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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Frühere Gesetzgebung.

Auch in den älteren Provinzen war durch das Gesetz
vom 3. Juli 1818 der ausschliessliche Gebrauch eines Fabrik-
zeichens für das daselbst verfertigte Stabeisen gestattet und
der unbefugte Gebrauch desselben unter Strafe gestellt worden.

Durch das Gesetz vom 4. Juli 1840 wurden jedoch alle
diese Bestimmungen des rheinischen und des altländischen
Rechtes aufgehoben und an deren Stelle ein Verbot gegen die
fälschliche Bezeichnung von Waaren mit dem Namen oder der
Firma und dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländischen
Gewerbtreibenden erlassen, welches demnächst unverändert
in das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 im §. 269 über-
nommen ist1).

der Tafeln erhöht werden und höchstens bis auf zehn Franken ge-
bracht werden können.
Diese Zahlungen geschehen zu Händen des Gemeinde-Empfängers
und zwar binnen drei Tagen, bei Strafe des Verlustes des Rechtes.
Art. 76. Die Nachbildner von Zeichen und besonderen Merkma-
len, mit denen Fabrikwaaren ohne Anzeige des Namens des Fabrikan-
ten oder der Fabrik versehen sind, sollen verurtheilt werden:
1) in Schadenersatz gegen die Fabrikanten, deren Zeichen nach-
gebildet worden sind;
2) in eine Geldbusse, welche dem vierten Theile dieses Schaden-
ersatzes gleich kommt und nicht geringer als dreihundert Franken
sein, noch dreitausend Franken übersteigen darf;
3) in die Confiscation der mit einem nachgebildeten Zeichen ver-
sehenen Gegenstände zum Vortheile des Eigenthümers des Zeichens,
unbeschadet der Geldbusse und auf Abschlag des Schadenersatzes.
Im Wiederholungsfalle soll die Geldbusse verdoppelt und der Ver-
brecher in eine Gefängnissstrafe von drei bis sechs Monaten verur-
theilt werden.

Art. 78. Die Beschlagnahme der Gegenstände, welche verdächtig
sind, dass sie mit einem nachgebildeten Zeichen versehen seien, soll
auf einfachen Antrag des Eigenthümers des Zeichens und nach Vor-
zeigung der im Art. 73 erwähnten Hinterlegungsscheine vollzogen wer-
den. In dem Falle, wo die Anzeige wegen Nachbildung als schlecht
begründet erkannt wird, soll derjenige, welcher dieselbe gemacht hat,
in einen der Störung und dem Nachtheile, welchen er verursacht hat,
angemessenen Schadenersatz verurtheilt werden. Er kann ausserdem in
eine dem vierten Theile der Entschädigung gleiche Geldbusse, welche
dreitausend Franken nicht übersteigen soll, verurtheilt werden.
1) §. 269. Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit
dem Namen oder der Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines
Frühere Gesetzgebung.

Auch in den älteren Provinzen war durch das Gesetz
vom 3. Juli 1818 der ausschliessliche Gebrauch eines Fabrik-
zeichens für das daselbst verfertigte Stabeisen gestattet und
der unbefugte Gebrauch desselben unter Strafe gestellt worden.

Durch das Gesetz vom 4. Juli 1840 wurden jedoch alle
diese Bestimmungen des rheinischen und des altländischen
Rechtes aufgehoben und an deren Stelle ein Verbot gegen die
fälschliche Bezeichnung von Waaren mit dem Namen oder der
Firma und dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländischen
Gewerbtreibenden erlassen, welches demnächst unverändert
in das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 im §. 269 über-
nommen ist1).

der Tafeln erhöht werden und höchstens bis auf zehn Franken ge-
bracht werden können.
Diese Zahlungen geschehen zu Händen des Gemeinde-Empfängers
und zwar binnen drei Tagen, bei Strafe des Verlustes des Rechtes.
Art. 76. Die Nachbildner von Zeichen und besonderen Merkma-
len, mit denen Fabrikwaaren ohne Anzeige des Namens des Fabrikan-
ten oder der Fabrik versehen sind, sollen verurtheilt werden:
1) in Schadenersatz gegen die Fabrikanten, deren Zeichen nach-
gebildet worden sind;
2) in eine Geldbusse, welche dem vierten Theile dieses Schaden-
ersatzes gleich kommt und nicht geringer als dreihundert Franken
sein, noch dreitausend Franken übersteigen darf;
3) in die Confiscation der mit einem nachgebildeten Zeichen ver-
sehenen Gegenstände zum Vortheile des Eigenthümers des Zeichens,
unbeschadet der Geldbusse und auf Abschlag des Schadenersatzes.
Im Wiederholungsfalle soll die Geldbusse verdoppelt und der Ver-
brecher in eine Gefängnissstrafe von drei bis sechs Monaten verur-
theilt werden.

