Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

Hansestädte. -- Braunschweig. -- Bayern.
sind in das Criminalgesetzbuch für Lippe-Detmold vom 18. Juli
1863 unverändert übernommen.

Unter den süddeutschen Staaten besitzt das Königreich
Bayern ein besonderes Gesetz über den Schutz der Waaren-
bezeichnungen vom 21. Dezember 1862.

Nach diesem Gesetze müssen die der ausschliessenden
Benutzung vorbehaltenen Waarenbezeichnungen entweder den
Namen oder die Firma des Erzeugers oder Handelsmannes
enthalten, oder mit einem besonderen, für den Verkehr ange-
nommenen Fabrik- oder Gewerbszeichen verseben sein (§. 1).

Wer sich eines solchen besonderen Fabrik- oder Gewerbs-
zeichens bedienen will, hat zur Sicherung des gerichtlichen
Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung
seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde, und
zwar in München bei dem Stadtmagistrate, Anmeldung zu
machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung die-
ser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdrucks oder einer Ab-
bildung zu hinterlegen (§. 2).

Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinter-
legung wird von der genannten Behörde ein fortlaufendes Ka-
taster geführt, darin Tag und Stunde der Anmeldung bemerkt
und hierüber dem Anmeldenden ein Certificat ausgefertigt. Das
Kataster steht der Einsicht jedes Betheiligten offen (§. 3).

Wer fremde Fabrik- oder Gewerbzeichen, Namen oder
Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer
Waaren, Fabrikate oder Gewerbserzeugnisse, von denen er
weiss, dass sie mit solchen unbefugt nachgeahmten oder ge-
brauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feil-
bietet oder in den Verkehr bringt, wird auf Antrag des Ver-
letzten oder seines gesetzlichen Vertreters mit Geldstrafe bis
zu 150 Gulden und im Wiederholungsfalle mit Gefängniss
bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 1000 Gulden be-
straft (§. 4)1).

In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen,

1) Die Concessionsentziehung, welche für die rechtsrheinischen
Landestheile durch §. 4 für den Fall beharrlichen Ungehorsams ange-
droht war, ist durch das neue Bayerische Gesetz über das Gewerbs-
wesen vom 30. Januar 1868, welches von der Concessionsertheilung
für die hier in Frage stehenden Gewerbe absieht, beseitigt worden.

Hansestädte. — Braunschweig. — Bayern.
sind in das Criminalgesetzbuch für Lippe-Detmold vom 18. Juli
1863 unverändert übernommen.

Unter den süddeutschen Staaten besitzt das Königreich
Bayern ein besonderes Gesetz über den Schutz der Waaren-
bezeichnungen vom 21. Dezember 1862.

Nach diesem Gesetze müssen die der ausschliessenden
Benutzung vorbehaltenen Waarenbezeichnungen entweder den
Namen oder die Firma des Erzeugers oder Handelsmannes
enthalten, oder mit einem besonderen, für den Verkehr ange-
nommenen Fabrik- oder Gewerbszeichen verseben sein (§. 1).

Wer sich eines solchen besonderen Fabrik- oder Gewerbs-
zeichens bedienen will, hat zur Sicherung des gerichtlichen
Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung
seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde, und
zwar in München bei dem Stadtmagistrate, Anmeldung zu
machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung die-
ser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdrucks oder einer Ab-
bildung zu hinterlegen (§. 2).

Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinter-
legung wird von der genannten Behörde ein fortlaufendes Ka-
taster geführt, darin Tag und Stunde der Anmeldung bemerkt
und hierüber dem Anmeldenden ein Certificat ausgefertigt. Das
Kataster steht der Einsicht jedes Betheiligten offen (§. 3).

Wer fremde Fabrik- oder Gewerbzeichen, Namen oder
Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer
Waaren, Fabrikate oder Gewerbserzeugnisse, von denen er
weiss, dass sie mit solchen unbefugt nachgeahmten oder ge-
brauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feil-
bietet oder in den Verkehr bringt, wird auf Antrag des Ver-
letzten oder seines gesetzlichen Vertreters mit Geldstrafe bis
zu 150 Gulden und im Wiederholungsfalle mit Gefängniss
bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 1000 Gulden be-
straft (§. 4)1).

