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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Oesterreich.
durch den Eingriff in sein Musterrecht erlittenen Schadens
sind nach dem bürgerlichen Gesetze zu beurtheilen. Eine
Nachbildung hört desshalb nicht auf eine verbotene zu sein,
weil bloss die Dimensionen oder die Farben des Musters ver-
ändert wurden (§§. 1. 13).

Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so ist gegen
den Schuldigen nebst der dagegen etwa auch nach dem allge-
meinen Strafgesetze eintretenden Bestrafung eine Geldbusse
von 25--500 fl. zu verhängen. Bei einem Rückfalle kann die
Strafe verdoppelt werden. Bei einem wiederholten Rückfalle ist
wider den Schuldigen nebst der Geldstrafe auch eine Arrest-
strafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu verhängen.
Wurde der Eingriff in das Musterrecht durch einen Arbeiter
oder Angestellten des Verletzten oder sonst mit Missbrauch
seines Vertrauens begangen, so ist diess bei Bemessung der
Strafe als ein besonders erschwerender Umstand in Anschlag
zu bringen (§§. 14. 15).

Die Strafbeträge fliessen in den Armenfonds des Ortes
der begangenen Uebertretung (§. 18).

Die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe in das
Musterrecht, sowie die Untersuchung und Bestrafung derselben,
welche nach §. 21 nur auf Antrag des Verletzten erfolgen
darf, steht den politischen Verwaltungsbehörden erster Instanz
nach den für das Verfahren und den Instanzenzug bei Gewerbs-
störungen und Gewerbsübertretungen bestehenden Vorschriften
zu. Die politische Behörde entscheidet auch über die Ungül-
tigkeit der Hinterlegung oder den Verlust des Musterrechtes.
Ueber die im §. 12 erwähnten Entschädigungsansprüche und
über Streitigkeiten in Ansehung des Eigenthumes eines Mu-
sters, steht die Entscheidung dem Civilrichter zu (§. 19).

Ergibt sich während der Verhandlung oder Untersuchung,
dass die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche
das Civilgericht zu sprechen hat, so verweist die politische
Behörde die Parteien an das zuständige Civilgericht, und kann
in einem solchen Falle nur nach hierüber vorgelegtem rechts-
kräftigen civilgerichtlichen Spruche ihre eigene Entscheidung
schöpfen. Uebrigens dient dem Verletzten die rechtskräftige
Entscheidung der politischen Behörde, womit Jemand des Ein-
griffes in das Musterrecht schuldig erkannt wurde, zur Geltend-
machung der Entschädigungsansprüche vor dem Civilrichter (§. 20).

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Oesterreich.
durch den Eingriff in sein Musterrecht erlittenen Schadens
sind nach dem bürgerlichen Gesetze zu beurtheilen. Eine
Nachbildung hört desshalb nicht auf eine verbotene zu sein,
weil bloss die Dimensionen oder die Farben des Musters ver-
ändert wurden (§§. 1. 13).

Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so ist gegen
den Schuldigen nebst der dagegen etwa auch nach dem allge-
meinen Strafgesetze eintretenden Bestrafung eine Geldbusse
von 25—500 fl. zu verhängen. Bei einem Rückfalle kann die
Strafe verdoppelt werden. Bei einem wiederholten Rückfalle ist
wider den Schuldigen nebst der Geldstrafe auch eine Arrest-
strafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu verhängen.
Wurde der Eingriff in das Musterrecht durch einen Arbeiter
oder Angestellten des Verletzten oder sonst mit Missbrauch
seines Vertrauens begangen, so ist diess bei Bemessung der
Strafe als ein besonders erschwerender Umstand in Anschlag
zu bringen (§§. 14. 15).

Die Strafbeträge fliessen in den Armenfonds des Ortes
der begangenen Uebertretung (§. 18).

