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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland.
Namen oder Firmen finden die vorstehenden Bestimmungen
nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch eine von
der bayerischen Regierung im Verordnungswege erlassene Er-
klärung das Vorhandensein der Gegenseitigkeit anerkannt ist
(§. 5).

In Würtemberg findet das Gesetz vom 12. Februar
1862 Anwendung, nach welchem ohne die Bedingung der Re-
gistrirung jeder befugt ist, die Erzeugnisse, welche er als Pro-
duzent oder Handelsmann in den Verkehr bringt, durch be-
stimmte Bezeichnungen, deren Nachahmung jedem Dritten
verboten bleibt, kennbar zu machen. Diese Bezeichnungen müs-
sen jedoch nach Art. 1 den Ort der Erzeugung oder den Wohn-
ort des Erzeugers, beziehungsweise Handelsmannes, sowie den
Namen oder die Firma desselben enthalten.

Wer Waaren mit einer durch ihn selbst oder durch Dritte
nachgemachten Bezeichnung von der im Art. 1 bemerkten Be-
schaffenheit, in der Absicht zu täuschen, ausbietet, feilhält
oder an Andere abgibt, wird auf Klage des Berechtigten im
ersten Uebertretungsfalle mit Geldbusse bis zu 500 Gulden,
nach Umständen in Verbindung mit Gefängniss bis zu zwei
Monaten, bei Rückfällen neben der Geldbusse mit Gefängniss
bis zu vier Monaten bestraft.

Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei
der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der
Wohn- und Erzeugungsort mit geringen Abänderungen wieder-
gegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Auf-
merksamkeit wahrgenommen werden können.

Ausländern gegenüber gilt nach Art. 3 die Bedingung
der Gegenseitigkeit.

Im Grossherzogthum Baden ist die fälschliche Anwen-
dung der Waarenstempel oder Fabrikzeichen eines andern in-
ländischen Fabrikanten nach §. 344 des Strafgesetzbuches vom
6. März 1845 mit Gefängnissstrafe bis zu drei Monaten oder
mit verhältnissmässiger Geldstrafe bedroht. Dasselbe gilt von
dem fälschlichen Gebrauch der Waarenzeichen von Fabrikanten
derjenigen auswärtigen Staaten, mit welchen in dieser Bezie-
hung die Gegenseitigkeit vertragsmässig festgesetzt ist1).

1) Baden hat mit Frankreich den Vertrag vom 2. Juli 1857 über den
gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen abgeschlossen.

XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland.
Namen oder Firmen finden die vorstehenden Bestimmungen
nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch eine von
der bayerischen Regierung im Verordnungswege erlassene Er-
klärung das Vorhandensein der Gegenseitigkeit anerkannt ist
(§. 5).

In Würtemberg findet das Gesetz vom 12. Februar
1862 Anwendung, nach welchem ohne die Bedingung der Re-
gistrirung jeder befugt ist, die Erzeugnisse, welche er als Pro-
duzent oder Handelsmann in den Verkehr bringt, durch be-
stimmte Bezeichnungen, deren Nachahmung jedem Dritten
verboten bleibt, kennbar zu machen. Diese Bezeichnungen müs-
sen jedoch nach Art. 1 den Ort der Erzeugung oder den Wohn-
ort des Erzeugers, beziehungsweise Handelsmannes, sowie den
Namen oder die Firma desselben enthalten.

Wer Waaren mit einer durch ihn selbst oder durch Dritte
nachgemachten Bezeichnung von der im Art. 1 bemerkten Be-
schaffenheit, in der Absicht zu täuschen, ausbietet, feilhält
oder an Andere abgibt, wird auf Klage des Berechtigten im
ersten Uebertretungsfalle mit Geldbusse bis zu 500 Gulden,
nach Umständen in Verbindung mit Gefängniss bis zu zwei
Monaten, bei Rückfällen neben der Geldbusse mit Gefängniss
bis zu vier Monaten bestraft.

Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei
der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der
Wohn- und Erzeugungsort mit geringen Abänderungen wieder-
gegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Auf-
merksamkeit wahrgenommen werden können.

Ausländern gegenüber gilt nach Art. 3 die Bedingung
der Gegenseitigkeit.

Im Grossherzogthum Baden ist die fälschliche Anwen-
dung der Waarenstempel oder Fabrikzeichen eines andern in-
ländischen Fabrikanten nach §. 344 des Strafgesetzbuches vom
6. März 1845 mit Gefängnissstrafe bis zu drei Monaten oder
mit verhältnissmässiger Geldstrafe bedroht. Dasselbe gilt von
dem fälschlichen Gebrauch der Waarenzeichen von Fabrikanten
derjenigen auswärtigen Staaten, mit welchen in dieser Bezie-
hung die Gegenseitigkeit vertragsmässig festgesetzt ist1).

1) Baden hat mit Frankreich den Vertrag vom 2. Juli 1857 über den
gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen abgeschlossen.
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[404/0431] XIII. Waarenbezeichnungen. §. 56. Deutschland. Namen oder Firmen finden die vorstehenden Bestimmungen nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch eine von der bayerischen Regierung im Verordnungswege erlassene Er- klärung das Vorhandensein der Gegenseitigkeit anerkannt ist (§. 5). In Würtemberg findet das Gesetz vom 12. Februar 1862 Anwendung, nach welchem ohne die Bedingung der Re- gistrirung jeder befugt ist, die Erzeugnisse, welche er als Pro- duzent oder Handelsmann in den Verkehr bringt, durch be- stimmte Bezeichnungen, deren Nachahmung jedem Dritten verboten bleibt, kennbar zu machen. Diese Bezeichnungen müs- sen jedoch nach Art. 1 den Ort der Erzeugung oder den Wohn- ort des Erzeugers, beziehungsweise Handelsmannes, sowie den Namen oder die Firma desselben enthalten. Wer Waaren mit einer durch ihn selbst oder durch Dritte nachgemachten Bezeichnung von der im Art. 1 bemerkten Be- schaffenheit, in der Absicht zu täuschen, ausbietet, feilhält oder an Andere abgibt, wird auf Klage des Berechtigten im ersten Uebertretungsfalle mit Geldbusse bis zu 500 Gulden, nach Umständen in Verbindung mit Gefängniss bis zu zwei Monaten, bei Rückfällen neben der Geldbusse mit Gefängniss bis zu vier Monaten bestraft. Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der Wohn- und Erzeugungsort mit geringen Abänderungen wieder- gegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Auf- merksamkeit wahrgenommen werden können. Ausländern gegenüber gilt nach Art. 3 die Bedingung der Gegenseitigkeit. Im Grossherzogthum Baden ist die fälschliche Anwen- dung der Waarenstempel oder Fabrikzeichen eines andern in- ländischen Fabrikanten nach §. 344 des Strafgesetzbuches vom 6. März 1845 mit Gefängnissstrafe bis zu drei Monaten oder mit verhältnissmässiger Geldstrafe bedroht. Dasselbe gilt von dem fälschlichen Gebrauch der Waarenzeichen von Fabrikanten derjenigen auswärtigen Staaten, mit welchen in dieser Bezie- hung die Gegenseitigkeit vertragsmässig festgesetzt ist 1). 1) Baden hat mit Frankreich den Vertrag vom 2. Juli 1857 über den gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen abgeschlossen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/431>, abgerufen am 25.11.2024.