Art. 78. Die Beschlagnahme der Gegenstände, welche verdächtig
sind, dass sie mit einem nachgebildeten Zeichen versehen seien, soll
auf einfachen Antrag des Eigenthümers des Zeichens und nach Vor-
zeigung der im Art. 73 erwähnten Hinterlegungsscheine vollzogen wer-
den. In dem Falle, wo die Anzeige wegen Nachbildung als schlecht
begründet erkannt wird, soll derjenige, welcher dieselbe gemacht hat,
in einen der Störung und dem Nachtheile, welchen er verursacht hat,
angemessenen Schadenersatz verurtheilt werden. Er kann ausserdem in
eine dem vierten Theile der Entschädigung gleiche Geldbusse, welche
dreitausend Franken nicht übersteigen soll, verurtheilt werden.
1) §. 269. Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit
dem Namen oder der Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines
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[395/0422] Frühere Gesetzgebung. Auch in den älteren Provinzen war durch das Gesetz vom 3. Juli 1818 der ausschliessliche Gebrauch eines Fabrik- zeichens für das daselbst verfertigte Stabeisen gestattet und der unbefugte Gebrauch desselben unter Strafe gestellt worden. Durch das Gesetz vom 4. Juli 1840 wurden jedoch alle diese Bestimmungen des rheinischen und des altländischen Rechtes aufgehoben und an deren Stelle ein Verbot gegen die fälschliche Bezeichnung von Waaren mit dem Namen oder der Firma und dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländischen Gewerbtreibenden erlassen, welches demnächst unverändert in das Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 im §. 269 über- nommen ist 1). 1) 1) §. 269. Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines 1) der Tafeln erhöht werden und höchstens bis auf zehn Franken ge- bracht werden können. Diese Zahlungen geschehen zu Händen des Gemeinde-Empfängers und zwar binnen drei Tagen, bei Strafe des Verlustes des Rechtes. Art. 76. Die Nachbildner von Zeichen und besonderen Merkma- len, mit denen Fabrikwaaren ohne Anzeige des Namens des Fabrikan- ten oder der Fabrik versehen sind, sollen verurtheilt werden: 1) in Schadenersatz gegen die Fabrikanten, deren Zeichen nach- gebildet worden sind; 2) in eine Geldbusse, welche dem vierten Theile dieses Schaden- ersatzes gleich kommt und nicht geringer als dreihundert Franken sein, noch dreitausend Franken übersteigen darf; 3) in die Confiscation der mit einem nachgebildeten Zeichen ver- sehenen Gegenstände zum Vortheile des Eigenthümers des Zeichens, unbeschadet der Geldbusse und auf Abschlag des Schadenersatzes. Im Wiederholungsfalle soll die Geldbusse verdoppelt und der Ver- brecher in eine Gefängnissstrafe von drei bis sechs Monaten verur- theilt werden. Art. 78. Die Beschlagnahme der Gegenstände, welche verdächtig sind, dass sie mit einem nachgebildeten Zeichen versehen seien, soll auf einfachen Antrag des Eigenthümers des Zeichens und nach Vor- zeigung der im Art. 73 erwähnten Hinterlegungsscheine vollzogen wer- den. In dem Falle, wo die Anzeige wegen Nachbildung als schlecht begründet erkannt wird, soll derjenige, welcher dieselbe gemacht hat, in einen der Störung und dem Nachtheile, welchen er verursacht hat, angemessenen Schadenersatz verurtheilt werden. Er kann ausserdem in eine dem vierten Theile der Entschädigung gleiche Geldbusse, welche dreitausend Franken nicht übersteigen soll, verurtheilt werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/422>, abgerufen am 25.11.2024.