Die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe in das
Musterrecht, sowie die Untersuchung und Bestrafung derselben,
welche nach §. 21 nur auf Antrag des Verletzten erfolgen
darf, steht den politischen Verwaltungsbehörden erster Instanz
nach den für das Verfahren und den Instanzenzug bei Gewerbs-
störungen und Gewerbsübertretungen bestehenden Vorschriften
zu. Die politische Behörde entscheidet auch über die Ungül-
tigkeit der Hinterlegung oder den Verlust des Musterrechtes.
Ueber die im §. 12 erwähnten Entschädigungsansprüche und
über Streitigkeiten in Ansehung des Eigenthumes eines Mu-
sters, steht die Entscheidung dem Civilrichter zu (§. 19).

Ergibt sich während der Verhandlung oder Untersuchung,
dass die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche
das Civilgericht zu sprechen hat, so verweist die politische
Behörde die Parteien an das zuständige Civilgericht, und kann
in einem solchen Falle nur nach hierüber vorgelegtem rechts-
kräftigen civilgerichtlichen Spruche ihre eigene Entscheidung
schöpfen. Uebrigens dient dem Verletzten die rechtskräftige
Entscheidung der politischen Behörde, womit Jemand des Ein-
griffes in das Musterrecht schuldig erkannt wurde, zur Geltend-
machung der Entschädigungsansprüche vor dem Civilrichter (§. 20).

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[385/0412] Oesterreich. durch den Eingriff in sein Musterrecht erlittenen Schadens sind nach dem bürgerlichen Gesetze zu beurtheilen. Eine Nachbildung hört desshalb nicht auf eine verbotene zu sein, weil bloss die Dimensionen oder die Farben des Musters ver- ändert wurden (§§. 1. 13). Ist der Eingriff wissentlich begangen worden, so ist gegen den Schuldigen nebst der dagegen etwa auch nach dem allge- meinen Strafgesetze eintretenden Bestrafung eine Geldbusse von 25—500 fl. zu verhängen. Bei einem Rückfalle kann die Strafe verdoppelt werden. Bei einem wiederholten Rückfalle ist wider den Schuldigen nebst der Geldstrafe auch eine Arrest- strafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu verhängen. Wurde der Eingriff in das Musterrecht durch einen Arbeiter oder Angestellten des Verletzten oder sonst mit Missbrauch seines Vertrauens begangen, so ist diess bei Bemessung der Strafe als ein besonders erschwerender Umstand in Anschlag zu bringen (§§. 14. 15). Die Strafbeträge fliessen in den Armenfonds des Ortes der begangenen Uebertretung (§. 18). Die Verhandlung und Entscheidung über Eingriffe in das Musterrecht, sowie die Untersuchung und Bestrafung derselben, welche nach §. 21 nur auf Antrag des Verletzten erfolgen darf, steht den politischen Verwaltungsbehörden erster Instanz nach den für das Verfahren und den Instanzenzug bei Gewerbs- störungen und Gewerbsübertretungen bestehenden Vorschriften zu. Die politische Behörde entscheidet auch über die Ungül- tigkeit der Hinterlegung oder den Verlust des Musterrechtes. Ueber die im §. 12 erwähnten Entschädigungsansprüche und über Streitigkeiten in Ansehung des Eigenthumes eines Mu- sters, steht die Entscheidung dem Civilrichter zu (§. 19). Ergibt sich während der Verhandlung oder Untersuchung, dass die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche das Civilgericht zu sprechen hat, so verweist die politische Behörde die Parteien an das zuständige Civilgericht, und kann in einem solchen Falle nur nach hierüber vorgelegtem rechts- kräftigen civilgerichtlichen Spruche ihre eigene Entscheidung schöpfen. Uebrigens dient dem Verletzten die rechtskräftige Entscheidung der politischen Behörde, womit Jemand des Ein- griffes in das Musterrecht schuldig erkannt wurde, zur Geltend- machung der Entschädigungsansprüche vor dem Civilrichter (§. 20). 25

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/412>, abgerufen am 23.11.2024.