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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.

Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung
über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Ver-
wahrung der von ihm als mit Verletzung seines Musterrechtes
verfertigt bezeichneten Erzeugnisse und der dazu verwendeten
Werkzeuge und Hülfsmittel zu verlangen (§. 24).

Wird erkannt, dass ein Eingriff in das Musterrecht statt-
gefunden habe, so haben die betreffenden Gegenstände bis zum
Ablauf der Schutzfrist unter Siegel zu verbleiben, und es ist
für deren Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Verurtheil-
ten Vorkehrung zu treffen, insofern nicht zwischen den Be-
theiligten durch Uebereinkommen etwas anderes verfügt wird
(§. 25).

Wird die Beschwerde als unbegründet und zugleich als
muthwillig erkannt, so kann die Behörde den Beschwerdeführer
in eine Geldstrafe von 300 fl. zum Besten der Ortsarmenkasse
verfällen, unbeschadet des Anspruches des Verklagten auf
Genugthuung.

Das Russische Gesetz vom 11. Juli 18641) bezeichnet
im §. 1 als Gegenstände des Musterschutzes die zur Herstel-
lung von Fabrik- oder Gewerbserzeugnissen bestimmten Muster
oder Modelle, und erklärt sowohl den Erfinder als auch den-
jenigen, welcher Fabrikmuster oder Modelle von dem Erfinder
erworben hat, für berechtigt, sich deren ausschliessliche Be-
nutzung für bestimmte Zeit zu sichern. Muster und Modelle,
welche in der Werkstatt einer Fabrik von deren Zeichnern
ausgeführt sind, werden als Eigenthum des Fabrikbesitzers
angesehen.

Die Anmeldung des Musters muss erfolgen ehe dasselbe
durch den Verkauf des Fabrikates oder auf anderm Wege
veröffentlicht ist (§. 2).

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf Stempelpapier, ent-
weder bei dem Departement für Gewerbe und inneren Handel
oder bei der in Moskau befindlichen Abtheilung des Gewerbe-
rathes. Sie muss von einem Muster oder Modell oder nach
Umständen von einer Zeichnung oder Probe dieser Gegenstände
in doppelten Exemplaren begleitet sein. Der Bewerber muss
angeben, ob er der Erfinder selbst ist, oder die Erfindung von

1) Journal de St. Petersbourg Nr. 194. -- Preussisches Handels-
archiv 1864. Bd. II. S. 291.
XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten.

Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung
über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Ver-
wahrung der von ihm als mit Verletzung seines Musterrechtes
verfertigt bezeichneten Erzeugnisse und der dazu verwendeten
Werkzeuge und Hülfsmittel zu verlangen (§. 24).

Wird erkannt, dass ein Eingriff in das Musterrecht statt-
gefunden habe, so haben die betreffenden Gegenstände bis zum
Ablauf der Schutzfrist unter Siegel zu verbleiben, und es ist
für deren Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Verurtheil-
ten Vorkehrung zu treffen, insofern nicht zwischen den Be-
theiligten durch Uebereinkommen etwas anderes verfügt wird
(§. 25).

Wird die Beschwerde als unbegründet und zugleich als
muthwillig erkannt, so kann die Behörde den Beschwerdeführer
in eine Geldstrafe von 300 fl. zum Besten der Ortsarmenkasse
verfällen, unbeschadet des Anspruches des Verklagten auf
Genugthuung.

Das Russische Gesetz vom 11. Juli 18641) bezeichnet
im §. 1 als Gegenstände des Musterschutzes die zur Herstel-
lung von Fabrik- oder Gewerbserzeugnissen bestimmten Muster
oder Modelle, und erklärt sowohl den Erfinder als auch den-
jenigen, welcher Fabrikmuster oder Modelle von dem Erfinder
erworben hat, für berechtigt, sich deren ausschliessliche Be-
nutzung für bestimmte Zeit zu sichern. Muster und Modelle,
welche in der Werkstatt einer Fabrik von deren Zeichnern
ausgeführt sind, werden als Eigenthum des Fabrikbesitzers
angesehen.

Die Anmeldung des Musters muss erfolgen ehe dasselbe
durch den Verkauf des Fabrikates oder auf anderm Wege
veröffentlicht ist (§. 2).

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf Stempelpapier, ent-
weder bei dem Departement für Gewerbe und inneren Handel
oder bei der in Moskau befindlichen Abtheilung des Gewerbe-
rathes. Sie muss von einem Muster oder Modell oder nach
Umständen von einer Zeichnung oder Probe dieser Gegenstände
in doppelten Exemplaren begleitet sein. Der Bewerber muss
angeben, ob er der Erfinder selbst ist, oder die Erfindung von

1) Journal de St. Petersbourg Nr. 194. — Preussisches Handels-
archiv 1864. Bd. II. S. 291.
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[386/0413] XII. Muster- und Formenschutz. §. 53. Die übrigen Staaten. Der Verletzte ist berechtigt, noch vor der Entscheidung über seine Beschwerde die Beschlagnahme oder sonstige Ver- wahrung der von ihm als mit Verletzung seines Musterrechtes verfertigt bezeichneten Erzeugnisse und der dazu verwendeten Werkzeuge und Hülfsmittel zu verlangen (§. 24). Wird erkannt, dass ein Eingriff in das Musterrecht statt- gefunden habe, so haben die betreffenden Gegenstände bis zum Ablauf der Schutzfrist unter Siegel zu verbleiben, und es ist für deren Verwahrung auf Kosten und Gefahr des Verurtheil- ten Vorkehrung zu treffen, insofern nicht zwischen den Be- theiligten durch Uebereinkommen etwas anderes verfügt wird (§. 25). Wird die Beschwerde als unbegründet und zugleich als muthwillig erkannt, so kann die Behörde den Beschwerdeführer in eine Geldstrafe von 300 fl. zum Besten der Ortsarmenkasse verfällen, unbeschadet des Anspruches des Verklagten auf Genugthuung. Das Russische Gesetz vom 11. Juli 1864 1) bezeichnet im §. 1 als Gegenstände des Musterschutzes die zur Herstel- lung von Fabrik- oder Gewerbserzeugnissen bestimmten Muster oder Modelle, und erklärt sowohl den Erfinder als auch den- jenigen, welcher Fabrikmuster oder Modelle von dem Erfinder erworben hat, für berechtigt, sich deren ausschliessliche Be- nutzung für bestimmte Zeit zu sichern. Muster und Modelle, welche in der Werkstatt einer Fabrik von deren Zeichnern ausgeführt sind, werden als Eigenthum des Fabrikbesitzers angesehen. Die Anmeldung des Musters muss erfolgen ehe dasselbe durch den Verkauf des Fabrikates oder auf anderm Wege veröffentlicht ist (§. 2). Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf Stempelpapier, ent- weder bei dem Departement für Gewerbe und inneren Handel oder bei der in Moskau befindlichen Abtheilung des Gewerbe- rathes. Sie muss von einem Muster oder Modell oder nach Umständen von einer Zeichnung oder Probe dieser Gegenstände in doppelten Exemplaren begleitet sein. Der Bewerber muss angeben, ob er der Erfinder selbst ist, oder die Erfindung von 1) Journal de St. Petersbourg Nr. 194. — Preussisches Handels- archiv 1864. Bd. II. S. 291.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/413>, abgerufen am 24.11.2024.