das Ge-<lb/> richtssiegel sollen auf die Enveloppen von Proben gesetzt und dem<lb/> Fabrikanten, welcher sie hinterlegt hat, eine Bescheinigung, welche die<lb/> Nummer und das Datum der Einregistrirung angiebt, ertheilt werden.<lb/> Die Hinterlegungsscheine sollen von dem Präsidenten oder Vicepräsi-<lb/> denten und dem Secretair unterzeichnet werden.<lb/> Art. 69. Im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehre-<lb/> ren Fabrikanten über das Eigenthum eines Fabrikmusters schreitet<lb/> das Fabrikengericht zur Eröffnung der Pakete, welche von den Par-<lb/> teien hinterlegt sind, und giebt eine Erklärung ab, welche den Namen<lb/> des Fabrikanten, welcher den Vorrang im Datum gehabt hat, anzeigt.</note>.<lb/><note xml:id="seg2pn_32_2" prev="#seg2pn_32_1" place="foot" n="1)">proches d’inconstitutionnalité, en prétendant que le sujet de cette ré-<lb/> glementation appartenait au pouvoir législatif, et non au gouvernement;<lb/> qu’il devait être l’objet d’une loi, et non d’une ordonnance. Assuré-<lb/> ment, en principe, ce reproche était fondé; cependant cette ordonnance<lb/> a triomphé, et les tribunaux en ont maintenu l’application.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [362/0389]
XII. Muster- u. Formenschutz. §. 50. Frankreich u. Rheinpreussen.
len der Preussischen Rheinprovinz, welche zum Französischen
Kaiserreiche gehörten, ist die Geltung des Decretes vom 18.
März 1806 durch die Praxis der Gerichte anerkannt 1), obgleich
für diese Landestheile eine Einführungsverordnung gleich der
Französischen Ordonnanz von 1825 nicht ergangen ist.
In denjenigen Preussischen Landestheilen, welche vom
Tilsiter bis zum ersten Pariser Frieden zu dem vormaligen
Grossherzogthum Berg gehörten, wurde der Musterschutz durch
das Grossherzoglich Bergische Decret vom 17. Dezember 1811
(Gesetzbulletin S. 850) wegen Einrichtung der Fabrikengerichte 2)
eingeführt, welches in den Art. 67 bis 71 fast wörtlich mit den Art.
14 bis 19 des Französischen Decrets von 1806 übereinstimmt 3).
1)
1) Urtheil des Rheinischen Revisions- und Cassationshofes vom
1. Juli 1844.
2) Unter der Bezeichnung der Fabrikengerichte versteht das Ber-
gische Decret dasselbe, was das Französische Decret als conseil des
prud’hommes (Gewerberath) bezeichnet. Eine eigentliche Gerichtsbar-
keit besitzen die in den vormals Bergischen Landestheilen bestehenden
Fabrikgerichte nicht.
3) Art. 67. Jeder Fabrikant, welcher in der Folge vor dem
Handelsgerichte das Eigenthumsrecht an einem von ihm erfundenen
Fabrikmuster geltend machen will, muss eine in einer mit seinem
Siegel und seiner Unterschrift versehenen Enveloppe verschlossene Probe
desselben auf dem Secretariate des Fabrikengerichts hinterlegen.
Art. 68. Auf dem Secretariate des Fabrikengerichts soll ein be-
sonderes Register, in welchem die Hinterlegungen von Fabrikmustern
vermerkt werden, gehalten werden.
Die Ordnungsnummer, das Datum der Eintragung und das Ge-
richtssiegel sollen auf die Enveloppen von Proben gesetzt und dem
Fabrikanten, welcher sie hinterlegt hat, eine Bescheinigung, welche die
Nummer und das Datum der Einregistrirung angiebt, ertheilt werden.
Die Hinterlegungsscheine sollen von dem Präsidenten oder Vicepräsi-
denten und dem Secretair unterzeichnet werden.
Art. 69. Im Falle einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehre-
ren Fabrikanten über das Eigenthum eines Fabrikmusters schreitet
das Fabrikengericht zur Eröffnung der Pakete, welche von den Par-
teien hinterlegt sind, und giebt eine Erklärung ab, welche den Namen
des Fabrikanten, welcher den Vorrang im Datum gehabt hat, anzeigt.
1) proches d’inconstitutionnalité, en prétendant que le sujet de cette ré-
glementation appartenait au pouvoir législatif, et non au gouvernement;
qu’il devait être l’objet d’une loi, et non d’une ordonnance. Assuré-
ment, en principe, ce reproche était fondé; cependant cette ordonnance
a triomphé, et les tribunaux en ont maintenu l’application.
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