In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen,

1) Die Concessionsentziehung, welche für die rechtsrheinischen
Landestheile durch §. 4 für den Fall beharrlichen Ungehorsams ange-
droht war, ist durch das neue Bayerische Gesetz über das Gewerbs-
wesen vom 30. Januar 1868, welches von der Concessionsertheilung
für die hier in Frage stehenden Gewerbe absieht, beseitigt worden.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0430" n="403"/><fw place="top" type="header">Hansestädte. &#x2014; Braunschweig. &#x2014; Bayern.</fw><lb/>
sind in das Criminalgesetzbuch für Lippe-Detmold vom 18. Juli<lb/>
1863 unverändert übernommen.</p><lb/>
            <p>Unter den süddeutschen Staaten besitzt das Königreich<lb/><hi rendition="#g">Bayern</hi> ein besonderes Gesetz über den Schutz der Waaren-<lb/>
bezeichnungen vom 21. Dezember 1862.</p><lb/>
            <p>Nach diesem Gesetze müssen die der ausschliessenden<lb/>
Benutzung vorbehaltenen Waarenbezeichnungen entweder den<lb/>
Namen oder die Firma des Erzeugers oder Handelsmannes<lb/>
enthalten, oder mit einem besonderen, für den Verkehr ange-<lb/>
nommenen Fabrik- oder Gewerbszeichen verseben sein (§. 1).</p><lb/>
            <p>Wer sich eines solchen besonderen Fabrik- oder Gewerbs-<lb/>
zeichens bedienen will, hat zur Sicherung des gerichtlichen<lb/>
Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung<lb/>
seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde, und<lb/>
zwar in München bei dem Stadtmagistrate, Anmeldung zu<lb/>
machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung die-<lb/>
ser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdrucks oder einer Ab-<lb/>
bildung zu hinterlegen (§. 2).</p><lb/>
            <p>Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinter-<lb/>
legung wird von der genannten Behörde ein fortlaufendes Ka-<lb/>
taster geführt, darin Tag und Stunde der Anmeldung bemerkt<lb/>
und hierüber dem Anmeldenden ein Certificat ausgefertigt. Das<lb/>
Kataster steht der Einsicht jedes Betheiligten offen (§. 3).</p><lb/>
            <p>Wer fremde Fabrik- oder Gewerbzeichen, Namen oder<lb/>
Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer<lb/>
Waaren, Fabrikate oder Gewerbserzeugnisse, von denen er<lb/>
weiss, dass sie mit solchen unbefugt nachgeahmten oder ge-<lb/>
brauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feil-<lb/>
bietet oder in den Verkehr bringt, wird auf Antrag des Ver-<lb/>
letzten oder seines gesetzlichen Vertreters mit Geldstrafe bis<lb/>
zu 150 Gulden und im Wiederholungsfalle mit Gefängniss<lb/>
bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 1000 Gulden be-<lb/>
straft (§. 4)<note place="foot" n="1)">Die Concessionsentziehung, welche für die rechtsrheinischen<lb/>
Landestheile durch §. 4 für den Fall beharrlichen Ungehorsams ange-<lb/>
droht war, ist durch das neue Bayerische Gesetz über das Gewerbs-<lb/>
wesen vom 30. Januar 1868, welches von der Concessionsertheilung<lb/>
für die hier in Frage stehenden Gewerbe absieht, beseitigt worden.</note>.</p><lb/>
            <p>In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[403/0430] Hansestädte. — Braunschweig. — Bayern. sind in das Criminalgesetzbuch für Lippe-Detmold vom 18. Juli 1863 unverändert übernommen. Unter den süddeutschen Staaten besitzt das Königreich Bayern ein besonderes Gesetz über den Schutz der Waaren- bezeichnungen vom 21. Dezember 1862. Nach diesem Gesetze müssen die der ausschliessenden Benutzung vorbehaltenen Waarenbezeichnungen entweder den Namen oder die Firma des Erzeugers oder Handelsmannes enthalten, oder mit einem besonderen, für den Verkehr ange- nommenen Fabrik- oder Gewerbszeichen verseben sein (§. 1). Wer sich eines solchen besonderen Fabrik- oder Gewerbs- zeichens bedienen will, hat zur Sicherung des gerichtlichen Schutzes von der für den Verkehr angenommenen Bezeichnung seiner Waare bei der vorgesetzten Districts-Polizeibehörde, und zwar in München bei dem Stadtmagistrate, Anmeldung zu machen und dabei eine genaue Angabe und Beschreibung die- ser Bezeichnung mit Beifügung eines Abdrucks oder einer Ab- bildung zu hinterlegen (§. 2). Ueber die nach vorstehender Vorschrift bewirkte Hinter- legung wird von der genannten Behörde ein fortlaufendes Ka- taster geführt, darin Tag und Stunde der Anmeldung bemerkt und hierüber dem Anmeldenden ein Certificat ausgefertigt. Das Kataster steht der Einsicht jedes Betheiligten offen (§. 3). Wer fremde Fabrik- oder Gewerbzeichen, Namen oder Firmen unbefugt nachahmt oder gebraucht, desgleichen wer Waaren, Fabrikate oder Gewerbserzeugnisse, von denen er weiss, dass sie mit solchen unbefugt nachgeahmten oder ge- brauchten Zeichen, Namen oder Firmen bezeichnet sind, feil- bietet oder in den Verkehr bringt, wird auf Antrag des Ver- letzten oder seines gesetzlichen Vertreters mit Geldstrafe bis zu 150 Gulden und im Wiederholungsfalle mit Gefängniss bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 1000 Gulden be- straft (§. 4) 1). In Bezug auf ausländische Fabrik- oder Gewerbszeichen, 1) Die Concessionsentziehung, welche für die rechtsrheinischen Landestheile durch §. 4 für den Fall beharrlichen Ungehorsams ange- droht war, ist durch das neue Bayerische Gesetz über das Gewerbs- wesen vom 30. Januar 1868, welches von der Concessionsertheilung für die hier in Frage stehenden Gewerbe absieht, beseitigt worden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/430
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/430>, abgerufen am 25.11.2024.